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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 20. Juni 2019 – Vert Marine SAS/Premier ministre, Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-472/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vert Marine SAS

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Économie und des Finances

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe1 dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Hinblick auf das Ziel der Entkriminalisierung des öffentlichen Auftragswesens einem Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde und deshalb für fünf Jahre mit einem Verbot der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren belegt wurde, die Möglichkeit verweigern, Nachweise dafür zu erbringen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens dieses Ausschlussgrundes dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber seine Zuverlässigkeit nachzuweisen?

Wenn die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Beurteilung einer Maßnahme der Wirtschaftsteilnehmer zur Rechtsbefolgung anderen Behörden als dem betreffenden Auftraggeber zu überlassen, erlaubt diese Möglichkeit es auch, Gerichte mit dieser Maßnahme zu befassen? Falls ja, sind die im französischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung, der gerichtlichen Rehabilitierung und der Nichterwähnung der Verurteilung in Teil 2 des Strafregisters vergleichbar mit Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Sinne der Richtlinie?

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1 ABl. 2014, L 94, S. 1.