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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-737/14, Vnesheconombank (VEB)/Rat

(Rechtssache C-731/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga und J. Iriarte Ángel)

Andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-737/14 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Anträgen der Klägerin, jetzt Rechtsmittelführerin, im erstinstanzlichen Rechtsstreit stattzugeben, d. h. Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP1 vom 31. Juli 2014, Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/20142 vom 31. Juli 2014, den neuen Art. 1 gemäß dem Beschluss 2014/659/GASP3 vom 8. September 2014 und den neuen Art. 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 960/20144 vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen, und ihren Namen aus den jeweiligen Anhängen der genannten Bestimmungen, in denen er zu finden ist, zu streichen;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:

Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass der Rat seine Begründungspflicht erfüllt habe.

Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die relevanten Bestimmungen der angefochtenen Rechtsakte gestützt würden, vorliege. Dies stelle auch einen Ermessensmissbrauch dar.

Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden sei.

Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass ihr Eigentumsrecht gewahrt worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

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1 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).

2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).

3 Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 54).

4 Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 3).