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Klage, eingereicht am 5. Januar 2006 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-2/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtanwalt I. Cazzato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung, das Verfahren über die Zuerkennung der gesetzlichen Garantien insbesondere aus Artikel 73 des Statuts an den Kläger wegen eines Unfalls, den er am 10. September 2003 erlitten hat, einzustellen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich unlogisch sei und keinerlei Begründung aufweise. Denn obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er an der Fortsetzung des Verfahrens über die Gewährung der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts sehr interessiert sei und dass er dem von der Beklagten bestimmten Arzt zur Verfügung stehe, habe die Beklagte angenommen, dass er nicht an der Fortsetzung dieses Verfahrens interessiert sei, und deshalb die Einstellung des Verfahrens angeordnet.

Der Kläger beschwert sich außerdem darüber, dass die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen habe, da es keine Vorschrift gebe, die einem Beamten, der Opfer eines Unfalls geworden sei, aufgebe, direkt mit dem vom Organ bestimmten Arzt wegen eines Termins Kontakt aufzunehmen.

Schließlich wirft der Kläger der Beklagten vor, die Fürsorgepflicht nach Artikel 24 des Statuts verletzt zu haben, da sie die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt und ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das mit den Amtspflichten nicht in Einklang stehe.

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