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Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Malmö (Schweden), eingereicht am 27. Februar 2019 – A/Migrationsverket

(Rechtssache C-193/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Malmö

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: Migrationsverket

Vorlagefragen

Stehen die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens, insbesondere die Vorschriften zu systematischen Abfragen im SIS, oder des Schengener Grenzkodex, insbesondere das dort aufgestellte Erfordernis des Besitzes eines gültigen Passes, der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn der Antrag in Schweden gestellt wurde, nicht auf die Schutzbedürftigkeit oder auf humanitäre Gründe gestützt wird und die Identität des Antragstellers nicht geklärt ist?

Falls dies der Fall sein sollte: Kann eine Ausnahme von der Feststellung der Identität dann durch das nationale Recht oder die Rechtsprechung geregelt werden?

Wenn die oben in Nr. 2 beschriebene Fallgestaltung ausgeschlossen ist, welche Ausnahmen sieht das Unionsrecht gegebenenfalls vor?

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