Language of document : ECLI:EU:F:2015:112

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

30. September 2015

Rechtssache F‑14/12 RENV

Peter Schönberger

gegen

Rechnungshof der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung von Rechtssachen nach Aufhebung – Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Ablehnung der Beförderung – Teils offensichtlich unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Union, den Kläger im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern

Entscheidung:      Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet abgewiesen. In den Rechtssachen F‑14/12 und F‑14/12 RENV trägt Herr Schönberger seine eigenen Kosten und die Kosten des Rechnungshofs der Europäischen Union. In der Rechtssache T‑26/14 P trägt der Rechnungshof der Europäischen Union seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Schönberger.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klage gegen eine Entscheidung über die Ablehnung einer Beförderung – Klagegrund, mit dem Unregelmäßigkeiten beim Beförderungsverfahren geltend gemacht werden – Beweislast

(Beamtenstatut, Art. 6 Abs. 2 und Art. 91, Anhang I Teil B)

2.      Beamte – Gleichbehandlung – Begriff – Grenzen

1.      Im Rahmen einer Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung eines Organs, einen Beamten nicht zu befördern, obliegt diesem der Nachweis, dass die von ihm begehrte Aufhebung ihm in Anbetracht seiner persönlichen Situation die Aussicht auf eine Beförderung eröffnen könnte.

Jedes Beförderungsverfahren ist zwangsläufig von den ihm vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderungsverfahren unabhängig, da die Beamten, deren Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen sind.

(vgl. Rn. 46, 54 und 55)

2.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Gleich- oder Ungleichbehandlung wäre objektiv gerechtfertigt. Etwaige Unterschiede zwischen den Maßnahmen der Organe gegenüber ihren Beamten können von Beamten eines anderen Organs deshalb nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht wird.

(vgl. Rn. 60 und 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 29. April 2009, Balieu-Steinmetz und Noworyta/Parlament, F‑115/07, EU:F:2009:41, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung