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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Europäische Kommission

(Rechtssache C-178/19 P)

Verfahrenssprachen: Spanisch und Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: Z. Fehér)

Andere Parteien des Verfahrens: Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission (T-339/16, T-352/16 und T-391/16, EU:T:2018:927) aufzuheben und die Klagen der Ville de Paris, der Ville de Bruxelles und des Ayuntamiento de Madrid als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise,

den Urteilstenor insoweit aufzuheben, als er die Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Urteils befristet, und gleichzeitig anzuordnen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung bis zum Erlass der neuen Regelung, mit der diese Bestimmungen ersetzt werden, aufrechterhalten bleiben;

und

den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel rügt die ungarische Regierung zum einen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Zulässigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage und zum anderen die Erwägungen und Feststellungen dieses Urteils zu den zeitlichen Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.

Nach Ansicht der ungarischen Regierung ist das Gericht im angefochtenen Urteil unzutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Verordnung Nr. 2016/6461 gegenüber den Klägern keine Durchführungsmaßnahme erfordere und diese von der Verordnung unmittelbar betroffen seien, so dass sie nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt seien. In Wirklichkeit erfordere die Verordnung Nr. 2016/646 auch gegenüber den Klägern Durchführungsmaßnahmen, und außerdem seien diese von der Verordnung nicht unmittelbar betroffen, da die Verordnung die von diesen erlassenen oder geplanten restriktiven Maßnahmen für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge nicht in der Weise begrenze, wie im angefochtenen Urteil angenommen werde.

Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Urteil dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es für die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten festgelegt habe, weil dieser Zeitraum für den Erlass einer diese Bestimmung ersetzenden Rechtsvorschrift nicht als ausreichend angesehen werden könne. Die für die Unternehmen festgelegte kürzere Anpassungsfrist sei nicht ausreichend, um sich auf die geänderten Vorschriften einzustellen, und die Frage der Minderung der bereits bezifferbaren Schäden der Unternehmen sei ebenfalls noch nicht geregelt. Im Zeitraum zwischen dem Ablauf der zeitlichen Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung und dem Erlass einer neuen Vorschrift bestehe eine Situation, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche, und sowohl die Rechte der Automobilhersteller als auch die der Verbraucher würden erheblich beeinträchtigt.

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1 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).