Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Patron – Griechenland) – XT/Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-689/18)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Inländische Abgaben – Verbot diskriminierender Abgaben – Luxussteuer – Kraftfahrzeuge – Ausnahme von der Steuer anhand des Datums der erstmaligen Inbetriebnahme in dem die Steuer erhebenden Mitgliedstaat – Keine Berücksichtigung des Datums der erstmaligen Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Protodikeio Patron
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XT
Beklagter: Elliniko Dimosio (Griechischer Staat)
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Eigentümer oder Besitzer privat genutzter Personenkraftwagen mit großem Hubraum, die – gerechnet ab dem Jahr ihrer ersten Inbetriebnahme in diesem Mitgliedstaat – älter als zehn Jahre sind, von der Erhebung der Luxussteuer befreit sind, wobei eine etwaige vorherige Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt wird.
____________
1 ABl. C 25 vom 21.1.2019.