BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
17. Januar 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑829/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2019, in dem Verfahren
XY
gegen
KLM Cityhopper BV
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019, das am 23. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑829/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften