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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti (Rumänien), eingereicht am 6. Mai 2019 – Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“, OL/Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Procurorul General al României

(Rechtssache C-355/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Piteşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“, OL

Beklagter: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Procurorul General al României

Vorlagefragen

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 20061 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism – CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann?

Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

Ist Art. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall der dringlichen Einrichtung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft zur ausschließlichen Ermittlung von Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind, – was mit Blick auf die Korruptionsbekämpfung besondere Besorgnis auslöst und als zusätzliches Instrument dienen könnte, um Richter und Staatsanwälte einzuschüchtern und unter Druck zu setzen – die Kriterien der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, die auch in den im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) erstellten Berichten gefordert werden?

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall der dringlichen Einrichtung einer Abteilung der Staatsanwaltschaft zur ausschließlichen Ermittlung von Straftaten, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind, – was mit Blick auf die Korruptionsbekämpfung besondere Besorgnis auslöst und als zusätzliches Instrument dienen könnte, um Richter und Staatsanwälte einzuschüchtern und unter Druck zu setzen – die Maßnahmen, die für einen wirksamen Rechtsschutz in den durch das Unionsrecht erfassten Bereichen erforderlich sind, festzulegen, indem jegliche Gefahr einer politische Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungen gegen Richter ausgeschlossen wird?

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1 Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).