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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. August 2020 – T. B., D. sp. z o.o./G. I. A/S

(Rechtssache C-393/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T. B., D. sp. z o.o.

Beklagte: G. I. A/S

Vorlagefragen

Ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass sich darauf eine Person berufen kann, die im Gegenzug für Leistungen, die sie an einen unmittelbar Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden erbracht hat, den Schadensersatzanspruch erworben hat, jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer ausübt und die den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht ihres Sitzes verklagt hat?

Ist Art. 7 Nr. 2 bzw. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass sich darauf eine Person berufen kann, die von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls durch einen Abtretungsvertrag eine Forderung erworben hat, um den Versicherer des Verkehrsunfallverursachers, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Unfallorts befindet, wegen haftpflichtrechtlicher Ansprüche vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Unfallorts zu verklagen?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1-32.