Language of document : ECLI:EU:F:2011:41

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

13. April 2011

Rechtssache F‑105/09

Séverine Scheefer

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Umqualifizierung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Art. 8 Abs. 1 der BSB“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2009, mit der bestätigt wird, dass der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit am 31. März 2009 ende, und der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde sowie auf Ersatz des ihr durch das Verhalten des Parlaments entstandenen Schadens

Entscheidung: Die Entscheidung im Schreiben vom 12. Februar 2009, mit dem der Generalsekretär des Europäischen Parlaments der Klägerin zum einen mitgeteilt hat, dass keine rechtlich akzeptable Lösung, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst in Luxemburg (Luxemburg) fortzusetzen, habe gefunden werden können, und zum anderen, dass ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit am 31. März 2009 ende, wird aufgehoben. Das Parlament wird verurteilt, an die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2009 als Ersatz ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Gegenstand – Umqualifizierung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Vertrags für Bedienstete auf Zeit

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

3.      Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten; Richtlinie 1999/70 des Rates)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit, für die Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt – Verlängerung nach der ersten Verlängerung des Vertrags auf bestimmte Dauer – Umqualifizierung des Vertrags auf bestimmte Dauer in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a und 8 Abs. 1; Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nrn. 1 Buchst. c und 2 Buchst. b)

5.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsachen vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)

6.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Auch wenn die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme ausschließlich der Beurteilung durch den Unionsrichter und nicht dem Willen der Parteien unterliegt, kann der Unionsrichter nur beschwerende Maßnahmen und nicht deren vom Urheber unrichtigerweise vorgenommene Qualifizierung als solche aufheben. Ein Klageantrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im Tenor des Urteils eine Umqualifizierung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit vornimmt, ist daher unzulässig.

(vgl. Randnrn. 24 und 25)

2.      Was die Bestimmung des Zeitpunkts betrifft, in dem die beschwerende Maßnahme erlassen wurde, d. h. die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt, so ist festzustellen, dass ein Vertrag mit seiner Unterzeichnung wirksam wird und somit geeignet ist, den betreffenden Zeitbediensteten zu beschweren, so dass die Frist, die für die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu beachten ist, grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung beginnt.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Randnr. 56

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, Randnr. 43

3.      Der Umstand, dass eine Richtlinie als solche für die Organe der Union nicht verbindlich ist, schließt nicht aus, dass sie die Richtlinie im Rahmen ihrer Beziehungen mit ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten mittelbar berücksichtigen müssen. Daher müssen die Organe, was die Richtlinie 1999/70 über befristete Arbeitsverträge und die Rahmenvereinbarung in deren Anhang angeht, als Arbeitgeber die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß der ihnen obliegenden Loyalitätspflicht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und Zwecks der Rahmenvereinbarung auslegen und anwenden.

(vgl. Randnr. 54)

4.      Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70 macht die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses zu einem vorrangigen Ziel im Bereich der Arbeitsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. c schreibt vor, die zulässige Zahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse maximal festzulegen. Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. b sieht vor, dass befristete Verträge gegebenenfalls als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.

So gilt nach Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten jede weitere Verlängerung, die nach einer ersten befristeten Verlängerung eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a erfolgt und von bestimmter Dauer ist, auf unbestimmte Dauer, und folglich ist davon auszugehen, dass die Umqualifizierung von Rechts wegen erfolgt. Im Hinblick auf die Organe ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Sinne eines weiten Geltungsbereichs auszulegen und streng anzuwenden ist, da sie sich gerade darauf richtet, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge für Bedienstete auf Zeit zu beschränken, indem der dritte befristete Vertrag, der geschlossen wird, als unbefristeter Vertrag zu gelten hat.

Außerdem ist die Bindungswirkung der internen Regelung eines Organs geringer als die Bindungswirkung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, und sie kann nicht verhindern, dass deren Art. 8 Abs. 1 Wirkung entfaltet.

(vgl. Randnrn. 54 bis 56 und 60)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Aayhan/Parlament, Randnrn. 119 und 120

5.      Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass ein Organ einem seiner Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beanspruchen zu können glaubt, fällt unter den Begriff der Streitsachen vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts, wobei er sich von Haftungsklagen der Bediensteten gegen ein Organ, die auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet sind, unterscheidet. Mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird dem Gericht für den öffentlichen Dienst in diesen Streitsachen die Aufgabe übertragen, die Streitsachen abschließend zu entscheiden und über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teiles des Urteils unter den von ihm festgelegten Bedingungen an das durch ihn überprüfte Organ.

(vgl. Randnr. 68)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnrn. 65, 67 und 68

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Juli 2009, Giannini/Kommission, F‑49/08, Randnrn. 39 bis 42

6.      Die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Unionsrichter hat zur Folge, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird. Falls der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen wurde, verlangt die Beseitigung seiner Wirkungen, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird.

(vgl. Randnr. 69)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. Oktober 2006, Landgren/ETF, F‑1/05, Randnr. 92