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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Vigo (Spanien), eingereicht am 14. August 2020 – CJ/Tesorería General de la Seguridad Social

(Rechtssache C-389/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Vigo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CJ

Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social

Vorlagefragen

Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 , der jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit verbietet, und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen2 , der dasselbe Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Anwendungsbereichs solcher Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen sowie hinsichtlich der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge enthält, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social entgegenstehen; der lautet: „d) Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.“

Sollte die erste Frage bejaht werden, ist dann die genannte gesetzliche Vorschrift als Beispiel einer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und/oder k der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 verbotenen Diskriminierung anzusehen, weil von der fraglichen Bestimmung, Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social, fast ausschließlich Frauen betroffen sind?

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1 ABl. 1979, L 6, S. 24.

2 ABl. 2006, L 204, S. 23.