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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 – Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-692/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Armenia, P.-J. Loewenthal)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 127 und 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft1 verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-503/17, Kommission/Vereinigtes Königreich, ergeben;

das Vereinigte Königreich gemäß Art. 260 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 127 und 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zu verurteilen, folgende Beträge an die Kommission zu zahlen:

ein Zwangsgeld von 268 878,50 EUR pro Tag für jeden Tag ab dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache, bis das Vereinigte Königreich dem Urteil in der Rechtssache C-503/17 nachkommt;

einen Pauschalbetrag Höhe von 35 873,20 EUR, multipliziert mit der Zahl der Tage zwischen dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-503/17 ergangen ist, und entweder dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich diesem Urteil nachkommt, oder dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, je nachdem, was früher eintritt, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 8 901 000 EUR;

dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Urteil in der Rechtssache C-503/17, Kommission/Vereinigtes Königreich, EU:C:2018:831, habe der Gerichtshof festgestellt, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG des Rates2 vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen habe, dass es die Berechtigung privater nichtgewerblicher Schifffahrt zur Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zur Betankung nicht aufgehoben habe. Da das Vereinigte Königreich nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um diesem Urteil nachzukommen, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer Klageschrift schlägt die Kommission vor, der Gerichtshof möge dem Vereinigten Königreich gemäß Art. 260 AEUV in Verbindung mit Art. 127 und 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein Zwangsgeld von EUR 268 878,50 pro Tag für jeden Tag ab dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache, bis das Vereinigte Königreich dem Urteil in der Rechtssache C-503/17 nachkommt, und einen Pauschalbetrag von EUR 35 873,20, multipliziert mit der Zahl der Tage zwischen dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-503/17 ergangen ist, und entweder dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich diesem Urteil nachkommt, oder dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, je nachdem, was früher eintritt, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 8 901 000 EUR, auferlegen.

    

    

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1 ABl. 2019, C 384 I, S. 1.

2 ABl. 1995, L 291, S. 46.