Language of document : ECLI:EU:C:2019:473

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

6. Juni 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 66 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Sachlicher Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Eheliche Güterstände – Art. 54 – Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts vollstreckbar ist – Gerichtliche Entscheidung über eine Forderung infolge der Auflösung des sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands“

In der Rechtssache C‑361/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Szekszárdi Járásbíróság (Kreisgericht Szekszárd, Ungarn) mit Entscheidung vom 16. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2018, in dem Verfahren

Ágnes Weil

gegen

Géza Gulácsi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und A. Tokár als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und von Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ágnes Weil, die ihren Wohnsitz in Ungarn hat, und Herrn Géza Gulácsi, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, über die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen Herrn Gulácsi ergangenen rechtskräftigen Entscheidung.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung (EG) Nr. 44/2001

3        In den Erwägungsgründen 16 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) heißt es:

„(16)      Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)      Auf Grund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.

(18)      Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muss der Schuldner jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muss auch für den Antragsteller gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.“

4        Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)      den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

…“

5        Art. 53 der Verordnung lautet:

„(1)      Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2)      Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.“

6        Art. 54 der Verordnung sieht vor:

„Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.“

7        Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.“

 Verordnung Nr. 1215/2012

8        Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)      den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,

…“

9        Art. 66 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2)      Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.“

 Ungarisches Recht

 Gesetz über die Zwangsvollstreckung

10      Das Bírósági végrehajtásról szóló 1994. évi LIII. törvény (Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung) bestimmt in § 31/C Abs. 1 Buchst. g:

„Das Gericht des ersten Rechtszugs stellt auf Antrag … die in Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehene Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I dieser Verordnung aus.“

 Bürgerliches Gesetzbuch

11      Das Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung galt, deren Vollstreckung beantragt wird (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch), bestimmte in § 578/G Abs. 1 und 2, der sich unter Nr. 3 („Vermögensbeziehungen der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“) des Abschnitts XLVI des Teils IV („Schuldrecht“) dieses Gesetzbuchs fand:

„(1)      Lebenspartner erwerben während ihres Zusammenlebens im Verhältnis ihres Mitwirkens am Erwerb gemeinschaftliches Eigentum. Kann der Anteil des Mitwirkens nicht festgestellt werden, ist er als gleich hoch anzusehen. Die Arbeit im Haushalt zählt als Mitwirken am Erwerb.

(2)      Diese Regeln sind auch auf die Vermögensbeziehungen der im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Angehörigen – mit Ausnahme der Ehepartner und der eingetragenen Lebenspartner – anzuwenden.“

12      Der in Teil VI („Schlussvorschriften“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene § 685/A sah vor:

„Eine Lebenspartnerschaft besteht zwischen zwei Personen, die, ohne die Ehe geschlossen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet zu haben, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Gefühls- und Wirtschaftsgemeinschaft (Lebensgemeinschaft) zusammenleben, wenn keine von ihnen mit einer anderen Person eine Ehe oder eine eingetragene oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaft führt und sie weder in gerader Linie miteinander verwandt noch Geschwister oder Halbgeschwister sind.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Frau Weil und Herr Gulácsi lebten von Februar 2002 bis Oktober 2006 als nicht eingetragene Lebenspartner im Sinne von § 685/A des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammen.

14      Mit Urteil des Szekszárdi Városi Bíróság (Stadtgericht Szekszárd, Ungarn), das am 23. April 2009 rechtskräftig und vollstreckbar wurde, wurde Herr Gulácsi verurteilt, an Frau Weil infolge der Auflösung des sich aus ihrer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands 665 133 ungarische Forint (HUF) (etwa 2 060 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

15      Um diese Forderung einzutreiben, leitete Frau Weil in Ungarn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Herrn Gulácsi ein, das erfolglos blieb, weil dieser keine Vermögenswerte hatte.

16      Da Frau Weil wusste, dass Herr Gulácsi seit dem Jahr 2006 im Vereinigten Königreich lebte, wo er über regelmäßige Einkünfte verfügte, beantragte sie am 22. November 2017 beim Szekszárdi Járásbíróság (Kreisgericht Szekszárd, Ungarn), demselben Gericht, das das Urteil vom 23. April 2009 erlassen hatte, für die Zwecke der Vollstreckung dieses Urteils die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012.

17      Das mit diesem Antrag befasste vorlegende Gericht hat in erster Linie Zweifel, ob es möglich ist, im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen, ob die Klage, die zum Urteil vom 23. April 2009 geführt hat, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

18      Es führt insoweit aus, dass die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 bedeute, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats nur eine formale Prüfung des Vollstreckungsantrags vornehmen dürfe. Wäre das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats verpflichtet, die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 automatisch auszustellen, bestünde somit die Gefahr, dass vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Rechtssachen der mit der Verordnung geschaffenen Vollstreckungsregelung unterworfen würden, da die Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung in der Verordnung abschließend genannt seien.

19      Für den Fall, dass die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht automatisch auszustellen sei, fragt sich das vorlegende Gericht in zweiter Linie, ob der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebende Güterstand zu den Zivil- oder Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung gehört oder ob er unter die von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche fällt, namentlich unter die Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung.

20      Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Partnern einer faktischen Lebensgemeinschaft nach § 578/G Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter das Schuldrecht fielen.

21      Es macht außerdem darauf aufmerksam, dass sich in der ungarischen Sprachfassung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 im Unterschied zu anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung anstelle der Formulierung „mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten“ die Formulierung „mit der Ehe vergleichbare Rechtswirkungen entfalten“ finde. Es stelle sich daher die Frage, ob dem Inhalt einer faktischen Lebensgemeinschaft oder deren Rechtswirkungen mehr Bedeutung beizumessen sei. Inhaltlich bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen einem solchen Partnerschaftsverhältnis und der Ehe, da sich beide auf eine Gefühls- und Wirtschaftsgemeinschaft gründeten. In rechtlicher Hinsicht dagegen habe das ungarische Recht die beiden Arten von Lebensgemeinschaften unterschiedlich geregelt, insbesondere was die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, die Unterhaltspflicht, die Wohnungsnutzung und die Erbfolge betreffe. In Bezug auf Sozialleistungen, Steuervorteile und Wohnungsbeihilfen für Familien bestünden allerdings keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ehegatten und nicht eingetragenen Lebenspartnern.

22      Unter diesen Umständen hat das Szekszárdi Járásbíróság (Kreisgericht Szekszárd) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das die Entscheidung erlassen hat, auf den entsprechenden Antrag einer Partei die Bescheinigung über die Entscheidung automatisch ohne Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 eröffnet ist, ausstellen muss?

2.      Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass ein Vermögensausgleichsanspruch zwischen nicht eingetragenen Lebenspartnern einen Güterstand aufgrund eines Verhältnisses betrifft, das mit der Ehe vergleichbare (Rechts‑)Wirkungen entfaltet?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur anwendbaren Verordnung

23      Das vorlegende Gericht stellt seine Fragen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1215/2012, weil es auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung gestellt wurde, nämlich den 22. November 2017.

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012, wie sich aus ihrem Art. 66 ergibt, nur auf Verfahren anwendbar ist, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind, während die Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin auf Entscheidungen anzuwenden ist, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden. Für die Feststellung, welche Verordnung in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, ist somit auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage, die zu einer Entscheidung geführt hat, deren Vollstreckung beantragt wird, abzustellen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, wie den Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung.

25      Im Ausgangsverfahren ist die Entscheidung, auf die sich der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung, mit der ihre Vollstreckbarkeit bestätigt wird, bezieht, am 23. April 2009 ergangen. Somit liegt auf der Hand, dass die Klage, die zu dieser Entscheidung geführt hat, ebenfalls vor dem für die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 maßgeblichen Zeitpunkt, also vor dem 10. Januar 2015, erhoben wurde. Daher ist mit der ungarischen Regierung und der Europäischen Kommission festzustellen, dass im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht die Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar ist.

26      Allerdings hindert der Umstand, dass das nationale Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 formuliert hat, den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2016, Essent Belgium, C‑492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43, und vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑671/16, EU:C:2018:403, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur ersten Frage

27      In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 23 bis 26 des vorliegenden Urteils ist die erste Frage so zu verstehen, dass geklärt werden soll, ob Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, oder ob es diese Bescheinigung automatisch ausstellen muss.

28      Vorab ist festzustellen, dass alle Parteien, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, darin übereinstimmen, dass ein Gericht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens prüfen darf, ob der Rechtsstreit, der zu der Entscheidung geführt hat, auf die sich der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung, mit der ihre Vollstreckbarkeit bestätigt wird, bezieht, in den Anwendungsbereich des Rechtsakts – gleich ob die Verordnung Nr. 44/2001 oder die Verordnung Nr. 1215/2012 – fällt, der die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorsieht.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung Nr. 44/2001 auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Europäischen Union gestützt ist. Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 27).

30      Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem ersuchten Mitgliedstaat erforderlich sind (Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 28).

31      Zu diesem Zweck hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt, gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Art. 54 dieser Verordnung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 29).

32      Demnach besteht die Funktion, die der in Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Bescheinigung zugedacht ist, darin, die Erteilung der Erklärung, mit der die Vollstreckbarkeit der im Ursprungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung festgestellt wird, so zu erleichtern, dass sie, wie im 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, fast automatisch erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 41).

33      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Notwendigkeit, die rasche Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechtssicherheit, auf der das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union beruht, es insbesondere in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 geäußert hat, rechtfertigt, dass das Gericht, bei dem der Antrag auf Ausstellung der genannten Bescheinigung gestellt wird, in diesem Stadium prüft, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

34      Dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nach Art. 55 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Vollstreckung einer Entscheidung nicht zwingend ist, vermag die Pflicht des um ihre Ausstellung ersuchten Gerichts, zu prüfen, ob der Rechtsstreit, zu dem die Entscheidung ergangen ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, nicht in Frage zu stellen.

35      Dies gilt umso mehr, als das Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung Nr. 44/2001 – ebenso wie eine Vollstreckung nach der Verordnung Nr. 1215/2012 – jeder späteren Prüfung durch ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, ob die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, deren Vollstreckung begehrt wird, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, entgegensteht, denn die Gründe, aus denen ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung eingelegt werden kann, sind in dieser Verordnung abschließend geregelt.

36      Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Gericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 an das vorherige Gerichtsverfahren anschließt, indem es dessen volle Wirksamkeit sicherstellt, so dass ein im Rahmen eines solchen Verfahrens angerufenes nationales Gericht befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 39 und 41).

37      In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

 Zur zweiten Frage

38      In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 23 bis 26 des vorliegenden Urteils ist die zweite Frage so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

39      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 die ehelichen Güterstände vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließt. Die Erstreckung dieses Ausschlusses auf Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem sie anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, ist erst mit der Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführt worden.

40      Ferner gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 dieses Übereinkommens ergibt, dessen Wortlaut dem des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, so dass, wie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgeführt, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der erstgenannten Bestimmung auch für die zweitgenannte gilt, umfasst der Begriff „eheliche Güterstände“ die vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

42      Da die Parteien des Ausgangsverfahrens, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, nicht durch eine Ehe verbunden waren, können die sich aus ihrer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen nicht als „ehelicher Güterstand“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 eingestuft werden.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Ausschluss eine Ausnahme darstellt, die als solche eng auszulegen ist. Denn der Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf das Ziel der Verordnung Nr. 44/2001, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Verkehr der Entscheidungen gefördert wird, bereits entschieden, dass die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossenen Bereiche Ausnahmen darstellen, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL‑Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 27).

44      Ferner wird eine Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, nach der eine faktische Lebensgemeinschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter diese Bestimmung fällt, durch die vom Gesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgenommene Änderung der Bereichsausnahme bestätigt. Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde die Bereichsausnahme durch die letztgenannte Verordnung über die ehelichen Güterstände hinaus ausgedehnt, und zwar nur auf Verhältnisse, die als mit der Ehe vergleichbar gelten. Soll dieser Änderung nicht jegliche Bedeutung genommen werden, kann Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine faktische Lebensgemeinschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfasst.

45      In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 Kosten

46      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

2.      Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.