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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2019 – Banco de Portugal, Fondo de Resolución und Novo Banco, S.A./VR

(Rechtssache C-504/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Banco de Portugal, Fondo de Resolución und Novo Banco, S.A.

Kassationsbeschwerdegegnerin: VR

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG1 , wonach Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaats, mit der der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits bestand, rückwirkend geändert werden soll, in laufenden Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anzuerkennen sind, was zur Folge hat, dass Gerichtsurteile, die nicht mit dem Inhalt der neuen Entscheidung im Einklang stehen, ihrer Wirksamkeit beraubt werden, mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar?

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1     Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).