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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2018 - British Airways Plc gegen MF

(Rechtssache C-643/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: British Airways Plc

Beklagter: MF

Vorlagefragen:

1.     Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch auf solche außergewöhnlichen Umstände berufen kann, die nicht auf dem vom Fluggast gebuchten Flug aufgetreten sind, sondern am selben Tag auf einem – nicht unmittelbar – vorangegangenen Flug mit dem Flugzeug, das im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens für den vom Fluggast gebuchten Flug eingesetzt werden sollte?

2.    Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass „alle zumutbaren Maßnahmen“, die das ausführende Luftfahrtunternehmen ergriffen haben muss, um bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art 7 der Verordnung abzuwenden, lediglich auf die Vermeidung der „außergewöhnlichen Umstände“ (im konkreten Fall die Zuweisung eines neuen [späteren] Air-Traffic-Control-Slots durch die europäische Luftraumüberwachung EUROCONTROL) gerichtet sein müssen; oder wird darüber hinaus verlangt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung oder der großen Verspätung selbst setzt?

3.    Ist – bei Bejahung der Erforderlichkeit von zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung selbst – Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, um eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung abzuwenden, bei einer Beförderung von Fluggästen auf einer aus zwei (oder mehr) Flügen bestehenden Flugverbindung lediglich zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung des von ihm durchzuführenden, von einer möglichen Verspätung bedrohten Fluges zu ergreifen hat; oder dass es überdies zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung des einzelnen Fluggastes am Endziel (etwa durch Prüfung der Möglichkeit einer Umbuchung auf eine andere Flugverbindung) zu ergreifen hat?

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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.