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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 25. Februar 2020 – „VARCHEV FINANS“ EOOD/Komisia za finansov nadzor

(Rechtssache C-95/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „VARCHEV FINANS“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegnerin: Komisia za finansov nadzor

Vorlagefragen

1. Verlangt Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/5651 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, dass:

- Wertpapierfirmen ein eigenständiges einheitliches Register (als Datenbank) mit Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Geeignetheit und der Angemessenheit mit dem in Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vorgesehenen Inhalt führen (auf dem aktuellen Stand halten)?

Oder reicht es aus, wenn die oben genannten Daten bei der Wertpapierfirma vorliegen und der Aufzeichnung [im Bulgarischen wörtlich: Akte, Dossier] des jeweiligen Kunden nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU beigefügt und diese Angaben so gespeichert werden, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die Bedingungen des Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt sind?

2. Verlangt Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, dass:

- Wertpapierfirmen ein eigenständiges einheitliches Register (als Datenbank) mit Aufzeichnungen über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten mit dem in Art. 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vorgesehenen Inhalt für alle Kunden führen (auf dem aktuellen Stand halten)?

Oder reicht es aus, wenn die oben genannten Daten bei der Wertpapierfirma vorliegen und der Aufzeichnung [im Bulgarischen wörtlich: Akte, Dossier] des jeweiligen Kunden nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU beigefügt und diese Angaben so gespeichert werden, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die Bedingungen des Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt sind?

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1 ABl. 2017, L 87, S. 1, berichtigt durch ABl. 2017, L 246, S. 12-28.