Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013 – Wahlström/Frontex
(Rechtssache F-87/11)1
(Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Art. 8 der BSB – Verfahren – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Zuständigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kari Wahlström (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2010, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Herrn Wahlström entstandenen Kosten verurteilt.
________________________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 45.