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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Europäische Kommission

(Rechtssache C-179/19 P)

Verfahrenssprachen: Spanisch und Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J.-F. Brakeland)

Andere Parteien des Verfahrens: Ville de Paris, Ville de Bruxelles, Ayuntamiento de Madrid

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, der Kommission am selben Tag zugestellt, in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Europäische Kommission, aufzuheben, die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen und den Klägern die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; die Kosten der beiden Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt. Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe in den Rn. 121 bis 151 seines Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass mit der Verordnung 2016/6461 ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung 715/20072 geändert werde. Dieser Fehler habe seinen Ursprung zum einen in einer unrichtigen Auslegung des Begriffs „Änderung“, die durch den Rückgriff des Gerichts auf den Begriff „faktische Änderung“ veranschaulicht werde, und zum anderen in einer unrichtigen Auslegung der Tragweite der Verordnung 2016/646. Dadurch werde mit dem Urteil das institutionelle Gleichgewicht der Union verletzt.

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1 Verordnung (EU) Nr. 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 2007, L 171, S.1).