Language of document : ECLI:EU:F:2013:152

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

17. Oktober 2013

Rechtssache F‑59/12

BF

gegen

Rechnungshof der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Ernennung – Besetzung des Dienstposten eines Direktors – Stellenausschreibung – Beschwerende Maßnahme – Fehlen – Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Stellenausschreibung ECA/2011/67 zur Besetzung des Dienstpostens eines Direktors der Direktion Personal im Generalsekretariat des Rechnungshofs der Europäischen Union und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. BF trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rechnungshof der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Stellenausschreibung, die die Rechtsstellung des Klägers nicht berührt – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90)

Nur Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, sind beschwerende Maßnahmen, die mit einer Klage nach Art. 91 des Statuts angefochten werden können.

Bei einer Klage, die gegen eine Stellenausschreibung gerichtet ist, mit der zum zweiten Mal ein Einstellungsverfahren eingeleitet wird und die keinen Ausschluss der Bewerbung des Klägers bewirkt, sind die von ihm dieser Stellenausschreibung zugeschriebenen Wirkungen – nämlich, dass seine Ernennung auf den streitigen Dienstposten in Durchführung eines möglichen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem die am Ende eines ersten Einstellungsverfahrens ergangenen Entscheidungen über die Ernennung eines Dritten auf diesen Dienstposten und die Ablehnung seiner Bewerbung aufgehoben werden, praktisch unmöglich gemacht würde – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung rein hypothetisch und daher nicht geeignet, zu belegen, dass die Ausschreibung seine Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigt.

Die Anstellungsbehörde ist nämlich nicht unbedingt verpflichtet, am Ende des zweiten Einstellungsverfahrens den streitigen Dienstposten zu besetzen. Sodann bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Stellenausschreibung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wenn das zweite Einstellungsverfahren abgeschlossen wird, nicht auf diesen Dienstposten ernannt wird. Was die Wirkungen des Urteils betrifft, das in der Rechtssache, in der es um die Aufhebung der am Ende des ersten Einstellungsverfahrens getroffenen Entscheidungen geht, zu erlassen ist, spricht für diese Entscheidungen eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und der bloße Umstand, dass der Kläger eine Klage erhoben hat, verleiht ihm kein subjektives Recht auf Ernennung auf den streitigen Dienstposten und auch kein Recht, jede Initiative der Verwaltung zur Besetzung dieser Stelle zu lähmen. Überdies obläge es in dem Fall, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die am Ende des ersten Einstellungsverfahrens getroffenen Entscheidungen aufhebt, dem betreffenden Organ, die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu ergreifen, die der Kläger dann gegebenenfalls anfechten könnte.

Folglich erzeugen die angefochtene Stellenausschreibung und das zweite Einstellungsverfahren als solche keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen. Die angefochtene Stellenausschreibung stellt somit nicht allein durch ihre Veröffentlichung eine Beschwer für den Kläger dar.

(vgl. Randnrn. 20 bis 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. Mai 1978, De Roubaix/Kommission, 25/77, Randnrn. 7 und 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: 18. Mai 2006, Corvoisier u. a./EZB, F‑13/05, Randnr. 44; 9. Juli 2009, Torijano Montero/Rat, F‑91/07, Randnrn. 24 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung