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Klage, eingereicht am 23. Februar 2007 - Pouzol / Rechnungshof

(Rechtssache F-17/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Pouzol (Chemin de Peyridisses, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay, I. Andoulsi und D. Piccininno)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Rechnungshofs vom 23. November 2006 sowie die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 2006 aufzuheben;

ihm zusätzliche ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Umfang von 6 Jahren, 10 Monaten und 1 Tag - d. h. insgesamt ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Umfang von 10 Jahren, 3 Monaten und 24 Tagen - anzurechnen;

den Rechnungshof zu verurteilen, ihm aufgrund dieser angerechneten Dienstjahre ein zusätzliches Ruhegehalt in Höhe von 1 232,32 Euro monatlich zu gewähren;

den Rechnungshof zu verurteilen, seinen finanziellen Schaden zu ersetzen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit 17 252,48 Euro veranschlagt wird (entsprechend einem ihm entgangenen Gewinn in Höhe von 1 232,32 Euro monatlich von seiner Versetzung in den Ruhestand am 1. Januar 2006 an bis zum 1. März 2007);

den Rechnungshof zum Ersatz seines über mehr als 13 Jahre hinweg erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen, wobei die Höhe des Schadensersatzes zu einem späteren Zeitpunkt von den Parteien einvernehmlich festzusetzen ist;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter des Rechnungshofs, der jetzt im Ruhestand ist, wendet sich insbesondere gegen die Berechnung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die er in Frankreich erworben habe, auf das Gemeinschaftssystem, da dabei die bei der Association des régimes de retraites complémentaires (ARRCO) und die bei der Association générale des institutions de retraite des cadres (AGIRC) [französische Zusatzversorgungseinrichtungen] erworbenen Ansprüche nicht berücksichtigt worden seien.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe: i) Verstoß gegen verschiedene Bestimmungen des Beamtenstatuts und seines Anhangs VIII (insbesondere gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 26 dieses Anhangs); ii) Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Beistandspflicht nach Art. 24 des Beamtenstatuts; iii) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; iv) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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