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Klage, eingereicht am 4. Februar 2016 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-7/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Ausgleichsbetrag, der an die Klägerin, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nach belgischem Recht eingestellt worden war, gezahlt wurde, herabgesetzt und die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge angeordnet wird

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das an sie gerichtete Schreiben der Kommission (PMO) vom 9. April 2015 und die in der Folge darauf gestützten Gehaltsabrechnungen sowie, soweit erforderlich, das Schreiben vom 12. Dezember 2014 und die in der Folge erstellten Gehaltsabrechnungen aufzuheben, soweit ihre monatliche Ausgleichszahlung neu berechnet wurde, insbesondere

das Schreiben der Europäischen Kommission (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche, PMO/1 – Dienstbezüge und Feststellung individueller finanzieller Ansprüche) vom 9. April 2015 an die Klägerin;

die Gehaltsabrechnungen 04/2015 bis 06/2015 der Klägerin und darauf folgende Gehaltsabrechnungen, die einen Abzug von 208,30 Euro (Code DPN –Remboursement dett) enthalten, sowie spätere Gehaltsabrechnungen;

die Vorabmitteilung der Europäischen Kommission (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche, PMO/1 – Dienstbezüge und Feststellung individueller finanzieller Ansprüche) vom 12. Dezember 2014 an die Klägerin;

die Gehaltsabrechnungen 12/2014 bis 03/2015 der Klägerin;

hilfsweise, die Schreiben und Gehaltsabrechnungen aufzuheben, soweit darin rückwirkend Abzüge auf die von der Klägerin bis zum 9. April 2015 erhaltenen Dienstbezüge vorgenommen werden;

in jedem Fall der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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