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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 30. Juli 2018 – YX

(Rechtssache C-495/18)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: YX

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses1 dahin auszulegen, dass die darin festgelegten Kriterien nur dann erfüllt sind, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen hat, anhand deren mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat ihre Resozialisierung erleichtern kann, und er somit einer Vorschrift des nationalen Rechts wie § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 entgegensteht, nach der ein Urteil in solchen Fällen allein auf der Grundlage des im Vollstreckungsstaat formal registrierten gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne zu berücksichtigen, ob die verurteilte Person in diesem Staat konkrete Bindungen hat, die ihre Resozialisierung festigen können?

Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auch in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses geregelten Fall noch vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung zu vergewissern hat, dass die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient, und in diesem Zusammenhang zugleich in Buchst. d Nr. 4 der Bescheinigung die erlangten Informationen anzugeben hat, insbesondere dazu, ob die verurteilte Person in der Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angibt, konkrete familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat zu haben?

Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass ein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils auch dann besteht, wenn in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fall ungeachtet der Konsultation gemäß Art. 4 Abs. 3 und der etwaigen Übermittlung sonstiger erforderlicher Angaben nicht nachgewiesen ist, dass familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, anhand deren mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung der verurteilten Person erleichtern kann?

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1     Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2007, L 327, S. 27).