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Klage, eingereicht am 13. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-644/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und K. Petersen)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass

1) in Anbetracht dessen, dass die Konzentrationswerte für PM10 systematisch und dauernd überschritten wurden und weiterhin werden

a) bei den Tagesgrenzwerten

ab 2008 in folgenden Gebieten: IT1212 (Tal des Sacco); IT1215 (Rom); IT1507 (ex Gebiet IT1501, Sanierungsgebiet – Neapel und Caserta); IT0892 (Emilia Romagna, West-Pianura); Gebiet IT0893 (Emilia Romagna, Ost-Pianura); IT0306 (Mailand); IT0307 (Bergamo); IT0308 (Brescia); IT0309 (Lombardei, stark urbanisierte Ebene A); IT0310 (Lombardei, stark urbanisierte Ebene B); IT0312 (Lombardei, Talboden D); IT0119 (Piemont Ebene); Gebiet IT0120 (Piemonter Hügel);

ab 2009 in folgenden Gebieten: IT0508 und IT0509 (ex Gebiet IT0501, Venedig-Treviso); IT0510 (ex Gebiet IT0502, Padua); IT0511 (ex Gebiet IT0503, Vicenza), IT0512 (ex Gebiet IT0504, Verona); IT0513 und IT0514 (ex Gebiet IT0505; Gebiet A1 – Provinz Venetien);

im Gebiet IT0907 (Prato Pistoia) ab 2008 bis 2013 und erneut ab 2015; in den Gebieten IT0909 (Valdarno Pisano und Piana Lucchese) und IT0118 (Turin) ab 2008 bis 2012 und erneut ab 2014; in den Gebieten IT1008 (Becken von Terni) und IT1508 (ex Gebiet IT1504, Küsten- und Hügelgebiet im Benevento), ab 2008 bis 2009 und erneut ab 2011; im Gebiet IT1613 (Puglia – Industriegebiet), im Jahr 2008 und erneut ab 2011; im Gebiet IT1911 (Palermo), ab 2008 bis 2012, im Jahr 2014 und ab 2016 und

b) bei den Jahresgrenzwerten in den Gebieten:

IT1212 (Tal des Sacco) im Jahr 2008 und ununterbrochen bis mindestens ab 2016; IT0508 und IT0509 (ex Gebiet IT0501, Venezia-Treviso) im Jahr 2009, im Jahr 2011 und ab 2015; IT0511 (ex Gebiet IT0503, Vicenza), in den Jahren 2011 und 2012 und ab 2015; IT0306 (Mailand), IT0308 (Brescia), IT0309 (Lombardei, stark urbanisierte Ebene A) und IT0310 (Lombardei, Ebene B) von 2008 bis 2013 und ab 2015; IT0118 (Turin) von 2008 bis 2012 und ab 2015, die Italienische Republik gegen ihre Pflicht nach Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG verstoßen hat, und

2) dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht ab 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um in den in Nr. 1 dieser Anträge genannten Gebieten die Grenzwerte für PM10 einzuhalten, gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie und insbesondere gegen die Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 verstoßen hat, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Überschreitung der in der Richtlinie angegebenen Grenzwerte so kurz wie möglich ist, und dass

3) die Italienische Republik die Kosten zu tragen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass die Daten über die PM10-Konzentration in der Luft zeigten, dass ein systematischer und dauernder Verstoß gegen Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2015, L 50, S. 1) vorliege. Nach diesen zusammen betrachteten Vorschriften dürfen die Konzentrationswerte der genannten Substanzen bestimmte Tages- und Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. In einigen Gebieten würden die Grenzwerte seit über zehn Jahren ununterbrochen überschritten.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, die Italienische Republik habe gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie verstoßen. Erstens ermöglichten die Pläne über die Luftqualität, die nach der Überschreitung der Grenzwerte für die PM10-Konzentration angenommen worden seien, weder, die Grenzwerte zu erreichen, noch, ihre Überschreitung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Zweitens fehlten in vielen dieser Pläne die nach Anhang XV Teil A der Richtlinie erforderlichen Informationen, deren Angabe nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie obligatorisch sei.

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