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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 6. August 2019 – MA/Ibercaja Banco, SA

(Rechtssache C-600/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: MA

Rechtsmittelgegnerin: Ibercaja Banco, SA

Beteiligte: PO

Vorlagefragen

Ist eine innerstaatliche Vorschrift mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union verankerten Effektivitätsgrundsatz vereinbar, der zufolge in dem Fall, dass eine bestimmte missbräuchliche Klausel die bei der Vollstreckungsanordnung zu Beginn von Amts wegen vorgenommene gerichtliche Prüfung – Negativkontrolle der Gültigkeit der Klauseln – besteht, diese Prüfung verhindert, dass dasselbe Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die Klausel von Amts wegen prüfen kann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits von Anfang an vorlagen, auch wenn die Entscheidung nach dieser zu Beginn vorgenommenen Prüfung weder in ihrem verfügenden Teil noch in ihrer Begründung eine Äußerung zur Gültigkeit der Klauseln enthält?

Kann der Vollstreckungsschuldner, der – obwohl die die Missbräuchlichkeit einer Klausel begründenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits beim Abschluss des Verbrauchervertrags vorlagen – in dem ihm zu diesem Zweck gesetzlich zustehenden Einspruch keine Missbräuchlichkeit einwendet, nach der Entscheidung über diesen Einspruch erneut einen Einspruch einlegen, um die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer anderer Klauseln prüfen zu lassen, wenn er sie bereits ursprünglich in dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahren einwenden konnte? Kommt es somit zu einer Ausschlusswirkung, die den Verbraucher daran hindert, im selben Vollstreckungsverfahren oder gar in einem späteren Erkenntnisverfahren die Missbräuchlichkeit einer anderen Klausel erneut geltend zu machen?

Für den Fall, dass die Schlussfolgerung, dass die Partei keinen zweiten oder weiteren Einspruch zur Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Klausel einlegen kann, den sie zuvor hätte einlegen können, weil die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits feststanden, für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar erachtet wird: Kann dieser Umstand als Grundlage dafür dienen, dass das Gericht – dem diese Missbräuchlichkeit zur Kenntnis gebracht wurde – seine Befugnis zur Prüfung von Amts wegen ausüben kann?

Ist nach Zuschlagserteilung und Zuschlagsbeschluss – eventuell auch zugunsten des Gläubigers selbst – oder gar nach Übertragung des Eigentums an der hypothekarisch gesicherten und bereits verwerteten Immobilie die Auslegung dahin, dass der Schuldner nach Beendigung des Verfahrens und Eintritt der beabsichtigten Wirkung, d. h. der Verwertung der Sicherheit, einen neuen Einspruch einlegen kann, um eine für das Vollstreckungsverfahren maßgebliche missbräuchliche Klausel für nichtig erklären zu lassen, bzw. dass nach der – eventuell auch zugunsten des Gläubigers erfolgten – im Grundbuch eingetragenen Übertragung eine Prüfung von Amts wegen erfolgen kann, die zur Unwirksamkeit des gesamten Vollstreckungsverfahrens oder zur Änderung der von der Hypothek gedeckten Beträge führt und eventuell die Bedingungen, unter denen die Gebote abgegeben wurden, beeinflusst, mit dem Unionsrecht vereinbar?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).