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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederladen (Niederlande), eingereicht am 26. Februar 2019 – Supreme Site Service GmbH, Supreme Fuels GmbH & Co KG, Supreme Fuels Trading Fze/Supreme Headquarters Allied Powers Europe

(Rechtssache C-186/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hooge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Supreme Site Services GmbH, Supreme Fuels GmbH & Co KG, Supreme Fuels Trading Fze

Beschwerdegegnerin: Supreme Headquarters Allied Powers Europe

Vorlagefragen

(a) Ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1) dahin auszulegen, dass eine Rechtssache wie die vorliegende, in der eine internationale Organisation (i) die Aufhebung einer durch die Gegenpartei in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung bei einem Dritten und (ii) die Verhängung eines Verbots der erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber der Gegenpartei beantragt, wobei diesen Anträgen der Einwand der Vollstreckungsimmunität zugrunde liegt, ganz oder teilweise als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist?

(b) Hat für die Beantwortung von Frage 1(a) der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung wegen eines der Gegenpartei ihrer Ansicht nach gegen die internationale Organisation zustehenden Anspruchs gestattet hat, der in diesem Mitgliedstaat in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist und sich auf eine vertragliche Streitigkeit über die Zahlung von Kraftstoffen bezieht, die für eine von einer mit der internationalen Organisation verbundenen internationalen Organisation durchgeführte Friedensmission geliefert worden sind?

(a) Falls Frage 1(a) bejaht wird: Ist Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung bei einem Dritten gestattet hat und diese Pfändung anschließend in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden ist, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arrestpfändung bei einem Dritten vorgenommen wurde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung dieser Pfändung ausschließlich zuständig sind?

(b) Hat für die Beantwortung von Frage 2(a) der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass die internationale Organisation im Rahmen ihres Antrags auf Aufhebung der Arrestpfändung bei einem Dritten den Einwand der Vollstreckungsimmunität erhoben hat?

Falls für die Beantwortung der Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bzw. ob ein in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung fallender Antrag vorliegt, der Umstand von Bedeutung ist, dass die internationale Organisation im Rahmen ihrer Anträge den Einwand der Vollstreckungsimmunität geltend gemacht hat, inwiefern ist dann das angerufene Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob dieser Einwand zu Recht erhoben wurde, und gilt dabei die Regel, dass das Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwendungen der Gegenpartei gehören, oder eine andere Regel?

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