Language of document : ECLI:EU:F:2009:149

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

10. November 2009

Rechtssache F-14/08 DEP

X

gegen

Europäisches Parlament

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand: Kostenfestsetzungsantrag gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2008 (F‑14/08, X/Parlament, Slg. ÖD I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000)

Entscheidung: Die an X in der Rechtssache F‑14/08 zu erstattenden Kosten werden auf 5 670 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung festgesetzt. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich von zwei Punkten, er darf jedoch nicht höher sein als der von der Antragstellerin beantragte Satz von 6 %.

Leitsätze

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

2.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

3.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Verzugszinsen

1.      Wie sich aus Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt, sind die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt, die für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufgewendet wurden und für das Verfahren notwendig waren. Außerdem muss der Antragsteller die Kosten, deren Erstattung er beantragt, belegen.

(vgl. Randnr. 21)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnr. 22, 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Slg. ÖD 2004, I‑A‑219 und II‑973, Randnr. 42

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Mai 2007, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05 DEP, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 17

2.      Der Gemeinschaftsrichter kann nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.

In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung hat der Gemeinschaftsrichter die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten der Sache, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und den wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, Rechnung zu tragen. Er kann die erstattungsfähigen Kosten nach seinem Ermessen auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als die zur Tragung der Kosten verpflichtete Partei der anderen Partei zu zahlen bereit gewesen wäre.

(vgl. Randnrn. 22 und 23)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 61 und 62

Gericht erster Instanz: Spruyt/Kommission, Randnrn. 25 und 26, De Nicola/EIB, Randnr. 32; 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, Slg. 2009, II‑1483, Randnr. 48

Gericht für den öffentlichen Dienst: Chatziioannidou/Kommission, Randnr. 20

3.      Der Erstattungsberechtigte hat Anspruch auf Verzugszinsen aus den vom Gericht festgesetzten erstattungsfähigen Kosten ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Kosten.

(vgl. Randnr. 38)