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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 8. Mai 2020 - NE gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

(Rechtssache C-205/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: NE

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei Team 91

Vorlagefragen

Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU1 festgelegte und in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18)2 sowie Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19, C-492/19, C-493/19 und C-494/19)3 ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18) sowie Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19, C-492/19, C-493/19 und C-494/19) festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?

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1     Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).

2 ECLI:EU:C:2019:1108.

3 ECLI:EU:C:2019:1103.