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Klage, eingereicht am 4. November 2010 - Bowles u. a. / EZB

(Rechtssache F-114/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles u. a. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 2010 und die Folgemonate, soweit darin eine Gehaltserhöhung von 2 % infolge der Gehaltsanpassung für 2010 zugrunde gelegt wird, sowie Ersatz des den Klägern entstandenen materiellen Schadens

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 2010 und die Folgemonate aufzuheben, soweit darin eine Gehaltserhöhung von 2 % zugrunde gelegt wird, und von einer Erhöhung von 2,1 % auszugehen, die auf der Grundlage einer Anpassung von 3,6 % bei der Kommission berechnet ist;

soweit erforderlich die Entscheidungen über die Ablehnung ihrer Anträge auf erneute Prüfung und über die Zurückweisung ihrer Beschwerden aufzuheben;

den Klägern den materiellen Schaden zu ersetzen, der in der Differenz zwischen der Gehaltserhöhung von 2 %, die ab Januar 2010 rechtswidrig gewährt wurde, und einer um 2,1 %, auf die sie Anspruch gehabt hätten, d. h. eine Erhöhung der Bezüge und aller anderen davon abgeleiteten finanziellen Ansprüche (darunter die Pensionsansprüche) um 0,1 % pro Monat ab Januar 2010 besteht. Diese Beträge sind vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der tatsächlichen Erfüllung zu verzinsen, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat, zu berechnen ist;

den Kaufkraftverlust zu ersetzen, der nach billigem Ermessen vorläufig mit 5 000 Euro pro Kläger beziffert wird;

den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro pro Kläger veranschlagt wird;

der Europäische Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

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