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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2020 - KX gegen PY GmbH

(Rechtssache C-317/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mainz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KX

Beklagte: PY GmbH

Vorlagefrage

Ist Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt (sog. „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.