Language of document : ECLI:EU:F:2008:5

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

25. Januar 2008

Rechtssache F-80/06

Tineke Duyster

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Elternurlaub – Antrag auf Rückgängigmachung des Elternurlaubs – Rechtshängigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der die Klägerin u. a. Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 beantragt, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2005, ihren Antrag vom 6. Dezember 2005 auf rückwirkende Beendigung ihres Elternurlaubs zum 8. November 2004 als unzulässig abzulehnen, zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Schriftsätzen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114)

2.      Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit

1.      Ebenso wie für die Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung abzustellen ist, ist für die Zulässigkeit anderer Schriftsätze, wie z. B. eines Schriftsatzes zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede, auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung abzustellen. Eine solche Auslegung wahrt die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

(vgl. Randnr. 42)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 8. Oktober 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T‑236/00 R II, Slg. 2001, II‑2943, Randnr. 49; 9. Juli 2003, Commerzbank/Kommission, T‑219/01, Slg. 2003, II‑2843, Randnr. 61

2.       Eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe wie eine früher erhobene Klage, dasselbe Ziel verfolgt, ist als unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnr. 52)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9; 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12

Gericht erster Instanz: 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16