Language of document : ECLI:EU:T:2019:192

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

26. März 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GlamHair – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑787/17

Parfümerie Akzente GmbH mit Sitz in Pfedelbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt M. Alber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 25. September 2017 (Sache R 82/2017‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens GlamHair als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 28. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. März 2016 meldete die Klägerin, die Parfümerie Akzente GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GlamHair.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Haarpflegespülungen, kosmetische Haarpflegemittel, Shampoos, Gele, Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege, Haarlacke, Färbe- und Entfärbungsmittel für Haare; Präparate zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haut, Kopfhaut und Haar; Ondulier- und Dauerwellpräparate; Lotionen für die Haarpflege, Badeöle für die Haarpflege; nichtmedizinische Haarpflegemittel, insbesondere Cremes, Milch, Lotionen, Gele und Puder für die Haare; Sprays, Gele und Öle zur Haarpflege und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden; alle vorgenannten Waren ausschließlich für kosmetische Zwecke und ausgenommen Mund- und Zahnpflegemittel; alle vorgenannten Waren nicht zum Vertrieb in Apotheken bestimmt“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarpflegespülungen, kosmetische Haarpflegemittel, Shampoos, Gele, Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum Frisieren und zur Haarpflege, Haarlacke, Färbe- und Entfärbungsmittel für Haare, Präparate zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haut, Kopfhaut und Haar, Ondulier- und Dauerwellpräparate, Lotionen für die Haarpflege, Badeöle für die Haarpflege, nichtmedizinische Haarpflegemittel, insbesondere Cremes, Milch, Lotionen, Gele und Puder für die Haare, Sprays, Gele und Öle zur Haarpflege und zum Auftragen nach dem Sonnenbaden, alle vorgenannten Waren ausschließlich für kosmetische Zwecke und ausgenommen Mund- und Zahnpflegemittel, alle vorgenannten Waren nicht zum Vertrieb in Apotheken bestimmt“.

4        Mit Entscheidung vom 11. November 2016 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens zurück.

5        Am 11. Januar 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 25. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Erstens vertrat sie die Ansicht, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an englischsprachige Durchschnittsverbraucher richteten. Da es sich um Waren und Dienstleistungen des täglichen Gebrauchs mit einem relativ niedrigen Preis handele, sei der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise nicht überdurchschnittlich. Zweitens kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass das fragliche Zeichen aus zwei englischen Wörtern bestehe, nämlich zum einen aus dem Wort „glam“, das im englischen Wörterbuch Oxford English Dictionary als Abkürzung von „glamourous“ enthalten sei und im Deutschen den Ausdrücken „glamourös“, „glanzvoll“, „prächtig“ oder auch „Glamour ausstrahlend“ entspreche, und zum anderen aus dem Wort „hair“, das im Deutschen mit „Haar“ übersetzt werde. Die Beschwerdekammer gelangte deswegen zu der Auffassung, dass das fragliche Zeichen der deutschen Übersetzung „glamouröses, glanzvolles, prächtiges, Glamour ausstrahlendes Haar“ entspreche. Das fragliche Zeichen vermittle eine klare und objektive Botschaft, wonach die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienten, Haar glanzvoll und glamourös zu machen. Daraus folge, dass das angemeldete Zeichen, da es offensichtliche Informationen zu der Art und der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen enthalte, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als rein beschreibende Aussage nicht als Unionsmarke eingetragen werden könne. Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass das angemeldete Zeichen, da es ein lobender und verkaufsfördernder Ausdruck sei, der sich darin erschöpfe, Informationen über die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu vermitteln, nicht geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Beschwerdekammer befand daher, dass die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

10      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt zu sein, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter habe.

11      Das EUIPO tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.


13      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 12).

14      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:706, Rn. 21, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16).

15      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller (VOODOO), T‑50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 20).

16      Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Parteien zu der Beurteilung, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat, zu prüfen.

17      Erstens richten sich die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen, wie aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, an die breite Öffentlichkeit, was die Klägerin nicht bestreitet. Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche des täglichen Bedarfs, die sich an die breite Öffentlichkeit, die einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweist, richten. Angesichts des relativ niedrigen Preises dieser Waren und Dienstleistungen kann die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nämlich nicht als überdurchschnittlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, credentis/HABM – Aldi Karlslunde (Curodont), T‑53/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:136, Rn. 20).


18      Wie von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, hat die Beschwerdekammer auch richtig gehandelt, als sie in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung bei der Untersuchung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf das Publikum im englischsprachigen Gebiet der Union abstellte.

19      Da die angemeldete Marke aus englischen Wörtern besteht, hat die Beschwerdekammer das absolute Eintragungshindernis nämlich zu Recht unter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 allein in Bezug auf das englischsprachige Publikum beurteilt.

20      Zweitens ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen GlamHair und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑29/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:635, Rn. 22).

21      Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das fragliche Zeichen aus zwei englischen Wörtern bestehe, nämlich zum einen aus dem Wort „glam“, das im englischen Wörterbuch Oxford English Dictionary als Abkürzung von „glamourous“ enthalten sei und im Deutschen den Ausdrücken „glamourös“, „glanzvoll“, „prächtig“ oder auch „Glamour ausstrahlend“ entspreche, und zum anderen aus dem Wort „hair“, das im Deutschen mit „Haar“ übersetzt werde. Die Beschwerdekammer gelangte deswegen zu der Auffassung, dass das fragliche Zeichen der deutschen Übersetzung „glamouröses, glanzvolles, prächtiges, Glamour ausstrahlendes Haar“ entspreche. Das fragliche Zeichen vermittle eine klare und objektive Botschaft, wonach die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienten, Haar glanzvoll und glamourös zu machen.

22      Diesen Erwägungen der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Denn der englische Ausdruck „glamhair“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in der Bedeutung „glamouröses Haar“ verstanden werden. Wird dieser Ausdruck für die Bezeichnung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die allesamt Haarpflegemittel oder dazugehörige Einzelhandelsdienstleistungen sind, verwendet, wird er von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Beschreibung einer ihrer Eigenschaften verstanden werden, nämlich dass sie dafür konzipiert sind, für glamouröses Haar zu sorgen. Dies kann durch keines der Argumente der Klägerin in Frage gestellt werden.


23      Erstens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der Begriff „glamhair“ sei eine ungewöhnliche, phantasievolle Neuschöpfung, da er weder im gewöhnlichen Sprachgebrauch noch im Wörterbuch existiere.

24      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung handelt, nicht dazu angetan ist, als solcher automatisch die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens zu belegen und daher dessen Eintragung zu ermöglichen. Dazu müsste nämlich die Bedeutung des Zeichens insgesamt über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile, aus denen es sich zusammensetzt, hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 45, und vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 31 bis 33).

25      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist offensichtlich, dass die Wortkombination „glamhair“ in ihrer Struktur nicht ungewöhnlich ist, da sie nicht vom üblichen Sprachgebrauch abweicht. Wie aus den Rn. 17 und 24 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, handelt es sich bei der angemeldeten Marke nämlich um die bloße Aneinanderreihung zweier leicht verständlicher Begriffe, die keinen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der von jedem einzelnen dieser Begriffe hervorgerufen wird und dementsprechend über deren Summe hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, EU:T:2007:172, Rn. 52, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 22).

26      Weiter vertritt die Klägerin zu Unrecht die Auffassung, dass die angemeldete Marke eine erkennbare Abweichung von der im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise verwendeten Ausdrucksweise für die Bezeichnung der Waren und der Dienstleistungen oder ihrer wesentlichen Merkmale darstelle, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter habe.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend ist, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62, und vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T‑593/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:58, Rn. 29).

28      Wie aus der Beurteilung oben in den Rn. 20 und 21 hervorgeht, wird im vorliegenden Fall die Aneinanderreihung der Begriffe „glam“ und „hair“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar so verstanden werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Haare glanzvoll und glamourös zu machen.

29      Somit ruft dieser Begriff, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervor, der von dem Eindruck, der durch die bloße Aneinanderreihung der ihn bildenden Wörter hervorgerufen wird, hinreichend stark abweicht, um seine Bedeutung oder Tragweite zu verändern. Hieraus folgt, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden wird. Daher sind die Feststellungen der Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 24 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen.

30      Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin, es könne nicht nachgewiesen werden, dass das Wortelement „glamhair“ lexikalisch existiere, nicht durchgreifen. Die Beschwerdekammer ist nämlich nicht verpflichtet, zu beweisen, dass das fragliche Zeichen im Wörterbuch steht. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, EU:T:2004:227, Rn. 54, und vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T‑296/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:12, Rn. 44).

31      Zweitens trägt die Klägerin vor, es verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, festzustellen, dass der Begriff „glamhair“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und sich dabei zum einen auf das zukünftige Freihaltebedürfnis und zum anderen auf die mögliche Eignung, die Merkmale der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen in Zukunft zu bezeichnen, zu stützen. Eine Eintragung könne nur abgelehnt werden, wenn die Verwendung der Bezeichnung mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar sei, was im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer nicht dargetan worden sei.

32      Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen, da nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

33      Insofern ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer hätte nachweisen müssen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in Zukunft in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwenden würden, entsprechend der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung ebenfalls zurückzuweisen.

34      Drittens kann entsprechend der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung auch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen, wonach ein rein beschreibender Hinweis auf die angemeldete Marke dadurch ausgeschlossen sei, dass der Begriff „glamhair“ im Englischen verschiedene Bedeutungen haben könne.

35      Viertens bestreitet die Klägerin den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke, indem sie sich darauf beruft, es gebe eine Entscheidungspraxis und eine Handelspraxis in Bezug auf die Nutzung von mit den Begriffen dieser Marke vergleichbaren Begriffen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien an Marken gewöhnt, die sich aus ähnlichen Begriffen zusammensetzten, so dass die angemeldete Marke nicht als beschreibend angesehen werden könne.

36      Was zunächst die Kritik der Klägerin anbelangt, wonach die Beschwerdekammer eine wesentliche Abweichung in ihrer Entscheidungspraxis hätte begründen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteile vom 3. Juli 2013, Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM – Stuffer [ALOHA 100 % NATURAL], T‑243/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:344, Rn. 43, und vom 26. September 2017, Waldhausen/EUIPO [Darstellung der Silhouette eines Pferdekopfs], T‑717/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:667, Rn. 56).

37      Zwar hat das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22).

38      Hier ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht. Folglich lässt sich diese Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung nicht allein mit der Begründung in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt sei; dies gilt unabhängig von den Umständen, auf die sich die Klägerin berufen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO organic, T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Ferner ist zu dem Vorbringen der Klägerin, es gebe eine Handelspraxis bei der Marktnutzung von Marken, die vergleichbare Begriffe wie die angemeldete Marke enthielten, festzustellen, dass der Umstand, dass die Verkehrskreise daran gewöhnt sind, mit der angemeldeten Marke vergleichbare Begriffe im Handel zu sehen, keine Auswirkung auf die Verpflichtung der Klägerin hat, eine Marke zu präsentieren, die keinen beschreibenden Charakter hat.

40      Dass in anderen auf dem Markt vorhandenen Kosmetikmarken beschreibende Begriffe zu finden sind, kann nämlich nicht dazu führen, dass das Erfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abgeschwächt wird.

41      Die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke hat, wie oben aus Rn. 36 hervorgeht, in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen per se allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu erfolgen.

42      Schließlich reicht auch eine etwaige Handelspraxis nicht aus, um die Eintragung der angemeldeten Marke zu rechtfertigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der betreffenden Branche abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in rosa, violett, beige und dunkelgrau], T‑31/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:441, Rn. 59).


43      Die wenigen von der Klägerin vorgebrachten Beweise sind nicht geeignet, zu belegen, dass die angemeldete Marke im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der betreffenden Branche abweicht. Darüber hinaus kann entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung das Vorliegen einer solchen Handelspraxis keine offenkundige Tatsache, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29).

44      Fünftens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach das angemeldete Zeichen deshalb nicht als beschreibend angesehen werden könne, weil es korrekt „glamair“ ausgesprochen werde und damit unmittelbar auf den Begriff „glamour“ verweise.

45      Diese Ähnlichkeit ist nicht dazu angetan, dem angemeldeten Zeichen den beschreibenden Charakter zu nehmen. In Anbetracht des unmittelbaren semantischen Zusammenhangs zwischen dem Begriff „glamhair“ und dem Begriff „glamour“ (siehe oben, Rn. 22 und 23) handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nämlich um eine klare und eindeutige Abkürzung des Ausdrucks „glamourous hair“, so dass, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, die sehr ähnliche Aussprache dieser beiden Begriffe den beschreibenden Charakter des Begriffs „glamhair“ nur verstärken kann.

46      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

47      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist das streitige Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

48      Deshalb braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob der zweite Klagegrund begründet ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

49      Zur Stützung ihres Klagebegehrens macht die Klägerin geltend, dass die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlange, dass widersprüchliche Entscheidungen vermieden würden. Da es jedoch eine „Gleichheit im Recht“ nicht zwischen unter Verletzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragenen Marken, sondern nur zwischen rechtmäßig eingetragenen Marken geben könne, hätte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeben müssen, ob bereits bestehende und vergleichbare Eintragungen rechtsfehlerhaft seien.

50      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51      Was zunächst das Argument der Klägerin anbelangt, es bestehe eine Gleichheit im Recht, ist festzustellen, dass das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet ist, in seinen Entscheidungen anzugeben, ob mit der angemeldeten Marke vergleichbare ältere Eintragungen möglicherweise rechtswidrig sind.

52      Nach der Rechtsprechung muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77).

53      Da sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit zu ihren Gunsten auf eine gegen die Erfordernisse der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßende Entscheidungspraxis des EUIPO berufen will, ist folglich im Einklang mit der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

54      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:      

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Parfümerie Akzente GmbH trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


*      Verfahrenssprache: Deutsch.