BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
11. März 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-918/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 2019, in dem Verfahren
GDVI Verbraucherhilfe GmbH
gegen
Swiss International Air Lines AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 25. Februar 2020, das am 28. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit beendet worden sei.
2 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen hat, und daher ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-918/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 11. März 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |