Klage vom 14. Juli 2010 - Pedeferri u. a. / Kommission
(Rechtssache F-57/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Stefano Pedeferri (Sangiano, Italien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vistoli)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung, dass die Kläger die Rechtsstellung von Beschäftigten der Europäischen Kommission haben, sowie deren Wiederaufnahme in den Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra. Außerdem Ersatz des von jedem einzelnen Kläger erlittenen materiellen und immateriellen Schadens
Anträge
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass das abhängige Arbeitsverhältnis der Kläger konkret unter offenkundigem Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1369/60 des italienischen Staats zustandegekommen ist, und infolgedessen jedes der abhängigen Arbeitsverhältnisse der Kläger zu Beschäftigungsverhältnissen mit der Europäischen Kommission mit der Einstufung in Bezug auf Vertrag, Vergütung und Versorgung zu erklären, die jedem der Kläger für die erledigten Aufgaben ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Leistung oder ab einem im Laufe des Verfahrens festzustellenden anderen Zeitpunkt zusteht;
die Europäische Kommission zu verurteilen, die Kläger in den Stellenplan des bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra beschäftigten Personals mit entsprechender rechtlicher, beitragsmäßiger und versorgungsrechtlicher Behandlung wiederaufzunehmen;
die Europäische Kommission zu verurteilen, den Klägern alle ihnen als Beschäftige der Gemeinsamen Forschungsstelle zustehenden Beträge auszuzahlen, und dabei auch den Unterschied bei der Behandlung in Bezug auf Versorgung und Gesundheitsfürsorge auszugleichen, soweit er sich am Ende dieses Verfahrens im Vergleich mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung, die für die mit Hilfstätigkeiten im Sicherheitsbereich Beschäftigten der Europäischen Union gilt, als geschuldet erweisen wird;
jedem Kläger als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 50 % der ihnen aus den oben dargelegten Gründen zuerkannten Ansprüchen zuzusprechen, mindestens jedoch 50 000 Euro.
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