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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 11. Januar 2019 – État belge/Pantochim SA, in Liquidation

(Rechtssache C-19/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: État belge

Kassationsbeschwerdegegner: Pantochim SA, in Liquidation

Vorlagefragen

Ist die Bestimmung, nach der die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, „als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt [wird]“, wie dies in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen1 , die Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen2 ersetzt, vorgesehen ist, dahin zu verstehen, dass die Forderung des ersuchenden Staates derjenigen des ersuchten Staates gleichzustellen ist, so dass die Forderung des ersuchenden Staates die Eigenschaft einer Forderung des ersuchten Staates erhält?

Ist der Begriff „Vorrecht“ gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/55 und – vor der Kodifizierung – Art. 10 der Richtlinie 76/308 als das mit der Forderung verbundene präferenzielle Recht zu verstehen, das ihr beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen Vorrang verleiht, oder als jeder Mechanismus, der beim Zusammentreffen zu einer präferenziellen Zahlung der Forderung führt?

Ist die Befugnis der Steuerverwaltung, unter den in Art. 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehenen Bedingungen beim Zusammentreffen eine Aufrechnung vorzunehmen, als ein Vorrecht im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinien anzusehen?

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1 ABl. 2008, L 150, S. 28.

2 ABl. 1976, L 73, S. 18. In der Richtlinie 2008/55/EG wird darauf hingewiesen (Fußnote 3), dass der ursprüngliche Titel der Richtlinie 76/308/EWG durch die Richtlinie 79/1071/EWG (ABl. 1979, L 331, S. 10), die Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 1992, L 76, S. 1) und die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. 2001, L 175, S. 17) geändert wurde.