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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Banco Santander, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-227/10, Banco Santander, S.A./Europäische Kommission

(Rechtssache C-52/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Banco Santander, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 aufzuheben;

der Nichtigkeitsklage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung endgültig für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Am 15. November 2018 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-227/10, Banco Santander, S.A./Europäische Kommission1 , erlassen, gegen das dieses Rechtsmittel gerichtet ist. Mit diesem Urteil wurde die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 20092 über den in Art. 12.5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes geregelten „finanziellen Geschäfts- und Firmenwert“ abgewiesen.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der die Rechtsfehler betrifft, die in dem angefochtenen Urteil bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich des Begriffs „Selektivität“ gemacht worden seien.

Insbesondere weise das angefochtene Urteil Fehler auf:

bei der Ermittlung des Referenzrahmens in der ersten Phase der Prüfung der Selektivität;

bei der Ermittlung des Ziels, auf dessen Grundlage die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Situationen in der zweiten Phase der Prüfung der Selektivität verglichen würden;

infolgedessen auch bei der Verteilung der Beweislast und bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

hilfsweise, bei seiner Prüfung bezüglich des angeblich fehlenden Nachweises der Kausalität zwischen der Unmöglichkeit des Unternehmens, im Ausland zu verschmelzen, und dem Erwerb von Beteiligungen im Ausland; und

hilfsweise, beim Ausschluss der Trennbarkeit der Maßnahme, je nachdem, wie hoch der Kontrollprozentsatz sei.

Neben einer rechtlich fehlerhaften Argumentation ersetze das angefochtene Urteil in verschiedenen der genannten Punkte die Begründung der Entscheidung durch seine eigene, was zu zusätzlichen Rechtsfehlern führe.

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1 Urteil vom 15. November 2018, Banco Santander/Kommission (T-227/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:785).

2 Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).