Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 - Esprit International/HABM - Marc O'Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben "e")
(Rechtssache T-22/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Esprit International LP (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marc O'Polo International GmbH (Stephanskirchen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2009 in der Beschwerdesache R 1666/2008-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine den auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben "e" darstellende Bildmarke für Waren der Klassen 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 089 859)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Marc O'Polo International GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insb. eine deutsche, den Buchstaben "e" darstellende Bildmarke Nr. 303 03 672 für Waren der Klassen 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).