Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juli 2020 – Regione Veneto/Plan Eco S.r.l.

(Rechtssache C-315/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Regione Veneto

Rechtsmittelgegnerin: Plan Eco S.r.l.

Vorlagefragen

Im Hinblick auf einen Sachverhalt, in dem gemischte Siedlungsabfälle, die keine gefährlichen Abfälle enthalten, zum Zweck der energetischen Verwertung von einer Anlage mechanisch behandelt wurden (Verfahren R1/R12 im Sinne von Anhang C des Umweltgesetzbuchs) und in dem sich nach dieser Behandlung herausstellt, dass die Behandlung die ursprünglichen Eigenschaften des gemischten Siedlungsabfalls nicht wesentlich verändert hat, aber eine Einstufung desselben in EWC 19.12.12. vorgenommen wird, die die Parteien nicht beanstanden;

für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einwände des Herkunftslands gegen den Antrag auf vorherige Zustimmung zur Verbringung des behandelten Abfalls in ein europäisches Land, zu einer Produktionsanlage zur Verwendung durch Mitverbrennung oder jedenfalls als Mittel zur Energieerzeugung, die die zuständige Behörde des Herkunftslands nach den Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG1 erhoben hat, insbesondere von Einwänden wie denjenigen im vorliegenden Fall, die sich gründen auf

–     den Grundsatz des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Art. 13);

–     den Grundsatz der Entsorgungsautarkie und der Nähe gemäß Art. 16 Abs. 1, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … – in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist – geeignete Maßnahmen [treffen], um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen“;

–     den Grundsatz nach diesem Art. 16 Abs. [1 Unterabs.] 2 letzter Satz, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/20062 begrenzen [können]“;

–     den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98, wonach „[f]ür die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen … gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle [gelten], wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat“:

Interferieren der Europäische Abfallkatalog (im vorliegenden Fall EWC 19.12.12., Abfälle aus Anlagen zur mechanischen Behandlung für Verwertungsverfahren R1/R12) und seine Kategorien mit den Bestimmungen [des Unionsrechts] über die Verbringung von Abfällen, die vor der mechanischen Behandlung gemischte Siedlungsabfälle waren, und, falls diese Frage bejaht wird, inwiefern und in welchem Umfang?

Haben insbesondere die Bestimmungen von Art. 16 der Richtlinie 2008/98 und ihr 33. Erwägungsgrund, die ausdrücklich die Verbringung von Abfällen betreffen, in Bezug auf die Verbringung von Abfällen, die sich aus der Behandlung gemischter Siedlungsabfälle ergeben, Vorrang gegenüber der Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog?

Soweit der Gerichtshof eine Klarstellung für zweckmäßig und nützlich hält: Hat der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter oder stellt er hingegen nur eine technische Zertifizierung dar, die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt?

____________

1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

2     Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).