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Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 - Esprit International/HABM - Marc O'Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben "e")

(Rechtssache T-22/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Esprit International LP (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marc O'Polo International GmbH (Stephanskirchen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2009 in der Beschwerdesache R 1666/2008-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine den auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben "e" darstellende Bildmarke für Waren der Klassen 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 089 859)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Marc O'Polo International GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insb. eine deutsche, den Buchstaben "e" darstellende Bildmarke Nr. 303 03 672 für Waren der Klassen 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).