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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2019 von Mylan Laboratories Ltd, Mylan, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-682/14, Mylan Laboratories und Mylan/Kommission

(Rechtssache C-197/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Mylan Laboratories Ltd, Mylan, Inc. (Prozessbevollmächtigte: C. Firth, S. Kon, C. Humpe, Solicitors, V. Adamis, advocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-682/14, Mylan Laboratories Ltd und Mylan Inc./Europäische Kommission, insoweit aufzuheben, als darin ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 9. Juli 20141 in der Sache AT.39612 – Perindopril (Servier), soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, abgewiesen wurde; oder

die Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen; und/oder

die Rechtssache zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; und

die Kommission zu verurteilen, die Prozesskosten und sonstigen Kosten und Auslagen der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit diesem Fall zu tragen, und alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die der Gerichtshof für angemessen erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen fünf Rechtsmittelgründe geltend, die auf den folgenden Rügen beruhen.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Matrix und Les Laboratoires Servier zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung potenzielle Wettbewerber gewesen seien.

Erste Rüge: Das Gericht sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission Matrix und Niche auf der Grundlage der Niche/Matrix-Übereinkunft als potenzielle Wettbewerber habe einstufen dürfen.

Zweite Rüge: Das Gericht habe die rechtliche Würdigung zu einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis fehlerhaft durchgeführt, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Matrix und Servier potenzielle Wettbewerber gewesen seien, als sie die Vergleichsvereinbarung geschlossen hätten.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck gehabt habe.

Erste Rüge: Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass eine Patentvergleichsvereinbarung auch dann einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck haben könne, wenn sich die Klauseln dieser Vereinbarung im Rahmen des Patents hielten.

Zweite Rüge: Das Gericht habe aus dem angeblichen Anreiz, der in der Zahlung von Servier an Matrix liegen solle, rechtsfehlerhaft eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung hergeleitet.

Dritte Rüge: Das Gericht habe einen Irrtum hinsichtlich der Art und Weise begangen, in der es das Vorliegen eines Anreizes aus der von Matrix erhaltenen Zahlung hergeleitet habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, über die von der Kommission vorgenommene Einstufung der Vergleichsvereinbarung als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung zu befinden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Mylan Inc. im maßgeblichen Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Matrix ausgeübt habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass den Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße habe auferlegt werden dürfen, gegen Art. 23 der Verordnung 1/20032 , den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

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1 Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39612 – Perindopril (Servier)) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4955) (ABl. 2016, C 393, S. 7).

2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).