Language of document : ECLI:EU:C:2017:878

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 21. November 2017(1)

Rechtssache C-191/16

Romano Pisciotti

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Abkommen EU–USA über Auslieferung – Verfassungsrechtliche Norm eines Mitgliedstaats, die die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet – Unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten – Klage auf Feststellung, dass eine Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats an die Vereinigten Staaten einen klaren Verstoß gegen Unionsrecht darstellt, der zur Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führt“






1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof ersucht, die Art. 18 und 21 AEUV im Bereich Auslieferung auszulegen, was ihm die Gelegenheit gibt, die Tragweite seines Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin(2), klarzustellen.

2.        Der Gerichtshof hat somit zu entscheiden, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, der im Rahmen eines Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat mit einem Auslieferungsersuchen dieses Drittstaats betreffend einen Unionsbürger befasst ist, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, und der sich in den ersuchten Mitgliedstaat begeben hat, daran hindern, diesem Ersuchen stattzugeben. In den nachfolgenden Ausführungen werde ich auf der Grundlage der aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(3), gewonnenen Erkenntnisse dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage zu verneinen.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

3.        Art. 10 („Auslieferungs- und Überstellungsersuchen von Seiten mehrerer Staaten“) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003(4) sieht vor:

„(1)      Erhält der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat und von einem anderen Staat oder anderen Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die ausführende Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person gegebenenfalls überstellt wird.

(2)      Erhält ein ersuchter Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika und ein Übergabeersuchen nach dem Europäischen Haftbefehl für dieselbe Person entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, welchem Staat die Person gegebenenfalls übergeben wird. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde die ausführende Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, wenn nach dem zwischen den Vereinigten Staaten und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag die Entscheidungen über konkurrierende Ersuchen von jener Behörde getroffen werden; ist dies nicht in dem bilateralen Auslieferungsvertrag geregelt, so wird die zuständige Behörde von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 19 benannt.

(3)      Bei seiner Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, einschließlich unter anderem solcher, die bereits im geltenden Auslieferungsvertrag genannt sind, und in Ermangelung solcher Angaben der folgenden Umstände:

a)      vertragliche Grundlage der Ersuchen;

b)      Orte der Begehung der Straftaten;

c)      jeweiliges Interesse der ersuchenden Staaten;

d)      Schwere der Straftaten;

e)      Staatsangehörigkeit des Opfers;

f)      Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten;

g)      zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen der ersuchenden Staaten.“

4.        Art. 17 („Nichtabweichung“) dieses Abkommens bestimmt:

„(1)      Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass der ersuchte Staat Gründe für eine Ablehnung aufgrund eines Umstandes geltend macht, der durch dieses Abkommen nicht geregelt ist, sich jedoch aus einem geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika ergibt.

(2)      In den Fällen, in denen die Verfassungsgrundsätze des ersuchten Staates oder die für diesen verbindlichen endgültigen richterlichen Entscheidungen ein Hindernis für die Erfüllung seiner Auslieferungspflicht darstellen können und dieses Abkommen oder der geltende bilaterale Vertrag keine Regelung dieser Angelegenheit vorsehen, konsultieren sich der ersuchte und der ersuchende Staat.“

B.      Deutsches Recht

1.      Grundgesetz

5.        Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949(5), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014(6), sieht vor:

„Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

2.      IRG

6.        § 12 des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982(7) („Bewilligung der Auslieferung“) sieht vor:

„Die Auslieferung darf … nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.“

7.        § 13 („Sachliche Zuständigkeit“) Abs. 1 IRG bestimmt:

„(1)      Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt … das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.“

8.        § 23 IRG („Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten“) lautet:

„Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.“

9.        § 74 Abs. 1 IRG sieht vor:

„Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird.“

II.    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10.      Die amerikanischen Behörden beantragten zum Zweck der Strafverfolgung die Auslieferung von Herrn Romano Pisciotti, einem italienischen Staatsangehörigen, der seit 2007 der Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Kartell in den USA verdächtigt wurde.

11.      Am 26. August 2010 erging gegen ihn ein Haftbefehl des US District Court for the Southern District of Florida in Fort Lauderdale (Bundesbezirksgericht der Vereinigten Staaten von Amerika für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida in Fort Lauderdale) sowie eine Anklageschrift der Grand Jury desselben Gerichts. Herr Pisciotti wurde beschuldigt, Teil einer Arbeitsgruppe von Vertriebsmitarbeitern der Herstellerfirmen von Marineschläuchen gewesen zu sein, die von 1999 bis Ende 2006 in Florida (USA) und andernorts durch Aufteilung des Marktes für den Verkauf dieser Schläuche den Wettbewerb beschränkten.

12.      Am 17. Juni 2013 wurde Herr Pisciotti bei einer Zwischenlandung seines Fluges von Nigeria nach Italien auf dem Flughafen in Frankfurt am Main (Deutschland) von Beamten der Bundespolizei festgenommen.

13.      Am 18. Juni 2013 wurde Herr Pisciotti dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) zum Zweck der Eröffnung des amerikanischen Festnahmeersuchens zugeführt. Er erklärte sich mit einer vereinfachten formlosen Auslieferung nicht einverstanden.

14.      Aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) vom 24. Juni 2013 wurde Herr Pisciotti in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Am 7. August 2013 übermittelten die Vereinigten Staaten von Amerika das förmliche Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland.

15.      Am 16. August 2013 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als förmliche Auslieferungshaft an.

16.      Durch Beschluss vom 22. Januar 2014 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung von Herrn Pisciotti für zulässig.

17.      Am 6. Februar 2014 beantragte Herr Pisciotti beim Bundesverfassungsgericht (Deutschland) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Vollzug des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 2014 zurück.

18.      Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 wies Herr Pisciotti das Bundesministerium der Justiz (Deutschland) darauf hin, dass seine Auslieferung gegen das Unionsrecht verstoße, da eine wortlautgetreue, auf deutsche Staatsangehörige beschränkte Anwendung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoße.

19.      Am 17. März 2014 bewilligte die Bundesregierung die Auslieferung Herrn Pisciottis, die am 3. April 2014 vollzogen wurde.

20.      Ebenfalls am 17. März 2014 hat Herr Pisciotti vor dem Landgericht Berlin (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage erhoben, mit der er beantragt, die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Bewilligung seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika festzustellen und diese zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

21.      Herr Pisciotti bekannte sich in dem gegen ihn in den USA geführten Strafverfahren schuldig und wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, auf die die in Deutschland verbrachte Haftzeit von neun Monaten und 16 Tagen angerechnet wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 50 000 US‑Dollar (USD) (ca. 42 671 Euro) verurteilt. Herr Pisciotti verbüßte seine Haftstrafe bis zu seiner Entlassung am 14. April 2015 in den USA.

22.      Das vorlegende Gericht erläutert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bundesrepublik Deutschland die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgende Pflicht zu einer eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einer Bewilligung der Auslieferung und Beachtung etwaiger völkerrechtlicher Bindungen treffe. Das Bundesverfassungsgericht habe, u. a. auch im Fall von Herrn Pisciotti, entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 18 AEUV im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht anwendbar sei, da diese Materie dem sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht unterfalle.

23.      Das vorlegende Gericht hält – anders als das Bundesverfassungsgericht – das Unionsrecht im vorliegenden Fall für anwendbar. Herr Pisciotti habe von seinem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht, als er auf seinem Flug von Nigeria nach Italien in Frankfurt am Main zwischengelandet sei. Ferner könne die Auslieferung an die Vereinigten Staaten auch wegen des Abkommens EU–USA in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

24.      Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob Art. 17 Abs. 2 dieses Abkommens dahin verstanden werden könnte, dass damit eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts eingeführt werde und er daher eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rechtfertigen könne. Es neigt jedoch zu der Auffassung, dass diese Rechtfertigung wegen des Primärrechts nicht durchgreift.

25.      Für den Fall eines Verstoßes gegen Unionsrecht möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieser Verstoß „hinreichend qualifiziert“ ist, um einen Entschädigungsanspruch zu verleihen. Unter Berufung auf das Urteil vom 4. Juli 2000, Haim(8), neigt es dazu, diese Frage zu bejahen. Seiner Ansicht nach verfügt der Staat nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum. Jedoch hat das vorlegende Gericht in dieser Hinsicht Zweifel, da der Auslieferungsentscheidung des Staates eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung vorgeschaltet sei. Zur Haftung des Staates aufgrund eines Fehlers eines Gerichts gehe aus dem Urteil vom 30. September 2003, Köbler(9), hervor, dass ein „offenkundiger“ Verstoß erforderlich sei. Ferner sei für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung unter Berufung auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Frage der Auslieferung von Herrn Pisciotti nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterfalle, getroffen habe, keine Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen.

26.      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)      Ist der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaats mit einem Drittstaat eine Materie, die, unabhängig vom Einzelfall, nie in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt, so dass das europarechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bei der (wortlautgetreuen) Anwendung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), die nur die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet, nicht zu berücksichtigen ist?

b)      Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaats mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage des Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika betroffen ist?

2.      Soweit die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verträge im Hinblick auf den mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht von vornherein ausgeschlossen ist:

Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn er auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, indem er nur letztere ausliefert?

3.      Falls in den vorbenannten Fällen ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bejaht wird:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich?

4.      Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei fehlender Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich der konkreten Fallkonstellation (hier: die sachliche Anwendbarkeit des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich des mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehrs mit den Vereinigten Staaten von Amerika), die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann?

III. Analyse

27.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auslieferung Herrn Pisciottis durch die Bundesrepublik Deutschland an die Vereinigten Staaten von Amerika bereits stattgefunden hat, so dass sich Herr Pisciotti im Ausgangsverfahren auf den Eintritt der Haftung dieses Mitgliedstaats wegen der Verletzung des Unionsrechts stützt.

28.      Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der außervertraglichen Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der Unionsrechtsordnung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten aufgrund dieser Haftung einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang(10).

29.      Notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats ist natürlich der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diesen Staat. Daher ist vorliegend zu klären, ob die Auslieferung von Herrn Pisciotti durch die Bundesrepublik Deutschland an die Vereinigten Staaten gegen das Unionsrecht verstößt.

30.      Hierzu macht Herr Pisciotti geltend, dass die nationale Regelung in Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes, nach der die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert, wegen des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit seiner Auslieferung entgegengestanden habe.

31.      Es ist daher zu prüfen, ob die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als des ersuchten Mitgliedstaats ebenfalls in den Genuss der Vorschrift kommen müssen, die eine Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Mitgliedstaats verbietet.

32.      Mir scheint, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(11), diese Frage im Zusammenhang mit der Anwendung eines Auslieferungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat weitgehend beantwortet hat.

33.      Im vorliegenden Fall ergeht das Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen der Anwendung eines Auslieferungsabkommens zwischen der Union und einem Drittstaat, hier den Vereinigten Staaten von Amerika.

34.      Das Abkommen EU–USA enthält keine Bestimmung, die vorsieht oder, im Gegenteil, verbietet, die Ablehnung der Auslieferung damit zu begründen, dass ein Auslieferungsersuchen einen Staatsangehörigen des ersuchten Staates betrifft. In einem weiteren Sinne enthält dieses Abkommen – wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen zutreffend ausführt – keine Bestimmung über die Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus dem ersuchten Mitgliedstaat in den ersuchenden Drittstaat. Art. 17 des Abkommens EU–USA lässt den Parteien dieses Abkommens die Möglichkeit, sich auf Ablehnungsgründe zu stützen, die sich u. a. aus einem bilateralen Auslieferungsvertrag oder Verfassungsgrundsätzen des ersuchten Staates ergeben. Die Existenz des Abkommens EU–USA hat also nicht zur Folge, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vollständig entfällt.

35.      Es liegt somit sehr wohl im Rahmen der Ausübung der Befugnisse eines Mitgliedstaats, wenn er – wie die Bundesrepublik Deutschland – in seinem Verfassungsrecht die Regelung vorsieht, dass er seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Art. 7 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978(12) enthält ebenfalls eine solche Regelung.

36.      Gleichwohl müssen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(13), festgestellt hat, die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten(14).

37.      Mit dem Verbot „jede[r] Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verlangt Art. 18 AEUV insbesondere, dass Personen in einer Situation, die in den Anwendungsbereich der Verträge fällt, gleich behandelt werden(15).

38.      Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt fällt zweifellos in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV und zwar aus zwei Gründen.

39.      Erstens erfolgte das an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika auf Auslieferung von Herrn Pisciotti im Rahmen der Anwendung des Auslieferungsabkommens EU–USA, nachdem dieses in Kraft getreten war. Dieses Ersuchen fällt also durchaus in den Anwendungsbereich eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsakts.

40.      Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(16), darauf hingewiesen, dass in einer Situation, in der die Auslieferungsvorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, bei der Beurteilung des Anwendungsbereichs der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV dieser Artikel in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft auszulegen ist. Zu den in diesen Anwendungsbereich fallenden Situationen gehören daher u. a. diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten(17).

41.      Im Ausgangsverfahren hat Herr Pisciotti, ein italienischer Staatsangehöriger, als Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht, indem er sich nach Deutschland begab, so dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV fällt, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält(18).

42.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der ersuchte Staat, da die Situation von Herrn Pisciotti unter das Unionsrecht fällt, bei der Behandlung des Auslieferungsersuchens der Vereinigten Staaten von Amerika gegen diese Person den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV zu beachten hatte.

43.      Entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(19), schaffen nationale Auslieferungsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person ein Inländer oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten wie Herrn Pisciotti der Schutz vor Auslieferung, den Inländer genießen, nicht gewährt wird. Dadurch sind solche Vorschriften geeignet, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in der Union zu beeinträchtigen(20).

44.      Folglich führt nach Auffassung des Gerichtshofs in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Pisciotti einem anderen Mitgliedstaat angehört, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV(21). Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht(22).

45.      In seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(23), berücksichtigte der Gerichtshof den Rechtfertigungsgrund, der Gefahr der Straflosigkeit entgegenzuwirken(24). Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist(25). Nach Auffassung des Gerichtshofs fügt sich das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, in diesen Kontext ein und ist im Unionsrecht als legitim einzustufen(26).

46.      Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(27), festgestellt hat, können Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können(28).

47.      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und angesichts des dem Gerichtshof unterbreiteten Sachverhalts gab es zu dem Zeitpunkt, als die Bundesrepublik Deutschland mit dem auf die Auslieferung von Herrn Pisciotti gerichteten Ersuchen der Vereinigten Staaten befasst wurde, meines Erachtens keine andere Maßnahme, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte weniger beschränkt hätte und mit der das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person, die wie Herr Pisciotti verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, der Strafe entgeht, ebenso wirksam hätte erreicht werden können.

48.      Zum einen geht nämlich aus den Erläuterungen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervor, dass es – entgegen der Darstellung des Vertreters von Herrn Pisciotti in seinen Erklärungen – § 7 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs(29) nicht gestattete, in der Bundesrepublik Deutschland die Strafverfolgung gegen Herrn Pisciotti wegen mutmaßlicher Straftaten in einem Drittstaat auszumachen. Denn eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen dafür, dass diese subsidiäre Zuständigkeit in Strafsachen ausgeübt werden kann, nämlich dass die beantragte Auslieferung nicht durchgeführt werden kann, war nämlich nicht erfüllt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht zu prüfen, ob die Auslegung dieser Vorschrift, die die deutsche Regierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vertritt, zutreffend ist.

49.      Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(30), festgestellt, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(31) zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist(32).

50.      Ich weise darauf hin, dass diese Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren, vom Gerichtshof in einer von ihm ausdrücklich herausgestellten Situation festgestellt worden ist(33), in der kein Auslieferungsabkommen zwischen der Union und dem in dieser Rechtssache in Rede stehenden Drittstaat existierte.

51.      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Erklärungen eingereicht haben, auf die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verwiesen haben, die die vom Gerichtshof in Rn. 50 seines Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin(34), entwickelte Lösung mit sich bringt. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der von einem Auslieferungsersuchen betroffene Unionsbürger besitzt, in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht über die Informationen verfügen dürfte, die es ihm gestatten, einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung auszustellen und dann die übergebene Person strafrechtlich zu verfolgen. Das Ziel, der Straflosigkeit entgegenzuwirken, würde dann untergraben. Darüber hinaus sprechen sowohl Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch vorliegend Art. 10 Abs. 2 und 3 des Abkommens EU–USA gegen die Annahme, dass einem Europäischen Haftbefehl gegenüber einem Auslieferungsersuchen systematisch Vorrang einzuräumen ist.

52.      Sofern der Gerichtshof diese Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren, im Rahmen der Anwendung eines Auslieferungsabkommens wie des Abkommens zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika bestätigen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass – wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat – die italienische Republik, deren Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, von den deutschen Behörden informiert wurde. So hat die Bundespolizeidirektion des Flughafens Frankfurt am Main das italienische Generalkonsulat darüber unterrichtet, Herrn Pisciotti verhaftet und auf der dortigen Dienststelle in Gewahrsam genommen zu haben. Die Unterrichtung enthielt insbesondere Angaben zu dem der Verhaftung zugrunde liegenden internationalen Haftbefehl. Des Weiteren wurde das italienische Generalkonsulat im Anschluss an die richterliche Anhörung des Herrn Pisciotti vom 18. Juni 2013 informiert. Im Nachgang dieser Unterrichtungen fanden auch Konsultationen zwischen dem italienischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main und dem Hessischen Ministerium der Justiz statt. So teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem italienischen Generalkonsulat mit, dass die von Herrn Pisciotti erhobenen Einwendungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 umfassend geprüft und zurückgewiesen worden seien und dass das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Prüfung der Einwendungen Herrn Pisciottis abgelehnt habe.

53.      Daraus ergibt sich, dass die italienische Republik über das Auslieferungsersuchen der US-amerikanischen Behörden informiert war und sie zwischen dem Zeitpunkt der Festnahme Herrn Pisciottis und seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten keinen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat(35).

54.      Angenommen also, dass die Bundesrepublik Deutschland einer Informationspflicht, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin(36), festgestellt hat, nachkommen musste, ist festzustellen, dass diesem Mitgliedstaat wegen seiner Entscheidung, Herrn Pisciotti an die Vereinigten Staaten auszuliefern, kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorgeworfen werden kann. Dieser Mitgliedstaat kann folglich nicht für eine Verletzung des Unionsrechts haftbar gemacht werden, so dass die Fragen des vorlegenden Gerichts zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht geprüft werden müssen.

55.      Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, der im Rahmen eines Auslieferungsabkommens zwischen der EU und einem Drittstaat mit einem Auslieferungsersuchen dieses Drittstaats betreffend einen Unionsbürger befasst ist, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und der sich in den ersuchten Mitgliedstaat begeben hat, nicht daran hindern, diesem Ersuchen stattzugeben.

IV.    Ergebnis

56.      Nach alledem schlage ich vor, die vom Landgericht Berlin (Deutschland) vorgelegten Vorabentscheidungsfragen folgendermaßen zu beantworten:

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens sind die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, der im Rahmen eines Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat mit einem Auslieferungsersuchen dieses Drittstaats betreffend einen Unionsbürger befasst ist, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und der sich in den ersuchten Mitgliedstaat begeben hat, nicht daran hindern, diesem Ersuchen stattzugeben.


1      Originalsprache: Französisch.


2      C‑182/15, EU:C:2016:630.


3      C‑182/15, EU:C:2016:630.


4      ABl. 2003, L 181, S. 27, im Folgenden: Abkommen EU–USA.


5      BGBl. 1949 I, S. 1.


6      BGBl. 2014 I, S. 2438, im Folgenden: Grundgesetz.


7      BGBl. 1982 I, S. 2071, im Folgenden: IRG.


8      C‑424/97, EU:C:2000:357.


9      C‑224/01, EU:C:2003:513.


10      Vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      C‑182/15, EU:C:2016:630.


12      BGBl. 1980 II, S. 646. Art. 7 Abs. 1 und 3 dieses Abkommens lauten:


      „(1) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. …


      …


      (3) Liefert der ersuchte Staat einen eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so unterbreitet er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen zuständigen Behörden, damit gegebenenfalls eine Strafverfolgung durchgeführt werden kann. …“


13      C‑182/15, EU:C:2016:630.


14      Vgl. Rn. 27 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


15      Vgl. Rn. 29 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


16      C‑182/15, EU:C:2016:630.


17      Vgl. Rn. 30 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


18      Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Beschluss vom 6. September 2017, Peter Schotthöfer & Florian Steiner (C‑473/15, EU:C:2017:633, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      C‑182/15, EU:C:2016:630.


20      Vgl. Rn. 32 dieses Urteils.


21      Vgl. Rn. 33 dieses Urteils.


22      Vgl. Rn. 34 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


23      C‑182/15, EU:C:2016:630.


24      Vgl. Rn. 35 dieses Urteils.


25      Vgl. Rn. 36 dieses Urteils.


26      Vgl. Rn. 37 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


27      C‑182/15, EU:C:2016:630.


28      Vgl. Rn. 38 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


29      BGBl. 1998 I, S. 3322. Nach § 7 Abs. 2 StGB gilt für eine im Ausland begangene Straftat das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.


30      C‑182/15, EU:C:2016:630.


31      ABl. 2002, L 190, S. 1.


32      Vgl. Rn. 50 dieses Urteils.


33      Vgl. Rn. 46 und 47 des Urteils.


34      C‑182/15, EU:C:2016:630.


35      Das Fehlen des Europäischen Haftbefehls seitens der italienischen Republik könnte – insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärungen des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung – darauf zurückzuführen sein, dass die Herrn Pisciotti vorgeworfene Straftat in Italien keine strafbare Handlung war und dass es sich jedenfalls um einen Sachverhalt handelte, der keinerlei Verbindungen zu diesem Mitgliedstaat hatte, so dass die Strafverfolgung in diesem Staat sehr schwer durchzuführen gewesen wäre.


36      C‑182/15, EU:C:2016:630.