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Rechtsmittel, eingelegt am 31. Oktober 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Kommission

(Rechtssache C-806/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, M. Farley und F. van Schaik)

Andere Parteien des Verfahrens: HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc, HSBC France

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben (Rn. 336 bis 354 und den Tenor), soweit damit die in Art. 2 des Beschlusses1 verhängten Geldbußen für nichtig erklärt werden;

den zweiten, den dritten und den vierten Teil des von HSBC vor dem Gericht geltend gemachten sechsten Klagegrundes betreffend die Geldbußen sowie den von HSBC hilfsweise gestellten Antrag auf Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zurückzuweisen;

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den zweiten, den dritten und den vierten Teil des von HSBC vor ihm geltend gemachten sechsten Klagegrundes sowie über den von HSBC hilfsweise gestellten Antrag auf Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet;

HSBC sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil so abzuändern, dass sie das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens widerspiegelt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 345 bis 353 des Urteils festgestellt habe, dass die Kommission in Bezug auf den Ermäßigungsfaktor für die Bestimmung des Grundbetrags der gegen HSBC verhängten Geldbuße gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen habe, und aus diesem Grund Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt habe.

Das Gericht habe einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, als es die Angemessenheit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Ermäßigungsfaktor beurteilt habe. Was Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV betreffe, sei die Kommission nicht verpflichtet, zahlenmäßige Angaben zur Methode der Berechnung der Geldbußen zu machen oder lückenlos jeden Zwischenschritt der Berechnung zahlenmäßig zu erläutern. Bei Anlegen des korrekten rechtlichen Maßstabs erfülle die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Anforderungen nach Art. 296 AEUV, da sie die Argumentation der Kommission in Bezug auf Folgendes enthalte: (i) die Notwendigkeit, einen Ermäßigungsfaktor anzuwenden; (ii) die Höhe dieses Ermäßigungsfaktors; (iii) die Gesichtspunkte, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe des Ermäßigungsfaktors berücksichtigt habe; (iv) die Gründe, aus denen die Kommission es für angemessen gehalten habe, jeden dieser Punkte zu berücksichtigen, und (v) die Auswirkungen, die die einzelnen Punkte auf die endgültige Höhe des Ermäßigungsfaktors gehabt hätten. Darüber hinaus hätten sich die Adressaten des angefochtenen Beschlusses anhand dessen Begründung vergewissern können, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten worden sei.

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1 Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8530).