Language of document : ECLI:EU:F:2009:62

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

12. Juni 2009

Rechtssache F‑68/08

Rudolf Sluiter

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Nichtverlängerung eines Vertrags – Unbefristeter Vertrag – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung entfallen war – Unterbleiben einer vorherigen Beschwerde“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 4. Oktober 2007, mit der es abgelehnt wurde, den Vertrag des Klägers zu verlängern und ihm einen unbefristeten Vertrag anzubieten, der Entscheidung des Direktors von Europol vom 29. April 2008, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 4. Oktober 2007 zurückgewiesen wurde, und der Entscheidung des Direktors von Europol vom 12. Juni 2008, mit der es erneut abgelehnt wurde, seinen Vertrag zu verlängern

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klage – Wegfall der angefochtenen Entscheidung

Das Rechtsschutzinteresse als unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage muss bei Klageerhebung gegeben sein. Daher ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, die vor dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift wegen des Erlasses einer neuen Entscheidung, die nach Überprüfung aus anderen Gründen und auf der Grundlage anderer Tatsachen als derjenigen ergangen ist, auf die sich die Verwaltung beim Erlass der ersten Entscheidung gestützt hat, aus der Rechtsordnung verschwunden ist, unzulässig. Die neue Entscheidung stellt keine bestätigende Entscheidung, sondern vielmehr eine selbständige Entscheidung dar, die an die Stelle der vorhergehenden Entscheidung tritt.

(vgl. Randnrn. 33, 34, 36 und 37)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42

Gericht erster Instanz: 18. Juni 1992, Turner/Kommission, T‑49/91, Slg. 1992, II‑1855, Randnrn. 24 bis 26; 13. Dezember 1996, Lebedef/Kommission, T‑128/96, Slg. ÖD 1996, I‑A‑629 und II‑1679, Randnrn. 19 und 21; 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 58; 27. Januar 2000, TAT European Airlines/Kommission, T‑49/97, Slg. 2000, II‑51, Randnrn. 30 bis 36; 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 28; 5. März 2004, Liakoura/Rat, T‑281/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑61 und II‑249, Randnrn. 36 bis 38; 13. September 2005, Fernández-Gómez/Kommission, T‑272/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑229 und II‑1049, Randnrn. 36 und 42 bis 44

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Juli 2008, Pouzol/Rechnungshof, F‑28/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 45 bis 50