Language of document : ECLI:EU:C:2019:621

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

11. Juli 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑180/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2019, in dem Verfahren

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gegen

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erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 27. Juni 2019, das am 9. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C180/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 11. Juli 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.