Language of document :

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2016 – Wille und Skovsboell/Kommission

(Rechtssache F-75/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Wille (Mouscron, Belgien) und Bo Skovsboell (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi, danach Rechtsanwälte J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Baquero Cruz und D. Martin, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anrechnung der vor Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorgenommen wurde, und der Zurückweisung der Beschwerden der Kläger

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Daniel Wille und Herr Bo Skovsboell tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

____________

1 ABl. C 287 vom 22.9.2012, S. 41.