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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 2. September 2019 – JP/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-651/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: JP

Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung)1 , wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Verbindung mit den Art. 51/2, 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 57/6/2 § 1 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Unzulässigkeit eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz auf „zehn Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt wird, insbesondere wenn die Zustellung an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose erfolgte, bei dem davon „ausgegangen“ wird, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz bestimmt hat?

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1 ABl. 2013, L 180, S. 60.