Language of document : ECLI:EU:C:2020:553


 


 



Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 9. Juli 2020 – Dekoback/EUIPO

(Rechtssache C193/20 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170a Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Formelle Anforderungen hinsichtlich des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels – Keine Mängelbehebung – Unzulässigkeit“

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels – Formerfordernisse – Nichteinhaltung – Keine Mängelbehebung – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 5, 6, 9-12)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Dekoback GmbH trägt ihre eigenen Kosten.