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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Wilk/Kommission

(Rechtssache F-32/10)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Erstattung von Kosten – Einrichtungsbeihilfe – Wohnungnahme mit der Familie am Dienstort – Rückforderung zuviel gezahlter Beträge – Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christian Wilk (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Adam)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen infolge der Scheidung des Klägers die Rückforderung der Hälfte der ihm gezahlten Einrichtungsbeihilfe angeordnet wurde, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

Die Klage von Herrn Wilk wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Wilk trägt die gesamten Kosten.

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1 ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 60.