Language of document : ECLI:EU:T:1999:44

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

11. März 1999 (1)

„EGKS-Vertrag — Wettbewerb — Vereinbarungen zwischen Unternehmen — Informationsaustauschsystem — Geldbuße — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung“

In der Rechtssache T-134/94

NMH Stahlwerke GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul B. Schäuble, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Julian Currall und Norbert Lorenz, beide Juristischer Dienst, sowie durch Géraud Sajust de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, Julian Currall und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Heinz-Joachim Freund, Frankfurt am Main, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

hauptsächlich wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. W. Bellamy in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23., 24., 25., 26. und 27. März 1998,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

A — Vorbemerkungen

1.
    Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2.
    Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung enthält folgende Angaben zur Klägerin:

„Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (im folgenden .Neue Maxhütte' genannt) wurde 1988 gemeinsam vom Freistaat Bayern (der damals 45 % der Anteile hielt), von der Thyssen Stahl AG (5,5 %), der Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), der Lech-Stahlwerke GmbH (11 %), der Krupp Stahl AG (11 %), der Klöckner Stahl GmbH (11 %) und der Mannesmannröhren-Werke AG (11 %) gegründet. Die Gesellschaft übernahm den Hauptteil der Aktiva der am 16. April 1987 in Konkurs gegangenen Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH. 1991 betrug ihr Umsatz 226 Millionen DM. Das Unternehmen ist jetzt als NMH Stahlwerke GmbH bekannt.“

3.
    Zehn weitere Adressaten der Entscheidung, und zwar Eurofer ASBL (im folgenden: Eurofer; Rechtssache T-136/94), ARBED SA (im folgenden: ARBED; Rechtssache T-137/94), Cockerill-Sambre SA (im folgenden: Cockerill-Sambre; Rechtssache T-138/94), Thyssen Stahl AG (im folgenden: Thyssen; Rechtssache T-141/94), Unimétal — Société française des aciers longs SA (im folgenden: Unimétal; Rechtssache T-145/94), Krupp Hoesch Stahl AG (im folgenden: Krupp Hoesch; Rechtssache T-147/94), Preussag Stahl AG (im folgenden: Preussag; Rechtssache T-148/94), British Steel plc (im folgenden: British Steel; Rechtssache T-151/94), Siderúrgica Aristrain Madrid SL (im folgenden: Aristrain; Rechtssache T-156/94) und Empresa Nacional Siderúrgica SA (im folgenden: Ensidesa; Rechtssache T-157/94) haben ebenfalls vor dem Gericht Klage erhoben.

4.
    Da die elf Rechtssachen durch Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden worden sind, wird im vorliegenden Urteil auf einige in Parallelsachen vorgelegte Unterlagen Bezug genommen. Ferner wird, da die Klägerinnen in diesen Rechtssachen einige Argumente im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, von „Klägerinnen“ gesprochen.

B — Die Beziehungen zwischen der Stahlindustrie und der Kommission zwischen 1970 und 1990

5.
    Ab 1974 wurde die europäische Stahlindustrie hart von einem Nachfragerückgang getroffen, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte. Ab 1977 ergriff die Kommission verschiedene Maßnahmen, um diese Lage zu meistern (vgl. das Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-141/94, Thyssen/Kommission, Randnrn. 5 bis 7).

6.
    Da sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechterte, erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1). In dieser Entscheidung stellte die Kommission eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb für die meisten Stahlerzeugnisse einschließlich der Träger verbindliche Produktionsquoten vor.

7.
    Dieses Quotensystem wurde sodann u. a. durch die Festsetzung von Mindestpreisen (Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse, ABl. L 373, S. 1) sowie ab 1984 durch eine Politik der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme (vgl. die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, ABl. L 29, S. 1) vervollständigt. Bei der Bewältigung der Krise stützte sich die Kommission weitgehend auf Eurofer, eine Wirtschaftsvereinigung, deren Gründung sie 1977 unterstützt hatte. Eurofer war namentlich mit der Aufteilung der von der Kommission auf Gemeinschaftsebene für jedes Unternehmen festgelegten Produktions- und Lieferquoten („I-Quoten“) in Lieferquoten für die einzelnen nationalen Märkte („i-Quoten“) betraut.

8.
    Die Kommission bereitete ab 1985 die Beendigung der Krisenregelung und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor. Die Krisenregelung endete bei Trägern offiziell am 30. Juni 1988 (vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 17 bis 31).

9.
    Ab diesem Zeitpunkt nahm die Kommission bis zum 30. Juni 1990 eine Marktüberwachung vor und erließ dazu u. a. die Entscheidung Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 212, S. 1). Im Rahmen dieser Politik gab es weiterhin regelmäßige enge Kontakte zwischen den Unternehmen und der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft der Kommission (GD III) (vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 34 und 35).

C — Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

10.
    Am 16., 17. und 18. Januar 1991 ließ die Kommission aufgrund von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 47 des Vertrages in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensverbänden Nachprüfungen vornehmen. Weitere Nachprüfungen wurden am 5., 7. und 25. März 1991 vorgenommen. Von verschiedenen beteiligten Unternehmen und Unternehmensverbänden wurden zusätzliche Auskünfte erteilt, die die Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages verlangt hatte.

11.
    Die Kommission richtete an die betroffenen Unternehmen und Verbände, zu denen auch die Klägerin gehörte, am 6. Mai 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 2. Juli 1992.

12.
    Die Parteien hatten außerdem bei einer Anhörung, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 in Brüssel stattfand, die Möglichkeit, ihren Standpunkt vorzutragen. Die Klägerin nahm daran nicht teil.

13.
    Am 15. Februar 1994, einen Tag vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung, wurden die Verhandlungen zwischen der Kommission und Vertretern der Stahlindustrie über die Umstrukturierung dieser Industrie durch freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten erfolglos abgebrochen.

14.
    Nach dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission (Vor- und Nachmittag), das die Beklagte auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat, wurde die Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 endgültig erlassen.

15.
    Am Mittag des 16. Februar 1994 veranstaltete Herr Van Miert, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission, eine Pressekonferenz, bei der er bekanntgab, daß die Kommission soeben die Entscheidung erlassen habe, und die Höhe der gegen die Klägerinnen British Steel, Preussag und ARBED festgesetzten Geldbußen mitteilte. Diese Angaben entsprachen nicht den in der Entscheidung genannten Beträgen. Er erläuterte ferner einige bei der Festsetzung der Geldbußen herangezogene Kriterien und beantwortete Fragen der Journalisten. Er bestritt u. a. jeden Zusammenhang zwischen dem Erlaß der Entscheidung und dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten am Vortag.

16.
    Am 24. Februar 1994 warfen bei einer Debatte im Europäischen Parlament einige Abgeordnete die Frage auf, welche Gründe die Kommission dazu veranlaßt hätten, die Entscheidung einen Tag nach dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die Umstrukturierung der Stahlindustrie zu erlassen. Herr Van Miert verteidigte den Standpunkt der Kommission und wies darauf hin, daß es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge handele.

D — Die angefochtene Entscheidung

17.
    Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbußen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstoßes in Monaten angegeben, außer im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit .x' angegeben ist.

...

Neue Maxhütte

a)    Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der

    Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung

    (Monitoring-Systeme)

(27)

...

Artikel 2

Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen nach Artikel 1 organisierte.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstöße, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen.

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstöße werden folgende Geldbußen festgesetzt:

...

NMH Stahlwerke GmbH

150 000 ECU

...

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

— NMH Stahlwerke GmbH

...“

Verfahren vor dem Gericht, Entwicklung nach der Klageerhebung und Anträge der Parteien

18.
    Die vorliegende Klage wurde mit Klageschrift erhoben, die am 31. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

19.
    Mit Schreiben an die Kanzlei vom 7. September 1994 hat Aristrain, die Klägerin in der Rechtssache T-156/94, die Frage aufgeworfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Artikel 23) hinsichtlich der Übersendung der Vorgänge erfüllt hat. Die zur Stellungnahme zu diesem Ersuchen aufgeforderteKommission hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 im wesentlichen geantwortet, daß sie der Ansicht ist, den Anforderungen von Artikel 23 genügt zu haben.

20.
    Die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen. Mit Begleitschreiben vom 24. November 1994 hat die Kommission bei der Kanzlei insgesamt etwa 11 000 die Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht; in diesem Schreiben hat die Kommission u. a. geltend gemacht, daß Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten.

21.
    Im Anschluß an eine informelle Zusammenkunft mit den Parteien am 14. März 1995 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 30. März 1995 ersucht, schriftlich zu den aufgeworfenen Fragen der Vertraulichkeit sowie zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen Stellung zu nehmen. In Anbetracht der Unvollständigkeit der Antworten der Parteien hat das Gericht mit Schreiben der Kanzlei vom 21. Juli 1995 (25. Juli im Fall von British Steel) einen zweiten Fragenkatalog an sie gerichtet. Ferner hat es die Beklagte aufgefordert, zu einem neuen Antrag von British Steel vom 14. Juli 1995 Stellung zu nehmen.

22.
    In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts, die zwischen dem 6. und dem 15. September 1995 eingegangen sind, haben die Klägerinnen u. a. ihre Anträge auf Einsicht in die internen Unterlagen der Kommission anhand einer Liste dieser Unterlagen konkretisiert, die einem Schreiben der Kommission an das Gericht vom 25. Juni 1995 beigefügt war.

23.
    Durch Beschluß vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537; im folgenden:

Beschluß vom 19. Juni 1996) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer, der der Berichterstatter inzwischen zugeteilt worden war) über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten übersandten Aktenstücke entschieden, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den vorliegenden Verfahren beteiligten Dritten stammen und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden. Das Gericht hat sich dagegen die Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten als interne Unterlagen eingestuften Schriftstücke in diesen Akten sowie über ihre Anträge auf Beibringung von in diesen Akten nicht enthaltenen Unterlagen vorbehalten und die Beklagte zugleich aufgefordert, ausführlich und konkret anzugeben, aus welchen Gründen bestimmte, von ihr als „intern“ eingestufte Schriftstücke in diesen Akten ihrer Ansicht nach den Klägerinnen nicht übermittelt werden können.

24.
    Die Beklagte ist dieser Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 11., 12. und 13. September 1996 nachgekommen. In den gleichen Schreiben hat sie vorgeschlagen, alle Rechtssachen gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts an das Plenum des Gerichts zu verweisen. Die um Stellungnahme zu diesem Antrag ersuchten Klägerinnen haben dem Gericht zwischen dem 4. und dem 18. Oktober 1996 schriftlich geantwortet. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-134/94, T-137/94, T-138/94, T-148/94, T-151/94 und T-157/94 haben sich gegen eine solche Verweisung ausgesprochen.

25.
    Durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293; im folgenden: Beschluß vom 10. Dezember 1997) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als „intern“ eingestuften Unterlagen entschieden und angeordnet, daß bestimmte dem Gericht gemäß Artikel 23 übersandte Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlung sowie bestimmte Unterlagen der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) über Kontakte zwischen der Kommission und einigen nationalen skandinavischen Behörden zu den Akten der Rechtssache genommen werden. Ferner hat das Gericht die Erhebung einiger Beweise angeordnet und der Kommission aufgegeben, ihre eigenen Protokolle oder Vermerke über Treffen der GD III mit Vertretern der Stahlindustrie zwischen Juli 1988 und November 1990 vorzulegen. Schließlich hat das Gericht die Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung angeordnet, ohne sie an das Plenum zu verweisen.

26.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung einige schriftliche Fragen zu stellen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 26. November 1997 hat es u. a. die Beklagte gebeten, sich zur Berechnung des in bezug auf die Klägerin angesetzten Zuwiderhandlungszeitraums von 27 Monaten

sowie zu dem genauen Datum zu äußern, ab dem die Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH ihrer Ansicht nach nicht mehr bestand (siehe oben, Randnrn. 2 ff.). Außerdem hat es die Beklagte gebeten, das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 (Vormittag und Nachmittag) vorzulegen, soweit es den Erlaß der angefochtenen Entscheidung betrifft. Im gleichen Schreiben hat das Gericht die Kommission ferner gebeten, für jede Klägerin und für die Unternehmen Norsk Jernverk et Inexa Profil AB anzugeben,

—    welchen Umsatz sie bei der Festsetzung der Geldbuße jedes Unternehmens herangezogen hat;

—    welche unterschiedlichen Prozentsätze sie auf die Umsätze angewandt hat, um die Geldbuße jedes betroffenen Unternehmens zu berechnen;

—    welche Argumente oder Erwägungen sie im einzelnen bei jedem Unternehmen hinsichtlich der verschiedenen erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt hat, um zum Endbetrag der Geldbuße zu gelangen.

27.
    Die Beklagte hat auf diese Fragen des Gerichts mit Schreiben vom 21. Januar 1998 geantwortet, das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist. Mit diesem Schreiben hat sie dem Gericht zwei Schriftstücke übermittelt, die mit „Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ (Entwurf des Protokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) und „Projet de procès-verbal spécial de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ (Entwurf des Sonderprotokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) überschrieben sind, und vorgetragen, diese beiden Schriftstücke fielen unter das Beratungsgeheimnis und dürften den Klägerinnen nicht zugänglich gemacht werden.

28.
    Am 14. Januar 1998 hat das Gericht eine informelle Sitzung mit den Parteien durchgeführt, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu planen. Es hat den Parteien u. a. mitgeteilt, daß sie in dem in den Beschlüssen vom 19. Juni 1996 und vom 10. Dezember 1997 genannten Umfang und in der von der Kanzlei festzulegenden Weise Anspruch auf Einsicht in die ihm gemäß Artikel 23 übermittelten Akten haben. Es hat die Parteien überdies gebeten, ihm nach der Einsichtnahme in die Akten mitzuteilen, auf welche zusätzlichen Unterlagen sie im einzelnen in der mündlichen Verhandlung eingehen möchten.

29.
    Die Klägerinnen ARBED, Aristrain, Cockerill-Sambre, British Steel, Ensidesa, Preussag und Unimétal haben die genannten Akten des Gerichts eingesehen und eine Kopie der Unterlagen erhalten, die sie für ihre Verteidigung zu benötigen

glaubten. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 hat Ensidesa zu einigen der fraglichen Unterlagen Stellung genommen.

30.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. Januar 1998 hat das Gericht der Kommission und Eurofer einige zusätzliche Fragen zu dem von Eurofer eingeführten und in der Entscheidung unter dem Namen „Fast Bookings“ beschriebenen System des monatlichen Informationsaustauschs über Bestellungen und Lieferungen gestellt. Sie haben darauf mit Schreiben vom 17. und vom 23. Februar 1998 geantwortet.

31.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 6. Februar 1998 hat das Gericht der Beklagten außerdem einige ergänzende Fragen zu der im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsmethode der Geldbußen gestellt, auf die sie mit Schreiben vom 23. Februar 1998 geantwortet hat, das am 24. Februar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist.

32.
    Durch Beschluß vom 16. Februar 1998 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) angeordnet, nur das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangene, mit „Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenue à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)“ überschriebene Schriftstück zu den Akten der Rechtssache zu nehmen und den Klägerinnen zuzuleiten.

33.
    Mit Schreiben vom 13. und vom 19. Februar 1998 haben die Klägerinnen gemeinsame Anträge gestellt, mit denen sie die Erhebung von Beweisen, insbesondere zur Berechnung der Geldbußen, und die Vorlage von Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung begehren. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 2. März 1998 geantwortet.

34.
    Mit Schreiben der Kanzlei vom 11. März 1998 hat das Gericht die Beklagte gebeten, ihre Antworten vom 21. Januar 1998 und vom 23. Februar 1998 auf die Fragen des Gerichts dadurch zu vervollständigen, daß sie für jede Klägerin die genauen arithmetischen Berechnungen angibt, anhand deren konkret nachvollzogen werden kann, wie die Bußgeldbeträge ermittelt wurden, und das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission (Vormittag und Nachmittag), in der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, sowie dessen Anlagen, soweit sie diese Entscheidung betreffen, vorzulegen. Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 19. März 1998 geantwortet und bei der Kanzlei das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 sowie dessen Anlagen eingereicht.

35.
    Durch Beschluß vom 23. März 1998 hat das Gericht angeordnet, Herrn Ortún und Herrn Vanderseypen, zwei Beamte der GD III, sowie Herrn Kutscher, einen ehemaligen Beamten der GD III, als Zeugen zu den Kontakten zwischen der GD III und der Stahlindustrie in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis Ende 1990 zu vernehmen, die bei der Bußgeldbemessung als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt wurde.

36.
    In der Sitzung, die vom 23. bis zum 27. März 1998 stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts, bestehend aus dem Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie den Richtern C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung, beantwortet. Die Klägerinnen haben zu einigen Punkten gemeinsame mündliche Ausführungen gemacht. Das Gericht hat Professor Steindorff, den ehemaligen Generalsekretär der deutschen Delegation bei den Verhandlungen vor der Unterzeichnung des EGKS-Vertrags, als Sachverständigen gehört. Das Gericht hat ferner Herrn Ortún, Herrn Vanderseypen und Herrn Kutscher sowie auf Antrag von Preussag zwei ihrer Mitarbeiter, Herrn Mette und Herrn Kröll, als Zeugen vernommen. Dem Gericht wurde außerdem eine von Aristrain vorgelegte Videoaufzeichnung der Pressekonferenz von Herrn Van Miert am 16. Februar 1994 vorgeführt.

37.
    In der Sitzung wurde, entweder auf Ersuchen des Gerichts oder mit seiner Zustimmung, eine Reihe neuer Unterlagen eingereicht.

38.
    Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen. Da zwei Mitglieder der Kammer nach dem Ablauf ihrer Amtszeit am 17. September 1998 nicht mehr an den Beratungen teilnehmen konnten, wurden die Beratungen des Gerichts gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern fortgesetzt, deren Unterschrift das vorliegende Urteil trägt.

39.
    Die Klägerin beantragt,

—    die Entscheidung in den sie betreffenden Artikeln 1, 3, 4 und 5 aufzuheben;

—    hilfsweise, die gemäß Artikel 4 der Entscheidung in bezug auf sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

—    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung

41.
    Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung beruft sich die Klägerin in ihrer Klageschrift auf mehrere Argumente, aus denen sie einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages ableitet. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung mehrere Argumente vorgetragen, nach denen im Verwaltungsverfahren wesentliche Formvorschriften verletzt worden sein sollen. Zunächst ist das zuletzt genannte Vorbringen zu prüfen.

A — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

42.
    In der mündlichen Verhandlung sind bei einer gemeinsamen Stellungnahme im Namen aller Klägerinnen folgende Rügen vorgetragen worden, die die Verletzung wesentlicher Formvorschriften während des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung betreffen.

43.
    Die Klägerinnen weisen zunächst darauf hin, daß Herr Van Miert in der von ihm am Mittag des 16. Februar 1994 veranstalteten Pressekonferenz fälschlich behauptet habe, daß die Entscheidung bereits erlassen worden sei, und daß er überdies in bezug auf einige Geldbußen falsche Zahlen genannt habe (vgl. Anhang 1 der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94). Die Pressemitteilungen der Kommission, die vor dem Erlaß der Entscheidung vorbereitet worden seien, hätten ebenfalls Fehler enthalten, u. a. hinsichtlich der Identität der Unternehmen, gegen die eine Geldbuße festgesetzt worden sei.

44.
    Unter diesen Umständen erheben die Klägerinnen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil) und die Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnrn. 114 und 119; im folgenden: LDPE-Urteil) und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-31/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1821, Randnr. 50) vier Hauptvorwürfe.

45.
    Erstens sei das nach Artikel 5 der damals geltenden Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 (93/492/Euratom, EGKS, EWG, ABl. L 230, S. 15; im folgenden: Geschäftsordnung von 1993) erforderliche Quorum von neun anwesenden Mitgliedern der Kommission nicht erreicht worden. Auch wenn aus Seite 2 des Protokolls der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 hervorzugehen scheine, daß beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag (Punkt XXV, S. 43) neun Mitglieder anwesend gewesen seien, ergebe sich aus der Liste der Personen, die „in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission“ an der Sitzung teilgenommen hätten, auf Seite 40 des Protokolls, daß bei diesem Teil der Sitzung in Wirklichkeit nur sechs Kommissionsmitglieder anwesend gewesen seien. Wegen der Nichterreichung des Quorums habe gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 keine gültige Abstimmung über den Erlaß der Entscheidung stattfinden können.

46.
    Zweitens sei die Entscheidung von der Kommission nicht in der den Klägerinnen notifizierten Form erlassen worden. Es sei zumindest nicht möglich, den genauen Inhalt der Entscheidung zu ermitteln, die die Kommission am 16. Februar 1994 habe erlassen wollen.

47.
    Nach dem Protokoll der Sitzung (S. 43) habe die Kommission „die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen“ genehmigt, während die den Klägerinnen notifizierte Entscheidung das Aktenzeichen K(94) 321 endg. trage. Überdies gebe es nach der dem Gericht gemäß Artikel 23 im Anhang des Schreibens der Kommission vom 27. Juni 1995 übermittelten Liste interner Unterlagen eine weitere Fassung der Entscheidung, die das Aktenzeichen K(94) 321/4 und das Datum des 25. Februar 1994 trage.

48.
    Außerdem bestünden gewisse Zweifel hinsichtlich der verschiedenen Fassungen der Entscheidung, die im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 bei der Kanzlei eingereicht worden seien. Abgesehen davon, daß nur die spanische und die italienische Fassung die Angabe „verbindliche Fassung“ auf ihrem Deckblatt trügen, schienen die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 aus mehreren gesondert ausgearbeiteten Schriftstücken zu bestehen, die unterschiedliche Schrifttypen aufwiesen und nicht einheitlich durchnumeriert seien.

49.
    Nachdem sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, die Vertraulichkeit der internen Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung aufzuheben, die sich in den Ordnern 57, 58 und 61 der dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelten Akten befinden, sehen die Rechtsanwälte der Klägerinnen ihre Zweifel durch die Entdeckung einer Reihe von Unterschieden zwischen den internen Unterlagen in diesen Ordnern und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 bestätigt, die in einer in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt sind. Außerdem bestünden erhebliche Unterschiede zwischen der Unterlage im Aktenordner 61 der Kommission, bei der es sich um das von der Kommission in ihrer Vormittagssitzung vom 16. Februar 1994 geprüfte Schriftstück K(94) 321/1 handele, und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3. Diese Unterschiede sind in einer zweiten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt. Schließlich seien an der italienischen Fassung des Schriftstücks K(94) 321/2 nach dem Eingang eines Telefax des Übersetzungsdienstes der Kommission am 16. Februar 1994 zwischen 17 Uhr 09 und 17 Uhr 14, also nach dem Schluß der Sitzung um 16 Uhr 25, einige manuelle Änderungen vorgenommen worden.

50.
    Drittens seien weder die Fassung K(94) 321 endg. noch die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 festgestellt worden. Keine dieser Fassungen sei dem Protokoll im Sinne dieser Bestimmung, die eine körperliche Verbindung verlange, beigefügt worden. Außerdem würden im Protokoll die ihm beigefügten Unterlagen nicht erwähnt.

51.
    Von einer Feststellung des Protokolls gemäß den Artikeln 9 und 16 der Geschäftsordnung von 1993 könne jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil auf dem Deckblatt die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs fehlten.

52.
    Viertens enthalte das Protokoll nicht das Datum, an dem es vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission unterschrieben worden sei, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß es zum Zeitpunkt seiner Genehmigung festgestellt worden sei.

53.
    Schließlich bitten die Klägerinnen das Gericht, Beweisbeschlüsse zu erlassen, die es ihnen ermöglichen sollen, das in den Archiven der Kommission befindliche Original des Protokolls einzusehen, und mit denen sich, z. B. anhand der Terminkalender der Kommissionsmitglieder und anderer vergleichbarer Unterlagen, klären lasse, welche Kommissionsmitglieder beim Erlaß der Entscheidung in der Nachmittagssitzung des 16. Februar 1994 tatsächlich anwesend gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

Zulässigkeit

54.
    Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht, daß beim Erlaß der Entscheidung Verfahrensfehler begangen worden seien. Das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 und seine Anlagen sind jedoch erst während des Verfahrens — im Anschluß an Beweiserhebungen und prozeßleitende Maßnahmen des Gerichts — zutage getreten. Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung schließt neue Angriffsmittel nicht aus, sofern sie auf solche Gründe gestützt werden. Folglich ist der vorliegende Klagegrund zulässig.

Die Nichterreichung des Quorums

55.
    Der durch Artikel H Nummer 2 des Vertrages über die Europäische Union eingefügte Artikel 13 Absatz 1 EGKS-Vertrag sieht vor, daß die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der Anzahl ihrer — damals 17 — Mitglieder gefaßt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages kann die Kommission nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

56.
    Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 lautet: „Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder anwesend ist.“ Folglich lag das Quorum für die Beschlußfähigkeit der Kommission in ihrer Sitzung vom 16. Februar 1994 bei neun anwesenden Mitgliedern.

57.
    In Artikel 6 der Geschäftsordnung heißt es: „Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder. Die Kommission nimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Dabei wird über den ursprünglichen Vorschlag oder über einen von dem oder den zuständigen Mitglied(ern) oder dem Präsidenten geänderten Vorschlag abgestimmt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder

gefaßt.“ Auch daraus folgt, daß die Beschlüsse der Kommission damals der Zustimmung von neun ihrer Mitglieder bedurften.

58.
    Aus dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel am 16. Februar 1994 (im folgenden: Protokoll), das dem Gericht auf seine Ersuchen vom 27. November 1997 und vom 11. März 1998 übersandt wurde, geht hervor, daß diese Sitzung in zwei Teilen am Vormittag und am Nachmittag stattfand. Punkt XVII des Protokolls, der am Vormittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

„XVII. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG

    (K[94] 321; SEK[94] 267)

    Herr RENAUDIERE, Mitglied des Kabinetts von Herrn VAN MIERT, nimmt an den Beratungen über diesen Punkt teil.

    Herr VAN MIERT erläutert der Kommission die verschiedenen Gesichtspunkte des ihm vorliegenden Falles. Er weist auf die besondere Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen hin. Er unterbreitet der Kommission Vorschläge für die gegen die fraglichen Unternehmen festzusetzenden Geldbußen.

    Die Kommission stimmt der von Herrn VAN MIERT vorgeschlagenen Entscheidung im wesentlichen zu und erörtert ausführlich die Höhe der Geldbußen. Es wird vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt der vorliegenden Sitzung über den von Herrn VAN MIERT vorzulegenden Entwurf der endgültigen Entscheidung zu befinden.

    Die übrigen Beratungen der Kommission über diesen Punkt sind Gegenstand eines Sonderprotokolls.“

59.
    Punkt XXV des Protokolls, der am Nachmittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

„XXV. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG     (FORTSETZUNG VON PUNKT XVII) (K[94] 321/2 und 3; SEK[94] 267)

    Die Kommission führt ihre am Vormittag begonnenen Beratungen fort. Sie setzt gegen die fraglichen Unternehmen folgende Geldbußen fest:

    ARBED SA:

11 200 000 ECU

    British Steel plc:

32 000 000 ECU

    Unimétal SA:

12 300 000 ECU

    Saarstahl AG:

4 600 000 ECU

    Ferdofin SpA:

9 500 000 ECU

    Thyssen Stahl AG:

6 500 000 ECU

    Preussag AG:

9 500 000 ECU

    Empresa Nacional Siderúrgica SA:

4 000 000 ECU

    Siderúrgica Aristrain Madrid SL:

10 600 000 ECU

    SA Cockerill Sambre:

4 000 000 ECU

    Krupp-Hoesch Stahl AG:

13 000 ECU

    NMH Stahlwerke GmbH:

150 000 ECU

    Norsk Jernverk AS:

750 ECU

    Inexa Profil AB:

600 ECU

    Die Kommission beschließt ferner, daß Geldbußen, die 20 000 ECU überschreiten, in Raten bezahlt werden können. Sie genehmigt infolgedessen die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen.

*

* *

    Die Sitzung wird um 16 Uhr 25 geschlossen.“

60.
    Aus Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XXV des Protokolls ergibt sich, daß die Entscheidung nicht während der Beratung von Punkt XVII am Vormittag endgültig erlassen wurde, sondern während der Beratung von Punkt XXV am Nachmittag.

61.
    Aus der Liste der Anwesenden auf Seite 2 des Protokolls geht ferner hervor, daß bei der Beratung von Punkt XXV durch die Kommission neun Mitglieder der Kommission anwesend waren, und zwar Herr Delors, Sir Leon Brittan, Herr Van Miert, Herr Ruberti, Herr Millan, Herr Van den Broek, Herr Flynn, Herr Steichen und Herr Paleokrassas. Das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 erforderliche Quorum war somit erreicht. Die Entscheidung konnte auch nach Artikel 6 der Geschäftsordnung mit Zustimmung der neun anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

62.
    Das Vorbringen der Klägerinnen beruht indessen auf einer Anwesenheitsliste auf Seite 40 des Protokolls, in der es heißt, daß Herr Budd und Herr Santopinto, die Kabinettschefs von Sir Leon Brittan und Herrn Ruberti, sowie Frau Evans, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Flynn, „in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission“ an der Sitzung teilgenommen hätten. Die Klägerinnen folgern daraus, daß Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn entgegen den Angaben auf Seite 2 des Protokolls bei dem unter Punkt XXV behandelten Erlaß der Entscheidung nicht anwesend gewesen seien.

63.
    Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus dem Wortlaut der Liste auf Seite 2des Protokolls hervorgeht, dient sie einer genauen Aufstellung der An- oder Abwesenheit der Mitglieder der Kommission bei der betreffenden Sitzung. Diese Aufstellung betrifft sowohl die Vormittags- als auch die Nachmittagssitzung und ist somit der Beweis für die Anwesenheit der fraglichen Kommissionsmitglieder bei diesen beiden Sitzungsteilen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, daß ein

Mitglied bei der Erörterung eines bestimmten Punktes abwesend war. Die Liste auf Seite 40 des Protokolls betrifft dagegen nicht die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder, sondern nur die etwaiger anderer Personen wie z. B. der Kabinettschefs. Unter diesen Umständen können die indirekten Schlüsse, die die Klägerinnen aus der genannten Liste ziehen zu können glauben, nicht höher bewertet werden als die ausdrücklichen Angaben zur An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder auf Seite 2 des Protokolls.

64.
    Das Gericht ist jedenfalls der Ansicht, daß die Angabe „An der Sitzung nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil“ auf Seite 40 des Protokolls als Synonym für „An der Sitzung nehmen teil, falls ein Mitglied bei einem bestimmten Punkt abwesend ist,“ verstanden werden muß.

65.
    Diese Angabe ist nämlich im Zusammenhang mit Artikel 8 der Geschäftsordnung von 1993 zu sehen, in dem es u. a. heißt: „Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, so kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen.“ Die Liste auf Seite 40 des Protokolls soll daher die Liste auf Seite 2 nicht ersetzen, sondern die Personen angeben, die gemäß Artikel 8 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind und dort gegebenenfalls die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen können.

66.
    Die Tatsache, daß ein Kabinettschef in Abwesenheit des von ihm vertretenen Kommissionsmitglieds dessen Meinung zu einem bestimmten Punkt vortragen kann, schließt es jedoch nicht aus, daß das betreffende Kommissionsmitglied bei der Erörterung eines anderen Punktes in die Sitzung zurückkehrt, ohne daß sein Kabinettschef den Sitzungssaal nach seiner Rückkehr verläßt. Die Angabe auf Seite 40 des Protokolls, daß Herr Budd, Herr Santopinto und Frau Evans der Nachmittagssitzung beigewohnt hätten, kann deshalb allein damit zu erklären sein, daß gemäß Seite 2 des Protokolls Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn bei der Erörterung einiger Punkte der Tagesordnung für den Nachmittag abwesend waren, und zwar bei den Punkten XXIII.B, XXIII.C und teilweise XXIV (Sir Leon Brittan) sowie den Punkten XXIII.B und teilweise XXIII.C (Herr Ruberti und Herr Flynn). Daraus folgt daher nicht, daß diese drei Kommissionsmitglieder bei der Beratung über Punkt XXV entgegen den ausdrücklichen Angaben auf Seite 2 des Protokolls abwesend waren.

67.
    Diese Auslegung wird durch Seite 7 des Protokolls bestätigt, auf der sich für den Vormittag — entsprechend der Liste auf Seite 40 für den Nachmittag — eine Liste der Personen befindet, die „in Abwesenheit“ der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilnahmen. Wenn die Auslegung der Formulierung „An der Sitzung nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil“ durch die Klägerinnen zuträfe, wäre daraus, daß nach dieser Liste Herr Kubosch, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Bangemann, und Herr Budd, der Kabinettschef von Sir Leon Brittan, während des gesamten Vormittags anwesend waren, zu folgern, daß die

beiden genannten Kommissionsmitglieder den ganzen Vormittag über abwesend waren. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, denn gemäß Seite 2 des Protokolls waren Herr Bangemann am Vormittag bei den Punkten I bis XVIII und Sir Leon Brittan bei den Punkten XVII bis XXII anwesend.

68.
    Demnach war das erforderliche Quorum anwesender Mitglieder beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 erfüllt.

69.
    Im übrigen sieht Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Kommission auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder beschließt und nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vornimmt. Mangels eines solchen Antrags brauchte die Kommission in der Nachmittagssitzung keine förmliche Abstimmung vorzunehmen. Da gemäß Artikel 6 die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Mitgliederzahl gefaßt werden, die damals neun Mitglieder betrug, waren die am Nachmittag des 16. Februar 1994 anwesenden neun Mitglieder jedenfalls nicht daran gehindert, einstimmig den Erlaß der Entscheidung zu beschließen.

70.
    Folglich ist die erste Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende wörtliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen und der der Klägerin notifizierten Entscheidung

71.
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen der verfügende Teil und die Begründung der ihrem oder ihren Adressaten notifizierten Entscheidung — abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen — mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen (PVC-Urteil, Randnrn. 62 bis 70).

72.
    Nach Punkt XXV des Protokolls hat die Kommission „die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen“ erlassen.

73.
    Folglich ist der maßgebliche Vergleich zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission am Nachmittag des 16. Februar 1994 erlassen wurden, und den verschiedenen, den Klägerinnen in den verbindlichen Sprachen notifizierten Fassungen der Entscheidung anzustellen.

74.
    Ein sachlicher Unterschied zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission in den vier verbindlichen Sprachen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, und den Fassungen der Entscheidung, die den Klägerinnen notifiziert wurden, ist aber von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden und für das Gericht nicht ersichtlich. Daß die Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken — K(94) 321/2

und K(94) 321/3 — erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, spielt unter diesen Umständen keine Rolle, zumal diese Änderungen im wesentlichen nur die Ratenzahlung der Geldbußen und den Beschluß betreffen, keine Geldbußen unter 100 ECU festzusetzen. Auch die Tatsache, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, da das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der den Klägerinnen notifizierten Fassung der Entscheidung entsprechen (PVC-Urteil, Randnr. 70).

75.
    Die Unterschiede zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 zeugen vielmehr vom Bestreben der Kommission, die Entscheidung erst förmlich zu erlassen, nachdem alle vom Kollegium beschlossenen Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Ratenzahlung der Geldbußen und der Nichtfestsetzung von Geldbußen unter 100 ECU, in alle Sprachfassungen eingefügt worden waren.

76.
    Aus dem Vorstehenden folgt ferner, daß die auf einem eingehenden Vergleich zwischen einigen in den Aktenordnern 57, 58 und 61 der Kommission befindlichen Unterlagen und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 beruhenden Argumente fehl gehen. Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Vergleich zwischen den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und der den Klägerinnen notifizierten Fassung andererseits anzustellen und nicht zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und einigen Entwürfen und anderen möglicherweise älteren Unterlagen in den Akten der Kommission andererseits. Es gibt insbesondere keinen Beweis dafür, daß das im Ordner 61 enthaltene Schriftstück B, das ein Arbeitsdokument zu sein scheint, das Schriftstück K(94) 321 darstellt oder dem von der Kommission in der Vormittagssitzung des 16. Februar 1994 geprüften Schriftstück entspricht. Dem Schriftstück K(94) 321 kommt ohnehin keine Bedeutung zu, da die von der Kommission erlassene endgültige Fassung der Entscheidung aus den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 besteht.

77.
    Auch etwaige Unklarheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem die Übersetzung einiger geringfügiger Änderungen der italienischen Fassung der Entscheidung übersandt wurde, sind unerheblich, zumal sich die italienische Fassung der Entscheidung nicht an die Klägerin richtet.

78.
    Schließlich ist unstreitig, daß das Schriftstück K(94) 321/4 nur eine nicht vertrauliche Fassung des Schriftstücks K(94) 321 endg. ist, in der einige Zahlen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse der Adressaten handelt, zum Zweck der Notifizierung der Entscheidung an andere Adressaten entfernt wurden.

79.
    Folglich ist die zweite Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende Feststellung der Entscheidung

80.
    Zur dritten Rüge der Klägerinnen, nach der die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung nicht in der in Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 vorgesehenen Weise festgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung folgendes vorsieht:

„Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefaßten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt, in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt.“

81.
    Ferner sieht Artikel 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Protokolle der Kommission „durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt“ werden.

82.
    In Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 war nicht festgelegt, in welcher Weise die in einer Sitzung gefaßten Beschlüsse dem Protokoll „beigefügt“ werden mußten, während sie z. B. gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 95/148/EG, Euratom, EGKS vom 8. März 1995 (ABl. L 97, S. 82) „untrennbar mit dem Protokoll ... verbunden“ sein müssen.

83.
    Im vorliegenden Fall ist dem Gericht das Protokoll mit den verschiedenen verbindlichen Sprachfassungen der Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in demselben Behältnis und so zugegangen, wie es die Prozeßvertreter der Kommission nach ihren Angaben im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 vom Generalsekretariat der Kommission erhalten haben. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke dem Protokoll in der Weise „beigefügt“ waren, daß sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein.

84.
    Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 soll sicherstellen, daß die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluß ordnungsgemäß erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der ihr notifizierten Fassung der Entscheidung und der Fassung dargetan, die der Kommission zufolge dem Protokoll „beigefügt“ war.

85.
    Unter diesen Umständen hat die Klägerin angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31) nicht nachgewiesen, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll nicht im Sinne von Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 „beigefügt“ waren. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke durch die Unterschriften des

Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

86.
    Zu der Tatsache, daß das dem Gericht vorgelegte Protokoll seinerseits eine Fotokopie ist, die nicht die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt, ist festzustellen, daß die erste Seite des Protokolls mit dem Stempel „Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan“ versehen ist und daß dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem derzeitigen Generalsekretär der Kommission, trägt. Diese Beglaubigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission ist als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen, daß das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trägt.

87.
    Folglich ist die dritte Rüge nicht begründet.

Die fehlende Angabe des Datums der Unterzeichnung des Protokolls

88.
    Zur vierten Rüge der Klägerinnen, daß auf dem Protokoll das Datum seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Kommissionfehle, genügt die Feststellung, daß die erste Seite des dem Gericht vorgelegten Protokolls die Angabe „Brüssel, den 23. Februar 1994“ und den Satz enthält: „Das vorliegende Protokoll wurde von der Kommission in ihrer 1190. Sitzung in Brüssel am 23. Februar 1994 angenommen.“ Es folgen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs sowie die Beglaubigung der Übereinstimmung der Ausfertigung des Protokolls mit dem Original durch Herrn Trojan. Somit wurde das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär am 23. Februar 1994 in Einklang mit der Geschäftsordnung von 1993 ordnungsgemäß unterzeichnet.

89.
    Auch die vierte Rüge der Klägerinnen ist folglich unbegründet.

90.
    Schließlich haben die unzutreffenden Angaben von Herrn Van Miert in seiner Pressekonferenz am Mittag des 16. Februar 1994, bei der er bekanntgab, daß die Kommission soeben die Entscheidung erlassen habe, und einige Bußgeldbeträge nannte, die nicht den in der Entscheidung festgesetzten Beträgen entsprachen, als solche keine Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Erlaß der Entscheidung durch das Kommissionskollegium, da sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die von der Kommission erlassene Entscheidung erstrecken kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

91.
    Nach alledem sind die verschiedenen Argumente, mit denen geltend gemacht wird, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren wesentliche Formvorschriften verletzt habe, in vollem Umfang zurückzuweisen, ohne daß die von den Klägerinnen beantragten Beweisaufnahmen angeordnet zu werden brauchen.

B — Zum Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages

92.
    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen. Sie erhebt insoweit mehrere Vorwürfe, die wie folgt zusammengefaßt werden können. Erstens lehnt sie jede Verantwortung für Handlungen bis zum 30. Juni 1990 ab. Zweitens wendet sie sich gegen die Ermittlung des in ihrem Fall herangezogenen Referenzzeitraums. Drittens streitet sie die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung grundsätzlich ab, wobei sie zum einen jede Beteiligung an den angeblichen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leugnet und zum anderen geltend macht, daß der streitige Informationsaustausch keine Zuwiderhandlung dargestellt habe. Zum zuletzt genannten Punkt führt sie u. a. aus, die Kommission habe die Merkmale der ausgetauschten Daten in wettbewerblicher Hinsicht falsch gewürdigt und zu Unrecht die aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag abgeleiteten Rechtsanschauungen angewandt, obwohl der EGKS-Vertrag einen völlig anderen rechtlichen Rahmen habe.

93.
    Im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen überdies geltend gemacht, daß die ihnen zur Last gelegten Verhaltensweisen der GD III bekannt gewesen und von ihr sogar unterstützt oder zumindest toleriert worden seien, so daß im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen worden sei. Darauf wird später in Abschnitt C eingegangen.

Zur Verantwortlichkeit der Klägerin für Handlungen bis zum 30. Juni 1990

94.
    Wie aus Artikel 1 der Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße festgesetzt, weil diese 27 Monate lang am Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung teilgenommen haben soll. In Randnummer 314 der Entscheidung heißt es, die Kommission sei der Auffassung, daß „wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach dem 1. Juli 1988“ Geldbußen festgesetzt werden sollten.

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

95.
    Die Klägerin führt aus, die Kommission habe unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die in Artikel 1 der Entscheidung genannten 27 Monate bezögen, zu Unrecht wegen angeblicher wettbewerbswidriger Handlungen bis zum 30. Juni 1990 gegen sie eine Geldbuße festgesetzt. Nur die am 16. April 1987 in Konkurs gegangene Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH (im folgenden: Eisenwerk-Gesellschaft, gegebenenfalls mit dem Zusatz „i. K.“) und nicht die Klägerin hätte für die in dieser Zeit angeblich begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden dürfen.

96.
    Die Klägerin trägt folgenden Sachverhalt vor, den die Kommission nicht in Abrede gestellt hat.

97.
    Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 1987 habe die Eisenwerk-Gesellschaft weiterhin Stahlerzeugnisse und insbesondere Träger hergestellt und vermarktet.

98.
    Am 4. November 1987 hätten dann die späteren Gründungsgesellschafter der Klägerin (siehe Randnr. 11 Buchstabe f der Entscheidung) eine Rahmenvereinbarung zur Gründung der Klägerin als „Auffanggesellschaft“ geschlossen. Unter Nummer 3 dieser Vereinbarung heiße es:

„Die Auffanggesellschaft verfolgt das Ziel, den Stahlstandort Mittlere Oberpfalz durch den Erwerb und die Fortführung von Betriebsteilen der [Eisenwerk-Gesellschaft] i. K. mit einem Teil der Arbeitnehmerschaft zu sichern und zu erhalten.

Die von der Auffanggesellschaft nicht fortgeführten Betriebsteile werden schnellstmöglich stillgelegt.

...“

99.
    Die neue Gesellschaft habe mit einer kleineren Belegschaft (tausend Personen) und geringeren Kapazitäten (Maximalkapazität bei warmgewalzten Produkten: 386 000 Tonnen/Jahr statt 780 000 Tonnen/Jahr) arbeiten sollen. Sie habe einen von drei Hochöfen, zwei von drei Stranggießanlagen sowie ein Block- und eines von zwei Profilwalzwerken übernehmen sollen. Das in die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. integrierte Rohrwerk habe von einer selbständigen Gesellschaft betrieben werden sollen.

100.
    Im Januar 1988 sei die Klägerin unter dem Namen „NMH Stahlwerke GmbH (Vorgesellschaft Neue Maxhütte)“ errichtet worden. Ihr damaliger Unternehmensgegenstand habe in der Klärung und Vorbereitung der zur Gründung einer Auffanggesellschaft für die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. in technischer, finanzieller und personeller Hinsicht erforderlichen Maßnahmen bestanden.

101.
    Ab Oktober 1988 habe diese Gesellschaft einem Teil der Beschäftigten der Eisenwerk-Gesellschaft Einstellungsangebote unterbreitet, in denen angegeben worden sei, daß die Betreffenden nach der derzeitigen Planung ab 1. Juli 1990 für die NMH Stahlwerke GmbH arbeiten würden.

102.
    Am 23. Oktober 1989 habe die Klägerin mit der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. zwei Vereinbarungen geschlossen. In einer „Überleitungsvereinbarung“ habe sie sich verpflichtet, von dieser Gesellschaft das notwendige Anlagevermögen für eine nach dem Konzept einer Auffanggesellschaft reduzierte Fortführung der Produktion zu erwerben. Nach dem „Anlagepachtvertrag“ habe sie der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. das gesamte durch die Überleitungsvereinbarung übertragene Sachanlagevermögen bis zum 30. Juni 1990 zur Nutzung überlassen. Nach diesem

Vertrag sei die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. ferner berechtigt gewesen, den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu führen.

103.
    Am Ende der Pachtzeit habe die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. der Klägerin das übertragene Anlagevermögen zurückgegeben. Am 1. Juli 1990 habe die Klägerin mit der Herstellung und Vermarktung von Eisen- und Stahlprodukten begonnen. Am 4. Juli seien ihre Firma und ihr Unternehmensgegenstand entsprechend geändert worden. Seither führe sie den Namen NMH Stahlwerke GmbH.

104.
    Das Konkursverfahren für die Eisenwerk-Gesellschaft habe am 5. September 1994 geendet, aber sie sei nicht im Handelsregister gelöscht worden.

105.
    Aufgrund dieser Gesichtspunkte macht die Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 84 bis 87) und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 6 bis 9) sowie die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 236 bis 238) und vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnrn. 26 bis 30) geltend, sie könne für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 weder als rechtliche noch als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft für deren Verhalten verantwortlich gemacht werden.

106.
    Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nicht aus einer Änderung der Rechtsform der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. hervorgegangen, sondern neu gegründet worden. Im Gegensatz zu dieser Gesellschaft sei sie bis zum 30. Juni 1990 nicht auf dem allgemeinen Stahlmarkt tätig gewesen. Darüber hinaus seien die beiden Gesellschaften nie von denselben Personen geleitet worden. Die Klägerin habe auch nicht sämtliche Rechte und Pflichten der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. übernommen. Vielmehr habe die Überleitungsvereinbarung ihre jeweiligen Verpflichtungen bezogen auf den Stichtag der Betriebsaufnahme durch die Klägerin abgegrenzt.

107.
    Außerdem habe die Eisenwerk-Gesellschaft während des gesamten Verwaltungsverfahrens fortbestanden und existiere auch heute noch, da sie weder liquidiert noch im Handelsregister gelöscht worden sei. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1993, daß mangels eines Mißbrauchs oder einer Umgehung die angeblich von der Eisenwerk-Gesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten.

108.
    Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Führungskräften der Klägerin um andere Personen als jene, die bei der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. ähnliche Funktionen wahrgenommen hätten und noch wahrnähmen. Im übrigen habe die

Klägerin nicht den „Hauptteil der Aktiva“ dieser Gesellschaft übernommen, sondern nur 14,25 % ihres Sachanlagevermögens (63 199 401 DM von 443 339 291 DM). Entsprechend dem Konzept einer Auffanggesellschaft sei nur ein Teil der Maschinen und technischen Anlagen übernommen worden, so daß die jährliche Produktionskapazität bei warmgewalzten Erzeugnissen von 780 000 Tonnen auf 386 000 Tonnen gesunken sei. Die Grundstücke der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. seien im Rahmen des Konkursverfahrens auf Dritte übergegangen. Außerdem bestehe der Bilanzwert der technischen Anlagen und Maschinen der Klägerin zur Hälfte aus Investitionen, die sie selbst getätigt habe.

109.
    Unter diesen Umständen rechtfertige weder der Sanktions- noch der Präventionscharakter der Geldbußen die von der Kommission vorgenommene Zurechnung. Zudem seien der Klägerin aus dem beanstandeten Verhalten keine Vorteile zugeflossen. Sowohl das nationale deutsche Recht (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) als auch die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“, die im deutschen Grundgesetz und Strafgesetzbuch, in den Verfassungen anderer Mitgliedstaaten sowie in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert seien, stünden der Zurechnung durch die Kommission entgegen.

110.
    Im übrigen gehe weder aus den einschlägigen Abschnitten der Begründung noch aus dem verfügenden Teil der Entscheidung hervor, aus welchen Gründen ihr die Kommission die Zuwiderhandlungen zugerechnet habe, die die Eisenwerk-Gesellschaft bis zum 30. Juni 1990 begangen habe. Die Kommission sei insbesondere auf das detaillierte Vorbringen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht eingegangen.

111.
    Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, die Kommission erlange durch ihre Vorgehensweise einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Gläubigern der Eisenwerk-Gesellschaft.

112.
    Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung sowie den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt und vor allem die besonderen tatsächlichen Umstände, unter denen diese die Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft übernommen hat, die Ansicht, die Klägerin sei die wirtschaftliche Nachfolgerin dieser Gesellschaft und müsse als solche für deren bis zum 30. Juni 1990 begangene Zuwiderhandlungen einstehen.

Würdigung durch das Gericht

113.
    Zu prüfen ist zunächst die Begründung der angefochtenen Entscheidung für die Zurechnung der Zuwiderhandlung in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 und sodann die Stichhaltigkeit dieser Zurechnung.

— Zur Begründung der Entscheidung

114.
    Nach der Rechtsprechung muß die durch Artikel 15 des Vertrages vorgeschriebene Begründung es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und außerdem denGemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem sie erlassen wurde (Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnrn. 298 und 300).

115.
    Im vorliegenden Fall heißt es in Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung (siehe oben, Randnr. 2), die Klägerin, die „Neue Maxhütte“, sei 1988 vom Freistaat Bayern, der damals 45 % der Anteile gehalten habe, und von einigen deutschen Stahlunternehmen gegründet worden und habe „den Hauptteil der Aktiva der ... in Konkurs gegangenen Eisenwerk-Gesellschaft“ übernommen.

116.
    Aus Randnummer 11 Buchstabe f ist zu entnehmen, daß der Klägerin die Verantwortung für die der „Neuen Maxhütte“ in der Entscheidung zur Last gelegte Teilnahme an dem beanstandeten Informationsaustausch in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 (siehe vor allem Randnrn. 10, 39, 41, 213, 263 und 314) auferlegt werden soll. Auch die Angabe, daß die Klägerin den „Hauptteil“ der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. übernommen habe, zeigt, daß die Kommission sie als wirtschaftliche Nachfolgerin dieser Gesellschaft und aus diesem Grund als verantwortlich für deren Zuwiderhandlungen ansieht.

117.
    Diese — wenngleich knappen — Angaben enthalten die wesentlichen Elemente, mit denen die Kommission die streitige Zurechnung rechtfertigt.

118.
    Die Klägerin hat sowohl in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in ihren Schriftsätzen alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte angegeben, die ihres Erachtens die Widerlegung der These der Kommission ermöglichen; dazu gehören insbesondere die tatsächlichen Aspekte, anhand deren das Gericht nachvollziehen kann, unter welchen Umständen die Klägerin einen Teil der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft übernahm.

119.
    In Anbetracht dessen war die Kommission nicht daran gehindert, dem Gericht die in der Entscheidung enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den von der Klägerin selbst geschilderten tatsächlichen Rahmen für die Übernahme der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft zu erläutern (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 55).

120.
    Die Begründung der Entscheidung ermöglicht es der Klägerin folglich, ihre Rechte zu verteidigen, und versetzt den Gemeinschaftsrichter in die Lage, seine Kontrolle auszuüben.

121.
    Das auf eine unzureichende Begründung der Entscheidung gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

— Zur Stichhaltigkeit der streitigen Zurechnung

122.
    Gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages kann die Kommission gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, Geldbußen festsetzen.

123.
    Im vorliegenden Fall soll die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages zum Teil bis zum 30. Juni 1990 und zum Teil danach begangen worden sein.

124.
    Die Klägerin hat nicht bestritten, daß sie für den nach dem 30. Juni 1990 begangenen Teil der Zuwiderhandlung einstehen muß. Ab diesem Zeitpunkt setzte sie nämlich unstreitig die zuvor von der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. betriebene Trägerproduktion im eigenen Namen fort.

125.
    Für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 hat die Kommission die Behauptung der Klägerin, daß die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. die in der fraglichen Trägerproduktion bestehende wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt habe, nicht in Abrede gestellt.

126.
    Ferner ist unstreitig, daß die Klägerin nach nationalem Recht nicht sämtliche Rechte und Pflichten der Eisenwerk-Gesellschaft übernommen hat und somit nicht die Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist. Folglich liegt die Voraussetzung der rechtlichen Kontinuität zweier juristischer Personen, wie sie der Gerichtshof in seinen Urteilen Suiker Unie u. a./Kommission (Randnr. 84) und CRAM und Rheinzink/Kommission (Randnr. 9) definiert hat, hier nicht vor. Außerdem hat die Kommission im Gegensatz zur Situation in der Rechtssache Suiker Unie (vgl. Randnr. 85 des Urteils) nicht bestritten, daß die Führungskräfte der Klägerin und der Eisenwerk-Gesellschaft nicht identisch sind (vgl. hierzu die Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-921 — gemeinsame Schlußanträge zu den „Polypropylen-Urteilen“ vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

127.
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ergibt sich jedoch, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger der juristischen Person, die sie begangen hat, zugerechnet werden kann, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird (vgl. die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission und CRAM und Rheinzink/Kommission des Gerichtshofes sowie die Urteile Enichem Anic/Kommission und AWS Benelux/Kommission des Gerichts).

128.
    Insoweit ist außerdem unstreitig, daß die Klägerin im Januar 1988 — also schon vor Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung — speziell deshalb gegründet wurde, um die Fortführung von Betriebsteilen der Eisenwerk-Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Ihr Unternehmensgegenstand bestand genauer gesagt in der Klärung und Vorbereitung der zur Gründung einer Auffanggesellschaft erforderlichen Maßnahmen.

129.
    Zu diesem Zweck unterbreitete die Klägerin im Oktober 1988 einem Teil der Beschäftigten der Eisenwerk-Gesellschaft Einstellungsangebote für die Zeit ab dem 1. Juli 1990. Durch die „Überleitungsvereinbarung“ und den „Anlagepachtvertrag“ vom 23. Oktober 1989 verpflichtete sich die Klägerin ferner zum einen, von der Eisenwerk-Gesellschaft das notwendige Anlagevermögen für eine reduzierte Fortführung der Produktion zu erwerben, und überließ der Eisenwerk-Gesellschaft zum anderen das gesamte in Rede stehende Sachanlagevermögen bis zum 30. Juni 1990 zur Nutzung.

130.
    Darüber hinaus steht außer Streit, daß auf die Klägerin, auch wenn sie nicht alle Aktiva und das gesamte Personal der Eisenwerk-Gesellschaft übernahm, doch die wesentlichen zur Trägerherstellung dienenden und somit an der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten materiellen und personellen Faktoren übergingen (vgl. Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnr. 237).

131.
    Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß sich das Verhalten des fraglichen Unternehmens nach dem 30. Juni 1990 geändert hätte. Aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Unterlagen geht im übrigen hervor, daß sich die Monitoring-Zahlen der Träger-Kommission, um die es hier geht (siehe oben), sowohl vor als auch nach dem 30. Juni 1990 auf die „Maxhütte“ beziehen, ohne daß zwischen der Eisenwerk-Gesellschaft und der Klägerin unterschieden wird.

132.
    Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin gerade deshalb gegründet wurde, um den Stahlstandort Mittlere Oberpfalz durch die Sicherung der Fortführung der Eisenwerk-Gesellschaft zu erhalten, ist die Klägerin als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft anzusehen und muß als solche für die Zuwiderhandlungen einstehen, die diese in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 begangen hat.

133.
    Da die besondere Tragweite der Wettbewerbsregeln darin besteht, daß sie sich an wirtschaftliche Einheiten richten, und da die Klägerin im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Tätigkeit, auf die sich die Zuwiderhandlungen bezogen, im wesentlichen übernommen hat, ist nämlich davon auszugehen, daß Artikel 65 § 5 des Vertrages die Kommission nicht daran hindert, gegen die Klägerin nicht nur wegen des in ihrem eigenen Namen ab dem 1. Juli 1990 begangenen Teils der Zuwiderhandlung, sondern auch wegen des Teils der Zuwiderhandlung, der zuvor von derselben, unter dem Namen Eisenwerk-Gesellschaft auftretenden wirtschaftlichen Einheit begangen wurde, eine Sanktion zu verhängen. Dies gilt um so mehr, da die Klägerin im vorliegenden Fall schon vor Beginn der Zuwiderhandlung speziell als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft gegründet wurde und die Fortführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 erleichterte.

134.
    Da bei der Suche nach der Lösung des Problems ausschließlich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zugrunde zu legen sind (vgl. die Schlußanträge von Generalanwältin Rozès zum Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission, S. 1718), kommt es auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Haftung von Gesellschaften für Handlungen ihrer Organe hier nicht an. Aus den genannten Gründen hat die Kommission auch nicht gegen die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“ verstoßen.

135.
    Der Umstand, daß die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch bestand, ändert an diesem Ergebnis nichts.

136.
    Wenn die juristische Person, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die Kontrolle über das Unternehmen ausübte, noch bestand, als die Entscheidung erlassen wurde, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, das Unternehmen aber zum zuletzt genannten Zeitpunkt von einer anderen Person kontrolliert wurde, ist zwar nach dem Urteil Enichem Anic/Kommission (Randnr. 238) die Zuwiderhandlung in der Regel der zuerst genannten Person zuzurechnen, die sie begangen hat, und nicht der zuletzt genannten Person, die das Unternehmen dann betreibt (vgl. auch Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnrn. 25 bis 36); dies schließt jedoch nicht aus, daß in einem konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände eine andere Lösung gerechtfertigt sein kann.

137.
    Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, daß das Konkursverfahren der Eisenwerk-Gesellschaft erst am 5. September 1994 abgeschlossen war, während die Entscheidung am 16. Februar 1994 erlassen wurde, und daß die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht wurde, steht fest, daß zum 1. Juli 1990 die wesentlichen materiellen und personellen Faktoren, die der Eisenwerk-Gesellschaft die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten im Stahlbereich ermöglichten, auf die Klägerin übergingen. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Eisenwerk-Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ein und beschränkte sich auf die Abwicklung ihres Konkurses.

138.
    Da erstens der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 65 des Vertrages wirtschaftlich zu verstehen ist, zweitens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung die Klägerin die von den Zuwiderhandlungen betroffene wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und drittens zu diesem Zeitpunkt derjenige, der die Zuwiderhandlungen formal begangen hat, jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatte, war die Kommission unter diesen Umständen berechtigt, der Klägerin die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung — sieben Jahre nach der Eröffnung des Konkursverfahrens der Eisenwerk-Gesellschaft und vier Jahre nach dem Verkauf ihrer wesentlichen Aktiva — diese Gesellschaft rechtlich fortbestand.

139.
    Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe dadurch, daß sie ihr die beanstandeten Zuwiderhandlungen zugerechnet habe, einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern der in Konkurs geratenen Gesellschaft erlangt. Durch den Verzicht auf die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese Gesellschaft hat sie vielmehr die den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehende Konkursmasse erhöht und zugleich das Interesse der Gemeinschaft gewahrt, daß das von den Zuwiderhandlungen betroffene Unternehmen für diese einsteht.

140.
    Dem ist hinzuzufügen, daß die Geldbuße nicht anhand des Umsatzes der Eisenwerk-Gesellschaft, sondern anhand des Umsatzes der Klägerin berechnet wurde, so daß die Berechnungsgrundlage auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1990 an die wirtschaftlichen Auswirkungen der von einem Unternehmen ihrer Größe, die geringer ist als die der Eisenwerk-Gesellschaft, begangenen Zuwiderhandlungen anknüpft.

141.
    Aus all diesen Gründen sind die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zurechnung durch die Kommission zurückzuweisen.

Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

142.
    Die Klägerin trägt vor, der Entscheidung sei nicht eindeutig zu entnehmen, zwischen welchen Daten der in Artikel 1 genannte Zeitraum von 27 Monaten liege. Eine solche Angabe fehle insbesondere in den Randnummern 39 bis 48 der Entscheidung. Der Wortlaut von Randnummer 39 („Neue Maxhütte und Hoesch nahmen an dem System [des Auftragsmonitoring] mindestens seit dem ersten Quartal 1988 bzw. dem ersten Quartal 1989 teil.“) lasse nicht erkennen, ob der ihr zur Last gelegte Zeitraum 1988 oder 1989 beginne. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Fehlen einer schlüssigen Begründung müsse zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung führen, soweit sie sich auf sie beziehe.

143.
    Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen ausgeführt, die Entscheidung beziehe sich nach ihrem Wortlaut auf die Zeit vom Ende des ersten Quartals 1988 bis Mitte 1990. In Beantwortung einer Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch hinzugefügt, sie hätte auch von einem Zeitraum von 30 Monaten — Juli 1988 (vgl. Randnrn. 311 und 314 der Entscheidung) bis Ende 1990 — ausgehen können, habe es aber bei 27 Monaten belassen.

Würdigung durch das Gericht

144.
    Aus den Randnummern 263 bis 265 der Entscheidung geht in Verbindung mit Randnummer 272 hervor, daß sich die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung über 30 Monate erstreckt, wovon 24 Monate auf das Monitoring in der Träger-Kommission (Randnr. 263) und 6 Monate auf den Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung entfallen. In Artikel 1 der Entscheidung ist somit irrtümlich von einem Zeitraum der Zuwiderhandlung von 27 Monaten die Rede, da die in der Begründung der Entscheidung behandelten Zeiträume insgesamt 30 Monate betragen.

145.
    Dieser Irrtum kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen.

146.
    Zum einen beschwert er die Klägerin nicht, da die Geldbuße tatsächlich anhand eines geringeren als des Zeitraums errechnet wurde, den die Kommission hätte heranziehen können.

147.
    Zum anderen beeinträchtigt eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der drei Monate, die von den insgesamt 30 Monaten bei der Berechnung der Geldbuße unberücksichtigt blieben, nicht die Rechtssicherheit. Bei dieser Berechnung wurde nämlich nicht zwischen den in die Laufzeit der Zuwiderhandlung fallenden Quartalen unterschieden, so daß der Endbetrag der Geldbuße durch die Wahl des außer acht gebliebenen Zeitraums nicht beeinflußt worden sein kann.

148.
    Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

149.
    Unter diesen Umständen ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Auslegung und Begründung der Entscheidung hinsichtlich der verschiedenen ihr zur Last gelegten Zeiträume der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

Zur Zuwiderhandlung als solcher

1. Das Vorliegen einer Vereinbarung über den Informationsaustausch

— Die Entscheidung

150.
    In bezug auf das Auftrags- und Liefermonitoring in der Träger-Kommission wird in den Randnummern 264 und 265 der Entscheidung folgendes ausgeführt:

„264.    Das System für den Austausch von Informationen über die Auftragseingänge ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern. Die Entstehung des Liefermonitoring geht auf eine Vereinbarung zurück, die erstmals am 18. Oktober 1988 (siehe Randnummer 41) getroffen und dann verschiedentliche Male anläßlich von Trägersitzungen (ausdrücklich oder stillschweigend) verlängert wurde. Daß die aktiv in der Träger-Kommission mitwirkenden Unternehmen (also alle an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Unternehmen außer Hoesch und Neue Maxhütte) von diesem Informationsaustausch wußten und ihm zustimmten, ist hinlänglich belegt. Daß Hoesch und Neue Maxhütte von der Vereinbarung wußten und ihr zustimmten, ist dadurch belegt, daß alle Unternehmen, die Zahlen zu diesem Monitoring beisteuerten, eine Ausfertigung der von Usinor Sacilor auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Aufstellungen erhielten.

265.    Alle Unternehmen, die Zahlen zu diesem Informationsaustausch beisteuerten, wußten folglich, daß ihre Zahlen an ihre Wettbewerber weitergegeben wurden. Es ist nicht denkbar, daß sie ihre Zahlen zur Verfügung gestellt hätten, wenn sie mit deren Weitergabe an Wettbewerber nicht einverstanden gewesen wären.“

151.
    In bezug auf den Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung heißt es in Randnummer 272 der Entscheidung:

„Die vorstehenden Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Informationsaustausch, an dem Thyssen, Peine-Salzgitter, Hoesch, Neue Maxhütte, Saarstahl und TradeARBED über die Walzstahl-Vereinigung zumindest im dritten und vierten Quartal 1990 beteiligt waren (siehe Randnummern 47 bis 48). Es ist nicht denkbar, daß die Walzstahl-Vereinigung die Zahlen über die Auftragseingänge und Lieferungen der teilnehmenden Unternehmen ohne deren Wissen und Zustimmung hätte erhalten und weitergeben können. Der einzige Unterschied zwischen diesem Informationsaustausch und dem Monitoring-System des Sekretariats der Träger-Kommission bestand in der kleineren Teilnehmerzahl.“

— Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

152.
    Die Klägerin leugnet das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen ihr und den übrigen betroffenen Unternehmen über den Austausch von Informationen über Aufträge und Lieferungen.

153.
    In bezug auf das Auftrags- und Liefermonitoring (Randnr. 264 der Entscheidung) weist die Klägerin darauf hin, daß sie in der Träger-Kommission und insbesondere am Abschluß der Vereinbarung vom 18. Oktober 1988 über das Liefermonitoring nicht aktiv mitgewirkt habe. Daß sie möglicherweise von einer solchen, zwischen Dritten geschlossenen Vereinbarung gewußt oder in den betreffenden Bereichen Zahlenangaben vorgelegt und erhalten habe, lasse nicht den Schluß zu, daß sie

daran beteiligt gewesen sei. Die Übermittlung ihrer Angaben bedeute insbesondere nicht, daß sie mit deren Weitergabe an ihre Konkurrenten einverstanden gewesen sei.

154.
    Im übrigen werde ihr in der Entscheidung nicht vorgeworfen, ihr künftiges Marktverhalten mit anderen Unternehmen auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen abgesprochen zu haben. Sie habe insbesondere weder an den in Randnummer 268 der Entscheidung beschriebenen Erörterungen über die Handelsströme noch an einem „Solidaritäts- und Kooperationssystem, das dazu bestimmt war, die Geschäftstätigkeiten zu koordinieren“ (Randnr. 269), teilgenommen. Etwaige Handlungen Dritter, die unter die eine oder andere dieser Kategorien fielen, könnten ihr weder zugerechnet werden noch Auswirkungen auf die Beurteilung ihres eigenen Verhaltens haben.

— Würdigung durch das Gericht

155.
    Von den verschiedenen der Klägerin zur Last gelegten Tätigkeiten, die den Austausch von Informationen betreffen, hat die Kommission nur beim Liefermonitoring materielle Beweise für das Vorliegen einer Vereinbarung finden können, die am 18. Oktober 1988 in der Träger-Kommission getroffen worden sein soll (vgl. Randnrn. 41 und 264 der Entscheidung).

156.
    Die Kommission ist jedoch in den Randnummern 264 und 265 der Entscheidung zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß auch das Auftragsmonitoring sowie der Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung (vgl. Randnr. 272) auf eine Vereinbarung zurückzuführen sein müssen. In der Anwendung eines derartigen Systems, für das hinsichtlich der Art der ausgetauschten Informationen, deren Aktualität und der Häufigkeit ihrer Erhebung und Verbreitung sowie der Einzelheiten seiner Abwicklung genaue Regeln gelten, ist nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine Willensübereinstimmung zwischen den Teilnehmern zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnrn. 52, 66 und 87).

157.
    Sobald ein auf dem Trägermarkt tätiges Unternehmen wie die Klägerin an einem der streitigen Systeme teilnahm, stimmte es der fraglichen Vereinbarung zu. Es steht insbesondere außer Streit, daß die Klägerin und ihre Vorgängerin, die Eisenwerk-Gesellschaft, über die Walzstahl-Vereinigung Tabellen erhielten, die das Sekretariat der Träger-Kommission auf der Grundlage der von der Klägerin und ihren Konkurrenten mitgeteilten Zahlen erstellt hatte. Diese Tabellen enthielten nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferdaten aller am System teilnehmenden Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte. Unter diesen Umständen läßt sich die fortgesetzte Übermittlung der Zahlen der Klägerin oder der Eisenwerk-Gesellschaft nur damit erklären, daß sie mit der Weiterleitung dieser Zahlen an ihre Konkurrenten und generell mit einem

gegenseitigen Austausch mit den anderen an diesen Systemen mitwirkenden Unternehmen einverstanden waren.

158.
    Die Klägerin nahm zwar der Entscheidung zufolge (Randnr. 38) nicht an den Sitzungen der Träger-Kommission teil, so daß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Erörterungen, die dort auf der Grundlage der aus dem Monitoring-System hervorgegangenen Zahlen stattfanden (vgl. Randnrn. 268 und 49 bis 60 der Entscheidung), kein Bestandteil des an sie gerichteten Vorwurfs sind. Die Tatsache, daß die Klägerin kein aktives Mitglied der Träger-Kommission war, beweist jedoch nicht, daß sie der beanstandeten Vereinbarung nicht zugestimmt hat. Denn zum einen ist ihre tatsächliche Teilnahme an einem System gegenseitigen Austauschs, dessen Wirkungsweise sie kannte, ein ausreichender Beweis dafür, daß sie der dieses System betreffenden Vereinbarung zugestimmt hat. Zum anderen hat die Klägerin nicht bestritten, daß sie — ebenso wie die Eisenwerk-Gesellschaft — von der Walzstahl-Vereinigung über alle Vorgänge in der Träger-Kommission informiert wurde (vgl. Randnr. 33 der Entscheidung).

159.
    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie das Vorliegen einer Vereinbarung bestreitet, zurückzuweisen.

2. Die Einstufung des Informationsaustauschs als Zuwiderhandlung

— Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

160.
    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission den Informationsaustausch zu Unrecht als Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 des Vertrages eingestuft. Zur Stützung dieser These beruft sie sich auf zwei Gruppen von Argumenten, die die Auslegung dieses Artikels und die Merkmale der ausgetauschten Daten betreffen.

161.
    Zum ersten Punkt führt die Klägerin aus, der genannte Artikel 65 und Artikel 85 EG-Vertrag müßten im Licht ihres Wortlauts und ihrer Zielsetzung sowie unter Beachtung ihrer systematischen Stellung angewandt werden.

162.
    So setze Artikel 65 EGKS-Vertrag im Gegensatz zu Artikel 85 EG-Vertrag voraus, daß das fragliche Kartell eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke („die darauf abzielen würden, ... den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen“). Die beiden streitigen Monitoring-Systeme hätten aber nur dazu gedient, die Transparenz und damit den Wettbewerb zu erhöhen.

163.
    Da eines der dem EGKS-Vertrag zugrunde liegenden politischen Ziele darin bestehe, die gleichmäßige Versorgung aller europäischen Abnehmer sicherzustellen, sei das Kartellverbot in den Vertrag aufgenommen worden, um zu verhindern, daß die Unternehmen verbotene Marktaufteilungen vornähmen. Ferner sei damals die Notwendigkeit anerkannt worden, die Besonderheiten der Branche und vor allem ihre schwer bewegliche Struktur zu berücksichtigen.

164.
    Insbesondere dürften Handlungen von Unternehmen, die zu der mit den Artikeln 46 bis 48 und 60 des Vertrages angestrebten Markttransparenz beitragen könnten, nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden.

165.
    Artikel 60 verbiete die Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte und schreibe die Veröffentlichung von Preistafeln weithin zwingend vor. Damit verhindere er den Geheimwettbewerb, den das im Rahmen von Artikel 85 EG-Vertrag bestehende Verbot bestimmter Formen des Informationsaustauschs schützen solle. Im vorliegenden Fall habe der Austausch von Informationen über die Tonnagen, die nur nach Globalmärkten gegliedert worden seien, ohne Angaben zu enthalten, die die Ermittlung der verschiedenen Erzeugnisse oder der Kunden ermöglichten, keinen im System des EGKS-Vertrags erheblichen Wettbewerbsparameter beeinträchtigt. Die Klägerin habe sich insbesondere nicht mit ihren Konkurrenten über ihre künftigen Preise abgestimmt.

166.
    Die Artikel 46 und 47 EGKS-Vertrag verpflichteten die Kommission, die Marktentwicklung zu beobachten und umfassende Informationen einzuholen und zu erteilen. Die Auslegung von Artikel 65 durch die Kommission sei mit demGrundsatz der Markttransparenz unvereinbar, der besonders in der Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 47 Absatz 2 zum Ausdruck komme. Soweit dieser die Wahrung des Berufsgeheimnisses vorschreibe, handele es sich um eine Verpflichtung, die der Kommission im Interesse der Unternehmen obliege. Die Kommission könne sich dagegen nicht auf sie berufen, um Daten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, wenn die Unternehmen diese nicht als solches ansähen oder zulässigerweise auf den Schutz des Geheimnisses verzichtet hätten.

167.
    Die Verfasser des EGKS-Vertrags hätten im übrigen einer Entwicklung, durch die sich die oligopolistische Struktur des Marktes verstärke, nicht entgegentreten wollen, sofern zwischen großen Einheiten das Mindestmaß an Wettbewerb unangetastet bleibe, das notwendig sei, um den fundamentalen Anforderungen von Artikel 2 des Vertrages zu genügen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60, Geitling u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 179, 227). Eine solche Struktur könne nicht dazu führen, daß die vom EGKS-Vertrag gewollte Transparenz und die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 65 dieses Vertrages angesehen würden.

168.
    Die Klägerin geht sodann auf drei Merkmale der ausgetauschten Daten ein, aus denen sie ableitet, daß die beanstandeten Systeme nicht rechtswidrig gewesen seien.

169.
    Erstens seien nur vergangenheitsbezogene Daten ausgetauscht worden. Der Austausch solcher „historischer“ Daten erlaube es den beteiligten Unternehmen nicht, sich eine Meinung über das künftige Verhalten ihrer Konkurrenten zu bilden, und sei deshalb nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

170.
    Zweitens gehe aus diesen Informationen weder die Art der verschiedenen Erzeugnisse noch die Identität der Kunden hervor. Die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern ein Austausch derartiger Informationen den Wettbewerb einschränken könne.

171.
    Drittens habe die Kommission ihre Behauptung, daß die Unternehmen derartige Informationen als streng vertraulich betrachteten, nicht untermauert. Nach der deutschen Rechtsprechung werde eine Information nur dann als Geschäftsgeheimnis einer bestimmten Person angesehen, wenn diese zu ihrer Geheimhaltung gewillt und daran interessiert sei und wenn die Information nicht offenkundig sei. Im vorliegenden Fall hätten die Unternehmen die fraglichen Angaben aber bewußt ihren Konkurrenten mitgeteilt. Es sei ohne weiteres möglich, daß sie bestimmte Informationen in bezug auf eine Personengruppe (im vorliegenden Fall die Abnehmer) als geheim betrachteten, nicht aber in bezug auf eine andere (im vorliegenden Fall ihre Konkurrenten). Im übrigen könnten die ausgetauschten Daten „nach objektiven Kriterien“ nicht als vertraulich angesehen werden, denn die Praxis zeige, daß etliche Unternehmen mit ihrer Marktstellung würben.

172.
    Im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen u. a. vorgetragen, daß der im EG-Vertrag enthaltene Grundsatz der Marktwirtschaft dem Grundsatz der Planwirtschaft des EGKS-Vertrags gegenüberzustellen sei. Sie haben in diesem Zusammenhang auf das Werk von Professor Paul Reuter mit dem Titel La Communauté européenne du charbon et de l'acier (Paris, LGDJ, 1953) verwiesen, in dem es heißt: „Der durch den Vertrag geschaffene Wettbewerb ist kein freier Wettbewerb und kann es nicht sein, sondern nur ein fairer und geregelter Wettbewerb“ (S. 143), der nach Regeln abläuft, mit denen die „Arbeitsbedingungen [der Unternehmen] denen öffentlicher Stellen angeglichen werden“ (S. 205). Der „normale“ Wettbewerb des EGKS-Vertrags habe nur untergeordneten Charakter, wie die Vorschriften über die Veröffentlichung von Preistafeln anhand bestimmter Frachtbasen (Artikel 60 § 2), die Transparenzpflicht (Artikel 46 bis 48) und die Möglichkeit zur Aussetzung des Wettbewerbs (Artikel 61, 53 und 58) zeigten. Im Rahmen dieses Vertrages stelle der Wettbewerb nur ein Instrument neben anderen dar (vgl. Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209). Da die Kommission die Aufgabe habe, die Ziele des Vertrages miteinander in Einklang zu bringen und so über die Anwendung und den Inhalt der Wettbewerbsregeln zu bestimmen (vgl. den Zwanzigsten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 120), müsse sie eng mit den Unternehmen zusammenarbeiten.

173.
    Diese Darstellung wurde in der mündlichen Verhandlung durch ein Referat von Professor Steindorff ergänzt. Er kam zu dem Ergebnis, daß Artikel 65 angesichts des gesamten, durch bestimmte mit den Besonderheiten des Sektors zusammenhängende politische Ziele gekennzeichneten EGKS-Vertrags eng auszulegen sei. Gespräche zwischen Unternehmen im Rahmen des in den Artikeln 46 bis 48 des Vertrages vorgesehenen Systems seien nie als Zuwiderhandlung gegen

Artikel 65 angesehen worden (vgl. den Bericht der französischen Delegation über den EGKS-Vertrag und das Abkommen über die Übergangsbestimmungen, 1951, sowie das vorerwähnte Werk von Professor Paul Reuter). Sie seien Teil des normalen Wettbewerbs, sofern die Kommission sie leite oder die Unternehmen, wenn sie aus eigener Initiative tätig würden, in gutem Glauben und zur Vorbereitung ihrer Gespräche mit der Kommission handelten. Artikel 60 des Vertrages sei so konzipiert worden, daß er Unterbietungen einschränke und die vorhandenen Beziehungen zwischen den Herstellern und ihren Kunden schütze. Im Rahmen des EG-Vertrags wäre ein solches System mit dessen Artikel 85 unvereinbar. Angesichts der mit der Durchführung von Artikel 60 des Vertrages verbundenen und von der Kommission anerkannten Schwierigkeiten verstoße ein Informationsaustausch über Preise, die ohnehin veröffentlicht werden sollten, nicht gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages.

174.
    Nach Ansicht der Kommission war der im vorliegenden Fall von den Unternehmen vorgenommene Informationsaustausch aus den in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung genannten Gründen mit Artikel 65 des Vertrages unvereinbar.

175.
    In ihrer Antwort vom 21. Januar 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen geltend gemacht, daß die streitigen Informationsaustauschsysteme keine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages dargestellt hätten, sondern Bestandteil umfassenderer Zuwiderhandlungen gewesen seien, die insbesondere in Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen bestanden hätten. Sie hätten daher insofern gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen, als sie die Begehung dieser anderen Zuwiderhandlungen erleichtert hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission Zweifel an der unmittelbaren Übertragbarkeit der „Traktor-Urteile“ des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 88 bis 90; Urteil des Gerichts in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnr. 51) auf den EGKS-Vertrag geäußert und zugleich vorgetragen, es handele sich hier nicht nur um einen Informationsaustausch, sondern — wie vor allem aus den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung hervorgehe — auch um die Verwendung dieser Informationen zu unerlaubten Zwecken.

176.
    Speziell in bezug auf die Klägerin trägt die Kommission vor, auch wenn die Klägerin an den Sitzungen der Träger-Kommission und folglich an den — in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung behandelten — Erörterungen nicht teilgenommen habe, habe sie gegen Artikel 65 des Vertrages verstoßen, indem sie die von anderen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen erleichtert habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Klägerin von der Walzstahl-Vereinigung die Protokolle der Träger-Kommission erhalten hat (Randnr. 33 der Entscheidung). Sie sei daher über die Nutzung der Daten informiert gewesen, die den von ihr und den anderen beteiligten Unternehmen übermittelten Zahlen entnommen worden seien.

— Würdigung durch das Gericht

a) Zur Art der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

177.
    In Anbetracht des Vorbringens der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 21. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist zunächst festzustellen, ob es sich bei der Zuwiderhandlung, die der Klägerin in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung zur Last gelegt wird, um eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages handelt oder ob die streitigen Informationsaustauschsysteme deshalb eine Zuwiderhandlung darstellen, weil sie die Begehung der übrigen in der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen erleichterten. Dies ist nicht nur für die rechtliche Bewertung der fraglichen Verhaltensweisen von Bedeutung, sondern auch für die Frage, ob zur Ahndung dieser Verhaltensweisen eine gesonderte Geldbuße festgesetzt werden durfte.

178.
    In Randnummer 267 der Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, daß die fraglichen Unternehmen über das zulässige Maß eines Informationsaustauschs hinausgegangen seien, da erstens die ausgetauschten Informationen über die Lieferungen und die auf den einzelnen Märkten auszuliefernden Aufträge jedes Unternehmens gewöhnlich als streng vertraulich betrachtet würden und zweitens die Zahlen über die Auftragseingänge wöchentlich fortgeschrieben und rasch an die Teilnehmer weitergegeben worden seien, während die Zahlen über die Lieferungen kurz nach Ende des jeweiligen Quartals weitergegeben worden seien. Die Kommission zieht daraus folgenden Schluß: „Jedes teilnehmende Unternehmen kannte somit in umfassender und detaillierter Weise die von seinen Wettbewerbern geplanten Lieferungen und deren tatsächliche Lieferungen. Damit waren die Unternehmen in der Lage, das von ihren Wettbewerbern beabsichtigte bzw. tatsächliche Marktverhalten zu erkennen und ihr eigenes Handeln dementsprechend einzurichten.“

179.
    Sodann führt die Kommission in den Randnummern 267 und 268 der Entscheidung aus, dies sei der Grund für den Austausch gewesen, da die ausgetauschten Informationen als Grundlage für die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung beschriebenen Erörterungen über die Handelsströme gedient hätten. Die Unternehmen hätten diese Zahlen sehr genau verfolgt und nachgeprüft, ob sich die Lieferungen mit den angekündigten Aufträgen gedeckt hätten. Den Parteien sei es bei den Erörterungen gelungen, einen „beachtlichen Grad an Transparenz untereinander zustandezubringen“. Die Kommission fügt hinzu, wenn es sich um einen auf Zahlen von rein historischem Wert beschränkten Austausch ohne mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb gehandelt hätte, wären solche Erörterungen nicht zu erklären.

180.
    In Randnummer 269 der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Parteien ein „Solidaritäts- und Kooperationssystem, das dazu bestimmt war, [ihre] Geschäftstätigkeiten zu koordinieren“, geschaffen und damit „an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit, in deren Zuge

Wettbewerbsbedingungen entstanden, die von jenen in einer normalen Marktsituation verschieden waren“, gesetzt hätten.

181.
    In den Randnummern 270 und 271 der Entscheidung weist die Kommission darauf hin, daß der Austausch individueller Informationen, die das Marktverhalten der Unternehmen beeinflussen könnten, durch ihre am 29. Juli 1968 veröffentlichte Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. C 75, S. 3, berichtigt im ABl. C 84, S. 14; im folgenden: Bekanntmachung von 1968), nicht gedeckt sei. Aus ihren im Rahmen des EWG-Vertrags erlassenen Entscheidungen (Entscheidungen 87/1/EWG vom 2. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.128 — Fettsäuren, ABl. 1987, L 3, S. 17; im folgenden: Fettsäuren-Entscheidung] und 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.370 und 31.446 — UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: Entscheidung „UK Agricultural Tractor Registration Exchange“]) ergebe sich, daß der vorliegende Informationsaustausch, der genaue und aktuelle Informationen über die Auftragseingänge und die Lieferungen der Hersteller umfaßt habe, mit denen sich in einem engen Oligopol das Verhalten der einzelnen Unternehmen ermitteln lasse, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstoßen habe.

182.
    Die Kommission hat ihre rechtliche Würdigung in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung demnach auf die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung geschilderten Merkmale des Monitoring und des Informationsaustauschs im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung gestützt, zu denen auch die Erörterungen über die Handelsströme gehörten, die auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen stattfanden.

183.
    Auch wenn aus der Entscheidung ferner hervorgeht, daß das Monitoring einige andere den betreffenden Unternehmen zur Last gelegte Zuwiderhandlungen tatsächlich erleichterte, gibt es in der Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür, daß dies bei der rechtlichen Würdigung des streitigen Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 65 § 1 des Vertrages berücksichtigt wurde.

184.
    Im Ergebnis wurden die streitigen Informationsaustauschsysteme somit in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages angesehen. Das Vorbringen der Kommission in ihrer Antwort vom 21. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen, soweit es auf die Änderung dieser rechtlichen Würdigung abzielt.

185.
    Die Tatsache, daß die Klägerin an den Erörterungen nicht teilnahm, die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung behandelt werden, läßt die Art der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung unberührt. Ihre besondere Situation ändert nichts daran, daß der Austausch der streitigen Informationen den wesentlichen

Bestandteil der Zuwiderhandlung darstellt. Unbeschadet der Prüfung der Schwere ihrer Zuwiderhandlung durch das Gericht sind diese Erörterungen für die Beurteilung ihres Falles nur insofern von Interesse, als sie — wie am Ende von Randnummer 268 der Entscheidung ausgeführt — Aufschluß über den wettbewerbswidrigen Charakter des Austauschs geben.

b) Zum wettbewerbswidrigen Charakter des Monitoring

186.
    Der wettbewerbswidrige Charakter des Monitoring ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 65 § 1 und des rechtlichen Rahmens des Vertrages zu beurteilen.

187.
    In seiner Stellungnahme 1/61 vom 13. Dezember 1961 (Slg. 1961, 527) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Zweck von Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages darin besteht, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe von einschränkenden Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet. Dieses durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzte Verbot gilt nach Ansicht des Gerichtshofes in ganzer Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend (S. 566). Überdies hat der Gerichtshof zu der in Artikel 60 des Vertrages vorgesehenen Regelung über die Veröffentlichung der Preise (siehe unten) ausgeführt: „Der Vertrag geht davon aus, daß die freie Preisbildung durch das Recht der einzelnen Unternehmen gewährleistet ist, ihre Preise selbst festzusetzen und, wenn sie dieselben abändern wollen, neue Preislisten zu veröffentlichen. Wenn sich die Marktlage ändert, sind die Erzeuger gezwungen, ihre Preislisten dem anzupassen; auf diese Weise .bildet der Markt den Preis'“ (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 32). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht ferner hervor, daß — auch wenn der Stahlmarkt ein oligopolistischer Markt ist, der durch die Regelung in Artikel 60 des Vertrages gekennzeichnet ist, die sicherstellt, daß infolge der Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Transporttarife die von den einzelnen Unternehmen angewandten Preise transparent bleiben — die daraus resultierende Unbeweglichkeit oder Parallelität der Preise als solche nicht in Widerspruch zum Vertrag steht, falls sie nicht die Folge einer — wenn auch nur stillschweigenden — Vereinbarung der Parteien, „sondern des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen ist“ (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1180).

188.
    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, daß die Vorstellung, wonach jedes Unternehmen die Politik, die es auf dem Markt verfolgen möchte, eigenständig und ohne Absprache mit seinen Konkurrenten zu bestimmen hat, dem EGKS-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 4 Buchstabe d und 65 § 1 zu entnehmen ist.

189.
    Nach dem Wortlaut von Artikel 65 § 1 des Vertrages sind im übrigen „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von

Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen“, verboten. Dieses Verbot gilt für jedes Kartell, das „die Tendenz hat“ oder „geeignet ist“, den normalen Wettbewerb zu beeinträchtigen, ohne daß zur Feststellung einer Zuwiderhandlung eine tatsächliche und konkrete Wettbewerbsbeeinträchtigung nachgewiesen zu werden braucht. Der Gerichtshof hat im übrigen in seinem Urteil vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56 (Geitling u. a./Hohe Behörde, Slg. 1957, 11) ausgeführt (S. 40), daß es für die Feststellung einer Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs durch eine Vereinbarung keiner Würdigung ihrer konkreten Auswirkungen bedarf, da sich diese Feststellung bereits aus dem abstrakten Tatbestand von Artikel 65 § 1 des Vertrages ergibt.

190.
    Im vorliegenden Fall waren die weitergegebenen Angaben über die Aufträge und Lieferungen der Teilnehmer auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft nach Unternehmen und Mitgliedstaat aufgeschlüsselt. Sie erlaubten es somit, die Position jedes Unternehmens im Verhältnis zum Gesamtabsatz der Teilnehmer auf allen betroffenen räumlichen Märkten in Erfahrung zu bringen. Dies gilt auch für die in den Randnummern 46, letzter Satz, und 48 der Entscheidung beanstandete Weitergabe von Zahlen im zweiten Halbjahr 1990. Sowohl die bei der Wiederaufnahme des Monitoring im Dezember 1990 erstellten Tabellen (Randnr. 46) als auch die Aufstellungen der Walzstahl-Vereinigung vom 1. Oktober und vom 23. November 1990 (Randnr. 48) waren nach Unternehmen aufgeschlüsselt.

191.
    Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Weitergabe der ausgetauschten Daten den Wettbewerb nicht habe beeinflussen können, da sie nur „historischen“ Charakter gehabt hätten. Denn dank der Aktualität der Daten und der Häufigkeit ihrer Übermittlung waren die Unternehmen in der Lage, jeden Schritt bei der Entwicklung der Anteile der Teilnehmer an den fraglichen Märkten genau zu verfolgen.

192.
    So wurden die Zahlen über die in einem bestimmten Quartal auszuliefernden Aufträge (Auftragsmonitoring) vom Sekretariat der Träger-Kommission wöchentlich zusammengestellt und weitergegeben (Randnr. 40 der Entscheidung). Aus den in Anhang 1 der Entscheidung genannten Unterlagen geht ferner hervor, daß zwischen dem Bezugszeitpunkt einer Übersicht und dem Zeitpunkt, zu dem sie erstellt oder den Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde, normalerweise weniger als drei Wochen lagen. Ebenso wurden die in Anhang 1 der Entscheidung aufgeführten Liefertabellen mit einer Ausnahme (und zwar der in Nr. 26 des Anhangs genannten Tabelle, die etwa zwei Monate nach dem Bezugsquartal datiert) entweder vor dem Ende des Bezugsquartals — bisweilen sogar mehrere Wochen davor — oder einige Tage danach verbreitet.

193.
    Die Lieferzahlen wurden stets weniger als drei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals verbreitet.

194.
    Die gesamte so gestaltete Zusammenarbeit beschränkte sich allein auf die teilnehmenden Hersteller unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten.

195.
    Es ist im übrigen unstreitig, daß der Austausch homogene Produkte betraf (vgl. Randnr. 269 der Entscheidung), so daß der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte nur eine begrenzte Rolle spielte. Es gibt in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß es — wie die Klägerin andeutet — genauerer Informationen über die Art der Erzeugnisse oder über die Identität der Kunden bedurft hätte, um das Interesse der Teilnehmer an der Kenntnis der Marktstellung ihrer Konkurrenten zu befriedigen.

196.
    Zur Marktstruktur ist festzustellen, daß 1989 auf zehn der am Monitoring der Träger-Kommission teilnehmenden Unternehmen zwei Drittel des sichtbaren Verbrauchs entfielen (Randnr. 19 der Entscheidung). Bei einer solchen oligopolistischen Struktur des Marktes, die selbst schon den Wettbewerb verringern kann, ist es um so notwendiger, die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen und den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

197.
    Die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung genannten Anhaltspunkte bestätigen, daß die streitigen Systeme in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Aktualität und der Aufschlüsselung der allein für die Hersteller bestimmten Daten, der Produktmerkmale und des Konzentrationsgrads des Marktes, die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflußten.

198.
    Im allgemeinen waren die verbreiteten Informationen Gegenstand regelmäßiger Erörterungen in der Träger-Kommission. Wie vor allem die in Randnummer 268 der Entscheidung wiedergegebenen Anhaltspunkte zeigen, wurden als überhöht angesehene Auftragseingänge (Randnr. 51) und Lieferungen der Betroffenen, insbesondere in andere Mitgliedstaaten (Randnrn. 51, 53 und 60), kritisiert, wobei in einigen Fällen die Lieferungen zwischen zwei Ländern oder Zonen analysiert wurden (Randnrn. 53, 55 und 57). In diesem Zusammenhang nahmen die Unternehmen regelmäßig auf Zahlen aus der Vergangenheit Bezug (Randnrn. 51, 53, 57 und 58), wobei sie den Begriff „traditionelle Handelsströme“ verwandten (Randnr. 57). Bei den Erörterungen wurden wegen als überzogen angesehener Verhaltensweisen Drohungen ausgesprochen (Randnr. 58), und die kritisierten Unternehmen versuchten mehrfach, ihr Verhalten zu erklären (Randnrn. 52 und 56). Schließlich diente die Verbreitung der Lieferzahlen offenbar auch zur Aufdeckung etwaiger Abweichungen von den angekündigten Aufträgen (Randnr. 54). Auf diese Weise verbesserte das Liefermonitoring die Effektivität des Auftragsmonitoring (vgl. Randnr. 268 der Entscheidung).

199.
    Folglich waren die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen der streitigen Systeme erhielten, geeignet, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen, und zwar sowohl deshalb, weil sich jedes Unternehmen der genauen Überwachung durch

seine Konkurrenten bewußt war, als auch deshalb, weil es selbst gegebenenfalls auf deren Verhalten anhand erheblich aktuellerer und genauerer Daten reagieren konnte, als auf anderem Weg zur Verfügung standen (vgl. den in Randnr. 59 der Entscheidung zitierten Briefingvermerk von Peine-Salzgitter vom 10. September 1990, in dem es heißt: „Ein Zahlenaustausch nur der aggregierten Zahlen ist für uns (Meinungsbildung der deutsch-luxemburgischen Gruppe am 30.08.90) (fast) wertlos, da das Marktverhalten der einzelnen Anbieter nicht mehr nachvollzogen werden kann.“).

200.
    Aus dem gleichen Grund war die Kommission in Randnummer 267 der Entscheidung zu der Annahme berechtigt, daß solche Informationen normalerweise als streng vertraulich betrachtet werden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sind derartige Angaben, aus denen die jüngsten Marktanteile der Teilnehmer hervorgehen und die nicht öffentlich verfügbar sind, ihrem Wesen nach vertraulicher Art; dies wird dadurch bestätigt, daß interessierte Unternehmen die vom Sekretariat verbreiteten Angaben nur auf Gegenseitigkeit erhalten konnten (vgl. Randnr. 45 der Entscheidung).

201.
    Im übrigen fand die mit dem Informationsaustausch verbundene gegenseitige Kontrolle zumindest stillschweigend unter Heranziehung der Zahlen aus der Vergangenheit in einem Zusammenhang statt, in dem die Politik der Kommission bis Januar 1987 auf die Aufrechterhaltung der „traditionellen Handelsströme“ — eines von den Teilnehmern ausdrücklich verwendeten Begriffs — gerichtet war. Der Austausch diente somit zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme.

202.
    Auch wenn die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung beschriebenen Erörterungen in der Träger-Kommission den Informationswert der vom Sekretariat der Träger-Kommission verbreiteten Angaben zutreffend widerspiegelten, besteht die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Austauschs überdies im Charakter der verbreiteten Angaben selbst, bei denen es sich um vertrauliche und aktuelle, nach Ländern und Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen über Bestell- und Liefermengen auf einem oligopolistisch strukturierten Markt handelte. Die Tatsache, daß die Klägerin an den Erörterungen in der Träger-Kommission nicht teilnahm, ändert somit nichts am Charakter der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung.

203.
    Die im Rahmen des von der Walzstahl-Vereinigung organisierten Systems verbreiteten Angaben, die ebenfalls die auszuliefernden Aufträge und die ausgeführten Lieferungen betrafen, waren mit den soeben geprüften Angaben sowohl hinsichtlich ihrer Aufschlüsselung als auch hinsichtlich ihrer Aktualität vergleichbar (vgl. Randnr. 48 der Entscheidung). Dieses System kam im dritten und im vierten Quartal 1990 zum Einsatz und verschaffte den Mitgliedern der Walzstahl-Vereinigung nach Unternehmen aufgeschlüsselte Aufstellungen, als sie

vom Sekretariat der Träger-Kommission nur noch globale Angaben erhielten (vgl. Randnr. 48 der Entscheidung).

204.
    Folglich verringerten die streitigen Informationsaustauschsysteme spürbar die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Hersteller, indem sie an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit der Hersteller setzten.

205.
    Das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten war folglich auch nicht durch Abschnitt II Nr. 1 der Bekanntmachung von 1968 gedeckt, der schon nach seinem Wortlaut nicht für einen Austausch von Informationen gilt, der die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einschränkt oder geeignet ist, ein koordiniertes Marktverhalten zu erleichtern. Im übrigen handelte es sich vorliegend um einen Austausch individualisierter Daten im Rahmen eines oligopolistischen Marktes homogener Produkte, der zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme diente.

206.
    Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung der streitigen Systeme und ihrer Mitwirkung an ihnen auf Artikel 60 des Vertrages oder allgemeiner auf das Ziel der gleichmäßigen Versorgung aller europäischen Abnehmer Bezug nimmt, kann ihremVorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen beschränkt sich diese Bestimmung auf den Preisbereich und bezieht sich nicht auf Informationen über die auf den Markt gebrachten Mengen. Zum anderen sollen von der in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preise u. a. die Verbraucher profitieren (vgl. insbesondere das Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 23), während die streitigen Systeme nur den teilnehmenden Herstellern zugute kamen. Desgleichen gestattet es Artikel 47 des Vertrages der Kommission ebensowenig wie Artikel 46, Informationen über das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen bei den Mengen bekanntzugeben, die allein den Herstellern nutzen. Aus den gleichen Gründen kann sich die Klägerin nicht auf einen im EGKS-Vertrag enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Transparenz berufen, zumal es sich vorliegend um vertrauliche Angaben handelt, die ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse darstellen.

207.
    Zu der auf die Artikel 5 und 46 bis 48 des Vertrages sowie die Entscheidung Nr. 2448/88 gestützten Argumentation, daß der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei, ist festzustellen, daß keine dieser Bestimmungen ausdrücklich einen Austausch von Informationen der vorliegenden Art zwischen Unternehmen erlaubt. Die Frage, ob ein solcher Austausch durch das Verhalten der GD III stillschweigend gestattet wurde, wird in Abschnitt C behandelt.

208.
    Unter diesem Vorbehalt und insbesondere in Anbetracht des Grundprinzips des Vertrages, wonach der dort angestrebte Wettbewerb im Spiel unabhängiger und entgegengesetzter Kräfte und Wirtschaftsstrategien auf dem Markt besteht (Urteil Niederlande/Hohe Behörde), hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie in Randnummer 271 der angefochtenen Entscheidung auf einige frühere

Entscheidungen verwies, die sie im Bereich des EWG-Vertrags in bezug auf oligopolistische Märkte getroffen hatte. Speziell zur Entscheidung „UK Agricultural Tractor Registration Exchange“ haben sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof ausgeführt, daß der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt geeignet ist, den Unternehmen Aufschluß über die Marktposition und die Verkaufsstrategie ihrer Konkurrenten zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnr. 51; Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnrn. 88 bis 90).

209.
    Schließlich konnten die fraglichen Unternehmen angesichts der Art der Erörterungen in der Träger-Kommission, von denen die Klägerin durch die ihr von der Walzstahl-Vereinigung zur Verfügung gestellten Protokolle ständig informiert wurde, sowie des Wortlauts der Bekanntmachung von 1968 keinen vernünftigen Zweifel daran haben, daß der betreffende Austausch darauf abzielte, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und daß er folglich nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten war. Dies geht im übrigen auch aus den in Abschnitt C dargelegten Erwägungen hervor. Angebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens haben jedenfalls keinen Einfluß auf das Verbot selbst, das objektiven Charakter hat. Im übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt, daß die streitigen Systeme dem normalen Wettbewerb widersprochen hätten, in den Randnummern 266 bis 271 der Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

210.
    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zum Informationsaustausch in der Träger-Kommission und im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung vorbehaltlich der in Abschnitt C getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zurückzuweisen.

C — Zur Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung

211.
    Die Frage, ob die Kommission selbst in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung verwickelt war, ist nicht in deren Schriftsätzen aufgeworfen worden, sondern im Rahmen der gemeinsamen Ausführungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, auf die die Klägerin dort ausdrücklich Bezug genommen hat.

212.
    Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin, nachdem die vorliegende Rechtssache mit den Parallelsachen, die sich gegen die Entscheidung richten, zu gemeinsamer Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung verbunden worden war, von einigen Unterlagen über Treffen der GD III mit Vertretern der Stahlindustrie zwischen Oktober 1988 und Mitte 1990 Kenntnis erlangen konnte, die andere Klägerinnen vorgelegt haben. Es ist nicht sicher, daß die Klägerin vor der Erhebung ihrer Klage von diesen Unterlagen hätte Kenntnis erlangen können. Ferner wurden nach dem

Beschluß des Gerichts vom 12. Dezember 1997 neue Unterlagen über die fraglichen Sitzungen vorgelegt, und das Gericht hat Herrn Ortún und Herrn Vanderseypen, zwei Beamte der GD III, sowie Herrn Kutscher, einen ehemaligen Beamten der GD III, als Zeugen vernommen.

213.
    Bei dieser Sachlage hindert Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung die Klägerin nicht daran, auf der Grundlage der somit während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getretenen Umstände geltend zu machen, daß die Kommission von der ihr zur Last gelegten Tätigkeit der Sammlung und des Austauschs von Informationen, insbesondere über Aufträge und Lieferungen, gewußt und sie sogar unterstützt habe.

214.
    In der Sache hat das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Randnrn. 490 bis 565) jedoch festgestellt, daß die angebliche Beteiligung der Kommission an den Zuwiderhandlungen, die den Klägerinnen in der Entscheidung zur Last gelegt werden, im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist. Ferner hat das Gericht festgestellt, daß den Klägerinnen zumindest nach dem 30. Juni 1988 die Rechtswidrigkeit der betreffenden Zuwiderhandlungen bekannt sein mußte und daß die Kommission den EGKS-Vertrag nicht in rechtswidriger Weise an den EG-Vertrag „angepaßt“ hat.

215.
    Speziell in bezug auf den Austausch von Informationen über Aufträge und Lieferungen in der Träger-Kommission geht aus den Akten nicht nur hervor, daß die Kommission davon keine Kenntnis hatte, sondern daß Eurofer sowohl der GD III als auch der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) die Existenz von Informationsaustauschsystemen, die sich auf individualisierte Daten erstreckten, verheimlichte.

216.
    Bei dem Treffen im kleinen Kreis vom 21. März 1989, an dem Vertreter der GD III und der Industrie teilnahmen (vgl. das Protokoll dieses Treffens, Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 24), teilte Herr von Hülsen, der Generaldirektor von Eurofer, der GD III mit, daß im Rahmen dieser Vereinigung ein System beschleunigter statistischer Erhebungen eingeführt worden sei, das sich auf die zusammengefaßten monatlichen Auftrags- und Lieferdaten erstrecke; er teilte aber nicht mit, daß das Auftrags- und Liefermonitoring eingeführt worden war, obwohl dessen erste Ergebnisse von den beteiligten Unternehmen in der Sitzung der Träger-Kommission vom 9. Februar 1989 erstmals erörtert worden waren.

217.
    Herr Vanderseypen, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden ist, hat bestätigt, daß die fraglichen Schnellstatistiken auf Unternehmensebene zusammengefaßt, aber nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt waren, so daß kein Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten ermitteln konnte. Er hat hinzugefügt, die Kommission habe von Eurofer nie nach Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen erhalten und keine Kenntnis davon gehabt, daß bei Eurofer solche Zahlen in Umlauf gewesen seien.

218.
    Aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Unterlagen ergibt sich aber, daß in der Träger-Kommission im Rahmen des in den Randnummern 39 bis 60 und 263 bis 271 der Entscheidung beschriebenen Monitoring nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferstatistiken ausgetauscht wurden.

219.
    Im Schreiben vom 22. Juni 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) sprach Herr Temple Lang, der Leiter der Direktion D „Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen und sonstige Wettbewerbsverzerrungen III“ der GD IV, u. a. das allgemeine Problem der Sammlung und des Austauschs von Informationen und statistischen Angaben im Rahmen von Eurofer an. Er wies darauf hin, daß es die Kommission in einer Sitzung des Statistischen Ausschusses Stahl vom 11. Juni 1990 „angesichts der ungewöhnlichen Lösung bei der Sammlung von Informationen für erforderlich hielt, die Mitglieder des Ausschusses und insbesondere den Vertreter von Eurofer auf die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag aufmerksam zu machen“. Er wies ferner auf den „Standpunkt der Kommission in der Frage der gemeinsamen Erstellung von Statistiken und des Informationsaustauschs ... unter Unternehmen oder im Rahmen einer dritten Stelle“ hin, wobei er den Unterschied „zwischen einer Vereinbarung über die Sammlung allgemein bekannter und nicht aktueller Informationen einerseits und der Sammlung aktueller und detaillierter Statistiken, die den Konkurrenten sonst nicht zugänglich wären, andererseits“ hervorhob. Er fügte hinzu, daß die Mitglieder des Ausschusses bereits in der Sitzung vom 7. Juli 1989 durch die Übersendung einer Kopie der Bekanntmachung von 1968 informiert worden seien. Er ersuchte den Generaldirektor von Eurofer deshalb um eine Reihe von Auskünften, um „prüfen zu können, ob [seine] Aktivitäten im Bereich der gemeinsamen Erstellung von Statistiken den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen können“, und insbesondere um eine „Beschreibung der Methode zur Sammlung und Verteilung von Statistiken innerhalb [seiner] Vereinigung“.

220.
    Aus der Antwort des Generaldirektors von Eurofer vom 24. Juli 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) geht jedoch hervor, daß die GD IV trotz ihrer ausdrücklichen Bitte nicht genau über Art und Umfang des Informationsaustauschs im Rahmen von Eurofer sowie unter den Mitgliedern der Träger-Kommission — d. h. darüber, daß es sich um individuelle, nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferdaten handelte — informiert wurde.

221.
    Zugleich richtete die Verwaltung von Eurofer am 30. Juli 1990, also weniger als eine Woche nach der Antwort von Eurofer auf das Auskunftsverlangen der GD IV, u. a. an den Vorsitzenden und das Sekretariat der Träger-Kommission ein Schreiben mit der Überschrift „Austausch und Verteilung von Statistiken“ (S. 1681 der Akten der Kommission), dessen Wortlaut in Randnummer 44 der Entscheidung wie folgt wiedergegeben wird:

„Die jüngste Entscheidung der Kommission in der Sache nichtrostende Flacherzeugnisse und verschiedentliche Kontakte zwischen der GD IV und dem Eurofer-Vorstand haben die Aufmerksamkeit auf die Frage des Austauschs bzw. der Verteilung von Statistiken durch uns oder die Ausschußsekretariate und deren Vereinbarkeit mit Artikel 65 des EGKS-Vertrags gelenkt.

Bis zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung der Frage haben wir beschlossen, die Weitergabe von Statistiken mit individualisierten Produktions-, Liefer- oder Auftragszahlen auszusetzen, und bitten Sie, auch im Rahmen Ihres Ausschusses einstweilen von einer derartigen Weitergabe abzusehen.

Von diesem Ersuchen nicht betroffen sind natürlich die Erfassung individualisierter Zahlen durch eine neutrale Stelle, d. h. Eurofer, und die Weitergabe globaler Ergebnisse ohne individualisierte Zahlen, wie wir dies gewöhnlich tun. Solche Statistiken sind rechtlich absolut unbedenklich, da mit ihnen nur überschlägige Informationen über die Wirtschafts- und Marktentwicklung vermittelt werden sollen. Diese Statistiken werden von uns wie bisher fortgeführt, wobei Sie in gleicher Weise verfahren können.“

222.
    Somit ist festzustellen, daß Eurofer — trotz des an sie gerichteten ausdrücklichen Auskunftsverlangens der GD IV — der Kommission den Austausch und die Verteilung individueller Statistiken, die mit ihrem Wissen in ihren Produktausschüssen und insbesondere in der Träger-Kommission stattfanden, bewußt verheimlichte und die Ausschüsse zugleich bat, davon künftig abzusehen.

223.
    Im übrigen ist erwiesen, daß die Mitgliedsunternehmen der Träger-Kommission, nachdem sie der Bitte von Eurofer vom 30. Juli 1990 zunächst nachgekommen waren, den Austausch nach Unternehmen aufgeschlüsselter Daten mit Billigung der Verwaltung von Eurofer rasch wieder aufnahmen (im Fall der Klägerin zumindest im Dezember 1990); nur British Steel weigerte sich, solche Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Randnrn. 44 bis 46 der Entscheidung).

224.
    Es wird im übrigen nicht geltend gemacht, daß die Kommission vom Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung Kenntnis hatte, der im zweiten Halbjahr 1990 stattfand und auf den sich Randnummer 272 der Entscheidung bezieht.

225.
    In bezug auf die Frage, ob die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen insbesondere im Hinblick auf die Artikel 46 bis 48 des Vertrages erlaubt waren, hat das Gericht bereits festgestellt, daß diese Bestimmungen die hier relevanten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken nicht zuließen.

226.
    Im übrigen haben die Klägerinnen insbesondere in ihrem gemeinsamen Vorbringen unter Bezugnahme auf die Auffassung von Professor Reuter selbst eingeräumt, daß die von der Kommission im Rahmen dieser Artikel in „Zusammenarbeit“ mit den Beteiligten und mit ihrem Einverständnis getroffenen Maßnahmen, auch wenn sie

„offensichtlich verabredete Praktiken darstellen“, nur dann nicht unter Artikel 65 des Vertrages fallen, wenn „die Hohe Behörde selbst mitspielt und sogar dirigiert“.

227.
    Desgleichen hat Professor Steindorff in seinen Ausführungen, die er in der mündlichen Verhandlung im Namen der Klägerinnen gemacht hat, in bezug auf den Austausch von Informationen unter Unternehmen zur Vorbereitung der Treffen mit der Kommission erklärt, ein solcher vorheriger Austausch sei nur dann nicht nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten, wenn die Kommission ihn leite. Die Unternehmen müßten in gutem Glauben handeln und diesen Austausch als bloße Vorbereitung für die Gespräche mit der Kommission ansehen, die ihrerseits im Rahmen von Artikel 46 des Vertrages tätig werde.

228.
    Aus den bereits genannten Gründen ist das Gericht der Ansicht, daß dies hier nicht der Fall war.

229.
    Demnach ist das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

D — Zum Ermessensmißbrauch

230.
    Im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen einen Ermessensmißbrauch gerügt, der darin bestehen soll, daß die Kommission, statt ihre Befugnisse aufgrund des Vertrages und insbesondere dessen Artikel 58 auszuüben, die Hersteller habe „zwingen“ wollen, die von ihr als unabdingbar angesehenen Umstrukturierungen vorzunehmen, und deren Weigerung durch die Verhängung hoher Geldbußen in der Entscheidung „geahndet“ habe, die am Tag nach dem Abbruch der mit Vertretern der Stahlindustrie geführten Verhandlungen erlassen worden sei.

231.
    Die Klägerin hat sich jedoch in ihren Schriftsätzen nicht auf den Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs berufen. Da während des Verfahrens vor dem Gericht kein neuer Gesichtspunkt zutage getreten ist, aus dem sich das Vorliegen eines solchen Ermessensmißbrauchs ergeben könnte, ist diese Rüge in bezug auf die Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest auf Herabsetzung der Geldbuße

A — Vorbemerkungen

232.
    In Artikel 4 der Entscheidung wird wegen der in Artikel 1 geschilderten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 150 000 ECU gegen die Klägerin festgesetzt. Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien sind in den Randnummern 298 bis 317 und 319 bis 324 der Entscheidung zu finden.

233.
    In Beantwortung von Fragen des Gerichts hat die Kommission die Berechnungsweise der Geldbußen näher erläutert und mehrere Übersichten vorgelegt, aus denen sich die Berechnung für jedes einzelne Unternehmen ergibt (vgl. Anlage 6 ihrer Antwort vom 21. Januar 1998, ihre Antwort vom 23. Februar 1998 und die am 19. März 1998 vorgelegten Übersichten).

234.
    Daraus geht hervor, daß die Kommission die Geldbuße anhand eines „Grundtarifs“ von 7,5 % des Trägerumsatzes des betreffenden Unternehmens in der Gemeinschaft im Jahr 1990 ermittelte. Dieser Prozentsatz verteilt sich nach folgendem Schlüssel auf die in Randnummer 300 der Entscheidung genannten drei Arten von Zuwiderhandlungen: Preisfestsetzung 3 %, davon 2,5 % für die Absprachen über die Basispreise und 0,5 % für die Absprachen über die Aufpreisharmonisierung; Marktaufteilung 3 %; Informationsaustausch 1,5 %.

235.
    Die Kommission gewichtete diese Prozentsätze insbesondere nach der Dauer und der räumlichen Ausdehnung jeder Zuwiderhandlung.

236.
    So wandte die Kommission zur Differenzierung der Geldbußen nach Maßgabe der Dauer jeder Zuwiderhandlung — außer bei den Absprachen über die Aufpreisharmonisierung — den Quotienten aus der Zahl der als Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich angesetzten Monate und der Höchstzahl von 30 Monaten an. Da sich manche Zuwiderhandlungen nur auf einen oder einige nationale Märkte erstreckten, wandte sie ferner zur Differenzierung der Geldbußen nach Maßgabe der räumlichen Ausdehnung jeder Zuwiderhandlung einen Prozentsatz an, der dem Anteil des fraglichen Marktes oder der fraglichen Märkte am sichtbaren Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft entsprach (Deutschland 21 %, Frankreich 17 %, Vereinigtes Königreich 17 %, Spanien 15 %, Italien 14 %, Niederlande 7 %, belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion 6 %, Dänemark 2 %).

237.
    Bei jeder Zuwiderhandlung wurden sodann gegebenenfalls gewisse Zu- oder Abschläge vorgenommen, um etwaigen erschwerenden oder mildernden Umständen Rechnung zu tragen.

238.
    Schließlich wurde der Gesamtbetrag, der sich aus der obigen Berechnung ergab, bei Thyssen, British Steel und Unimétal wegen des Vorliegens eines „Wiederholungsfalls“ um ein Drittel erhöht.

239.
    Im Fall der Klägerin verfügte die Kommission nur über Angaben zum Absatz von Trägern in der Gemeinschaft im zweiten Halbjahr 1990. Sie rechnete diese Angaben daher durch Verdoppelung auf das gesamte Jahr hoch. Nach der Antwort der Kommission vom 19. März 1998 wurde die Geldbuße der Klägerin auf der Grundlage eines relevanten Umsatzes von 13,03 Millionen ECU wie folgt errechnet:

Informationsaustausch

Millionen ECU

13,03 x 1,5 % x 27/30 =

0,1759

Für die Differenz zwischen der auf diese Weise errechneten Zahl und der tatsächlichen Geldbuße von 150 000 ECU wurde keine Erklärung gegeben.

B — Zum fehlenden Verschulden der Klägerin

240.
    Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, nach einem in allen Rechtsordnungen anerkannten Prinzip setze die Verhängung einer Sanktion ein Verschulden voraus. Der Entscheidung lasse sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern sie schuldhaft gehandelt haben solle.

241.
    Wie oben ausgeführt, mußte der Klägerin oder ihrer Vorgängerin zumindest nach dem 30. Juni 1988 die Rechtswidrigkeit der betreffenden Verhaltensweisen bekannt sein.

242.
    Ein Verschulden ist somit gegeben, so daß über die Zulässigkeit der vorliegenden Rüge nicht entschieden zu werden braucht.

C — Zur Unzulänglichkeit der Begründung, zur Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

243.
    Die Klägerin führt aus, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie im Hinblick auf die verschiedenen Angaben zum Umsatz der Klägerin, die ihr mit Schreiben vom 24. Juni 1992 übermittelt worden seien, die Höhe der Geldbuße bestimmt habe. Eine solche Erläuterung wäre um so erforderlicher gewesen, als die Klägerin erst ab 1. Juli 1990 ihre eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.

244.
    Außerdem sei der in ihrem Fall gewählte Betrag in Anbetracht der in Artikel 1 der Entscheidung herangezogenen Umstände — namentlich der Dauer der den verschiedenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen sowie der Informationen über die Unternehmen selbst (Randnr. 11 der Entscheidung) — weder nachvollziehbar noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Dieser Einwand betreffe insbesondere das Verhältnis zwischen diesem Betrag und den gegen die Krupp Hoesch Stahl AG und gegen Norsk Jernverk AS festgesetzten Geldbußen. Auch wenn die Kommission keinen Bußgeldkatalog zu erstellen brauche, müsse sie die Parameter und Kriterien angeben, die sie bei der Festsetzung der verschiedenen Geldbußen angewandt habe.

245.
    Im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen überdies u. a. folgendes geltend gemacht:

a)    Die Kommission habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die streitigen Verhaltensweisen eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt hätten, obwohl Artikel 65 des Vertrages den Beweis für eine solche Wirkung verlange. Insbesondere die Erläuterungen in den Randnummern 302 und 303 der Entscheidung zu den angeblich infolge der vereinbarten Preiserhöhungen erlangten zusätzlichen Erlösen stünden in Widerspruch zur Zeugenaussage von Herrn Kutscher. Nach seinen Angaben hätten sich derartige Erhöhungen aus der damaligen konjunkturellen Lage ergeben können.

b)    Die Kommission hätte die Tatsache, daß die streitigen Verhaltensweisen nicht auf die Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen im Sinne von Artikel 65 § 5 des Vertrages abgezielt hätten, und die Unterschiede zwischen dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag als mildernde Umstände berücksichtigen müssen.

c)    Die Kommission habe zu Unrecht wegen der Informationsaustauschsysteme eine gesonderte Geldbuße festgesetzt, denn vor dem Gericht habe sie diese als akzessorisch zu anderen Zuwiderhandlungen eingestuft.

d)    Die Kommission habe ohne Rechtfertigung Geldbußen mit einem höheren allgemeinen Niveau als in ihrer Entscheidung 90/417/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28; im folgenden: Entscheidung „nichtrostender Flachstahl“) und ihrer Entscheidung 94/815/EG vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement, ABl. L 343, S. 1; im folgenden: Zement-Entscheidung oder Rechtssache „Zement“) festgesetzt.

Würdigung durch das Gericht

Zum Vorbringen der Klägerin

— Zur Begründung der Entscheidung in bezug auf die Geldbuße

246.
    Nach der Rechtsprechung muß die durch Artikel 15 des Vertrages vorgeschriebene Begründung es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und außerdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Zusammenhang zählen, in dem sie erlassen wurde (Urteil NALOO/Kommission, Randnrn. 298 und 300).

247.
    Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Zusammenhang und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54). Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

248.
    Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen festgestellten Zuwiderhandlungen herangezogen wurden. Diese Angaben werden im übrigen in bezug auf den in Randnummer 300 behandelten Informationsaustausch durch die Ausführungen in den Randnummern 49 bis 60 und 266 bis 272 der Entscheidung ergänzt.

249.
    Die Kommission ist überdies in Randnummer 314 der Entscheidung zu dem — als solchem von der Klägerin nicht in Abrede gestellten — Ergebnis gelangt, daß es sich um eine Zuwiderhandlung von langer Dauer gehandelt habe. In Artikel 1 der Entscheidung wird für jede Zuwiderhandlung angegeben, wie lange sie gedauert haben soll, und damit der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die den verschiedenen Zuwiderhandlungen entsprechenden Teilbeträge der Geldbußen nach der Dauer der Zuwiderhandlungen aufgeschlüsselt sind. Dies stellt eine ausreichende Begründung dar.

250.
    Wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) ausgeführt hat, ist es wünschenswert, daß die Unternehmen — um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können — nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweckgerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

251.
    Dies gilt erst recht, wenn die Kommission — wie hier — zur Berechnung der Geldbußen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre

Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbußen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind.

252.
    Solche Zahlenangaben, die auf Verlangen einer Partei oder des Gerichts gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung vorgelegt werden, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung dar, sondern die zahlenmäßige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind.

253.
    Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung zwar keine Angaben zur Berechnung der Geldbuße, doch hat die Kommission im Lauf des Verfahrens auf Verlangen des Gerichts u. a. Zahlenangaben zur Aufschlüsselung der Geldbuße nach den verschiedenen den Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen vorgelegt.

254.
    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß in der Entscheidung genaue Angaben zur Berechnung der Geldbuße fehlten.

— Zur wirtschaftlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung

255.
    Zum Vorbringen in den gemeinsamen mündlichen Ausführungen, wonach die Kommission nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die streitigen Verhaltensweisen eine wettbewerbswidrige Wirkung gezeigt hätten, hat das Gericht bereits in Randnummer 185 ausgeführt, daß es zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht des Nachweises bedarf, daß das fragliche Verhalten eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte. Gleiches gilt für die Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages.

256.
    Folglich ist die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praktik auf den normalen Wettbewerb bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, können Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen (vgl. die Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zu den Polypropylen-Urteilen, Slg. 1991, II-1022 f.).

257.
    Die Kommission räumt jedoch ein, daß die Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung für die Geldbußen relevant sein kann, wenn sie sich ausdrücklich auf eine bestimmte Auswirkung beruft und nicht in der Lage ist, diese nachzuweisen oder gute Gründe für ihre Berücksichtigung anzugeben (in diesem Sinne auch die Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zu den Polypropylen-Urteilen, Slg. 1991, II-1023).

258.
    Insoweit hat die Kommission in Randnummer 222 der Entscheidung u. a. ausgeführt, daß es sich bei den fraglichen Unternehmen um die führenden

Trägerhersteller in der EGKS gehandelt habe und daß die Auswirkung der Zuwiderhandlungen alles andere als unbedeutend gewesen sei.

259.
    Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen.

260.
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zwar einen zahlenmäßigen Überblick über die genaueren wirtschaftlichen Auswirkungen gegeben hat, die die Preisfestsetzungen in der Träger-Kommission haben konnten (Randnrn. 302 und 303); sie war jedoch keineswegs verpflichtet, zur wirtschaftlichen Auswirkung des der Klägerin zur Last gelegten Informationsaustauschs ähnliche Ausführungen zu machen.

261.
    Auch wenn angesichts des Überwachungssystems und in Zusammenhang mit den regelmäßigen Treffen der GD III mit der Stahlindustrie nicht auszuschließen ist, daß die Kommission insbesondere in Randnummer 303 der Entscheidung die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Preisfestsetzungsvereinbarungen überbewertet hat, so daß die entsprechende Geldbuße herabzusetzen ist (vgl. Randnrn. 640 bis 646 und 670 des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Thyssen/Kommission), besteht kein Anlaß, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße in ähnlicher Weise zu verringern. Mit dieser Geldbuße wird nämlich der Austausch nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselter Informationen über Aufträge und Lieferungen geahndet, der auf die Abschottung der Märkte abzielte und mit den Erörterungen über die Preise, die von der GD III im Rahmen des Überwachungssystems geführt wurden, nichts zu tun hatte.

— Zu der wegen der Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen gegen sie festgesetzten Geldbuße

262.
    Wie bereits festgestellt, ist die Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen, die in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung beschrieben sind, als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages anzusehen. Folglich hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, daß diese Zuwiderhandlung als solche mit einer Geldbuße zu belegen war.

— Zum allgemeinen Niveau der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen im Verhältnis zu anderen EGKS-Entscheidungen der Kommission und zu den Bestimmungen von Artikel 65 § 5 des Vertrages

263.
    Die Klägerinnen haben sich in ihren gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung „nichtrostender Flachstahl“ gegen das allgemeine Niveau der Geldbußen gewandt. Dem kann nicht gefolgt werden.

264.
    Erstens waren alle Zuwiderhandlungen, die bei der Festsetzung der Geldbuße in der Entscheidung „nichtrostender Flachstahl“ berücksichtigt wurden, in der Zeit der offensichtlichen Krise begangen worden. Zweitens haben die Unternehmen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, daß die Beamten der GD III von den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen wußten, so daß der entsprechende mildernde Umstand, der in der Entscheidung „nichtrostender Flachstahl“ bejaht wurde, hier nicht herangezogen werden kann. Drittens kommt angesichts der Warnung, die insbesondere die in Randnummer 305 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Pressemitteilung darstellte, anders als zur Zeit des Erlasses der Entscheidung „nichtrostender Flachstahl“ das Vorliegen eines Mißverständnisses über die Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht in Betracht.

265.
    Auch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, daß das allgemeine Niveau der Geldbußen im Hinblick auf die Unterschiede zwischen dem EG-Vertrag und dem EGKS-Vertrag überhöht sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar schränken einige Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere Artikel 60, selbst den freien Wettbewerb ein, doch stimmt die in Artikel 65 § 5 des Vertrages für schwerste Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehene absolute Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens mit der absoluten Obergrenze in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), überein. Außerdem erlaubt es Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag im vorliegenden Fall, Geldbußen bis zum Doppelten des mit den betreffenden Erzeugnissen erzielten Umsatzes festzusetzen.

266.
    Die von den Klägerinnen in ihren gemeinsamen Ausführungen angesprochene Tatsache, daß die Zuwiderhandlungen nicht auf die Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen im Sinne von Artikel 65 § 5 des Vertrages abgezielt hätten, hat die Kommission zu Recht nicht als mildernden Umstand herangezogen. Solche Beschränkungen sollen es nach dem Aufbau von Artikel 65 § 5 des Vertrages als erschwerende Umstände erlauben, über die normale Obergrenze des Doppelten des Umsatzes mit dem betreffenden Erzeugnis hinauszugehen. Im vorliegenden Fall liegt die Geldbuße aber weit darunter.

— Zum Vergleich der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen mit den Geldbußen in der Zement-Entscheidung

267.
    Im Rahmen der gemeinsamen Ausführungen ist ferner geltend gemacht worden, die Kommission habe in der Zement-Entscheidung für Zuwiderhandlungen, die sie als schwerwiegend angesehen habe und die sich über sechs Jahre erstreckt hätten, Geldbußen von etwa 4 % des Umsatzes festgesetzt. Daraus sei nach einer kürzlich veröffentlichten Bekanntmachung der Kommission (Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ABl. C 9 vom 14. Januar 1998, S. 3; im folgenden: Leitlinien) abzuleiten, daß die Kommission in

der Rechtssache „Zement“ vor der Erhöhung aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlungen eine Basisgeldbuße von 2 % angewandt habe. Nach der gleichen Berechnung betrage der Basissatz im vorliegenden Fall 6 %. Die Geldbußen müßten daher auf ein Drittel herabgesetzt werden.

268.
    Zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der angefochtenen Entscheidung und in der Zement-Entscheidung kann kein direkter Vergleich angestellt werden.

269.
    Erstens wurde die Berechnung in der angefochtenen Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien und ohne Rückgriff auf die dort vorgesehene Methode vorgenommen, die eine Basisgeldbuße und Aufschläge nach Maßgabe der Dauer umfaßt.

270.
    Zweitens erging auch die Zement-Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien, und sie enthält keinen Hinweis darauf, daß die dort vorgesehene Methode angewandt wurde.

271.
    Drittens weichen Sachverhalt und Rechtslage im vorliegenden Fall so stark von der Rechtssache „Zement“ ab, daß ein detaillierter Vergleich zwischen beiden Entscheidungen für die Beurteilung der vorliegend gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße nicht sachdienlich ist.

— Zur Gleichbehandlung

272.
    Die Prüfung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles und speziell der von der Kommission übermittelten Zahlenangaben hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Klägerin mit den Unternehmen Krupp Hoesch und Norsk Jernverk verstoßen wurde, die als einzige zum Vergleich angeführt werden.

273.
    Insbesondere hat die Kommission für die Berechnung der an die Teilnahme dieser Unternehmen am Informationsaustausch anknüpfenden Geldbuße das gleiche Schema benutzt, wobei sie auf den Umsatz der Unternehmen einen Faktor von 1,5 % anwandte und das Verhältnis zwischen dem bei der Geldbuße herangezogenen Zeitraum und der Höchstdauer von 30 Monaten berücksichtigte.

274.
    Daß der im Fall der Klägerin angewandte Faktor in Wirklichkeit nicht bei den oben genannten 1,5 % lag, sondern — wie eine aufmerksame Prüfung der Angaben der Kommission zeigt — nur 1,35 % betrug, stellt keine Benachteiligung dar, aufgrund deren die Klägerin verlangen könnte, daß die Entscheidung ihr gegenüber für nichtig erklärt wird.

275.
    Hinsichtlich des herangezogenen Umsatzes hat die Klägerin nicht bestritten, daß die von der Kommission angewandte Methode der Extrapolation der Angaben für

das zweite Halbjahr 1990 ihr keinen Nachteil brachte, da der Umsatz der Unternehmen im ersten Halbjahr im allgemeinen höher ist als im zweiten Halbjahr.

276.
    Deshalb ist — vorbehaltlich der folgenden Ausführungen — das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Geldbußen zurückzuweisen.

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Höhe der Geldbuße durch das Gericht

277.
    Wie bereits ausgeführt, beteiligten sich die Klägerin und ihre wirtschaftliche Vorgängerin, die Eisenwerk-Gesellschaft, zwar tatsächlich am Austausch zahlenmäßiger Informationen, auch soweit er von der Träger-Kommission organisiert wurde; sie nahmen aber an den Sitzungen dieser Kommission und folglich auch an den dort auf der Grundlage der ausgetauschten Zahlen geführten Erörterungen nicht teil.

278.
    Diese Erörterungen zeugten nicht nur von der wettbewerbswidrigen Natur des Austauschs, sondern verstärkten sie noch, indem sie die mit dem Austausch verbundene gegenseitige Kontrolle erhöhten. Die in den Sitzungen verschiedentlich geäußerte Kritik erlaubte es zum einen deren Urhebern, ihre Konkurrenten in konkreten Fällen an Verhaltensweisen zu hindern, die als zu weitgehend angesehen wurden, und erinnerten zum anderen die Konkurrenten an die Existenz einerständigen Kontrolle und die Möglichkeit gezielter Vergeltungsmaßnahmen.

279.
    Ist der von der Kommission benutzte Faktor von 1,5 % im Fall eines mit derartigen regelmäßigen Erörterungen verbundenen Austauschs gerechtfertigt, so kann jedoch nicht der gleiche Prozentsatz angewandt werden, wenn ein Unternehmen wie die Klägerin nicht an diesen Erörterungen teilnahm, sondern sich auf den Austausch von Zahlen beschränkte, ohne bei irgendeiner der fraglichen Sitzungen anwesend zu sein.

280.
    Das Gericht ist daher im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrages der Ansicht, daß der genannte Faktor im Fall der Klägerin auf 1 % ihres Umsatzes verringert werden muß. Dieser Faktor ist auf einen Zeitraum von 27 der theoretisch in Frage kommenden 30 Monate anzuwenden. Die Geldbuße der Klägerin ist entsprechend herabzusetzen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Artikel 3 und 5 der Entscheidung

281.
    Die Klägerin hat speziell zu Artikel 3 der Entscheidung nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen braucht in Anbetracht der Tatsache, daß Artikel 3 nur dazu dient, die praktische Wirksamkeit von Artikel 1 sicherzustellen, und daß seine Tragweite daher von diesem abhängt, über den insoweit gestellten Antrag nicht gesondert entschieden zu werden. Gleiches gilt für den Antrag auf Nichtigerklärung

von Artikel 5 der Entscheidung, der nicht durch Klagegründe oder Argumente gestützt wird.

Kosten

282.
    Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 110 000 EURO festgesetzt.

2.    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Bellamy
Potocki
Pirrung

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

C. W. Bellamy

Inhaltsverzeichnis

     Sachverhalt

II - 2

     A — Vorbemerkungen

II - 2

     B — Die Beziehungen zwischen der Stahlindustrie und der Kommission zwischen 1970 und 1990

II - 3

     C — Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

II - 4

     D — Die angefochtene Entscheidung

II - 5

     Verfahren vor dem Gericht, Entwicklung nach der Klageerhebung und Anträge der Parteien

II - 7

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung

II - 11

     A — Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

II - 12

         Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 12

         Würdigung durch das Gericht

II - 14

             Zulässigkeit

II - 14

             Die Nichterreichung des Quorums

II - 14

             Die fehlende wörtliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen und der der Klägerin notifizierten Entscheidung

II - 18

             Die fehlende Feststellung der Entscheidung

II - 20

             Die fehlende Angabe des Datums der Unterzeichnung des Protokolls

II - 21

     B — Zum Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages

II - 22

         Zur Verantwortlichkeit der Klägerin für Handlungen bis zum 30. Juni 1990

II - 22

             Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

II - 22

             Würdigung durch das Gericht

II - 25

                 — Zur Begründung der Entscheidung

II - 26

                 — Zur Stichhaltigkeit der streitigen Zurechnung

II - 27

         Zur Dauer der Zuwiderhandlung

II - 30

             Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

II - 30

             Würdigung durch das Gericht

II - 31

         Zur Zuwiderhandlung als solcher

II - 31

             1. Das Vorliegen einer Vereinbarung über den Informationsaustausch

II - 31

                 — Die Entscheidung

II - 31

                 — Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 32

                 — Würdigung durch das Gericht

II - 33

             2. Die Einstufung des Informationsaustauschs als Zuwiderhandlung

II - 34

                 — Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

II - 34

                 — Würdigung durch das Gericht

II - 38

                     a) Zur Art der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

II - 38

                     b) Zum wettbewerbswidrigen Charakter des Monitoring

II - 40

     C — Zur Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung

II - 45

     D — Zum Ermessensmißbrauch

II - 49

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest auf Herabsetzung der Geldbuße

II - 49

     A — Vorbemerkungen

II - 49

     B — Zum fehlenden Verschulden der Klägerin

II - 51

     C — Zur Unzulänglichkeit der Begründung, zur Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

II - 51

         Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

II - 51

         Würdigung durch das Gericht

II - 52

             Zum Vorbringen der Klägerin

II - 52

                 — Zur Begründung der Entscheidung in bezug auf die Geldbuße

II - 52

                 — Zur wirtschaftlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung

II - 54

                 — Zu der wegen der Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen gegen sie festgesetzten Geldbuße

II - 55

                 — Zum allgemeinen Niveau der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen im Verhältnis zu anderen EGKS-Entscheidungen der Kommission und zu den Bestimmungen von Artikel 65 § 5 des Vertrages

II - 55

                 — Zum Vergleich der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen mit den Geldbußen in der Zement-Entscheidung

II - 56

                 — Zur Gleichbehandlung

II - 57

             Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Höhe der Geldbuße durch das Gericht

II - 58

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Artikel 3 und 5 der Entscheidung

II - 58

     Kosten

II - 59


1: Verfahrenssprache: Deutsch.


2: —     Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.