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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 – Hall/Kommission und CEPOL

(Rechtssache F-22/12)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Erziehungszulage – Kinder der Ehefrau des Klägers, die nicht am Wohnsitz des Ehepaars leben – Bedingungen für die Gewährung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mark Hall (Petersfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin) und Europäische Polizeiakademie (CEPOL) (Prozessbevollmächtigter: F. Bánfi)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage für die drei Kinder seiner Ehefrau für die Zeit, zu der sie noch auf den Philippinen lebten, abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Polizeiakademie gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

Der stillschweigende Beschluss vom 25. März 2011 und der ausdrückliche Beschluss vom 11. Juli 2011 der Europäischen Kommission, mit denen der Antrag auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Erziehungszulage für die drei Kinder der Ehefrau von Herrn Hall für die Zeit, zu der sie noch auf den Philippinen wohnten, zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die gegen die Europäische Kommission gerichtete Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Hall entstandenen Kosten zu tragen.

Herr Hall wird verurteilt, die der Europäischen Polizeiakademie entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 35.