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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 1. April 2019 - VQ gegen Land Hessen

(Rechtssache C-272/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VQ

Beklagter: Land Hessen

Vorlagefragen

Findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)1 – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaats – hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages – Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 der DSGVO zu behandeln?

Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

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1 ABl. 2016, L 119, S. 1.